Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja StGB 247 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a Die Untreue kann nur dann taugliche Vortat f374r die Geldw344- sche sein, wenn der (Haupt-)T344ter gewerbsm344337ig gehandelt hat. BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 226 5 StR 89/08 LG Berlin 226 5 StR 89/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Ju-ni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 2007, soweit es den Angeklagten R. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf der Beihil-fe zur Untreue in 36 F344llen aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen; auch eine 226 gegebenenfalls leichtfertig begangene 226 Geldw344sche hat das Landge-richt verneint. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwalt-schaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 1. Der vom Landgericht zu einer mehrj344hrigen Gesamtfreiheitsstrafe rechtskr344ftig verurteilte Mitangeklagte B. veranlasste eine Mitarbeiterin des Sozialamts Lichtenberg in Berlin, die ebenfalls 226 im abgetrennten Verfah- 3 - 4 - ren 226 rechtskr344ftig verurteilte S. , ihm im Zeitraum von Dezember 2003 bis Oktober 2005 unberechtigt Sozialhilfezahlungen aus der Bezirkskasse in H366he von insgesamt rund 743.000 Euro zukommen zu lassen. W344hrend B. sich zun344chst mit von S. ausgestellten Barauszahlungsbelegen Gelder in H366he von fast 330.000 Euro von der Bezirkskasse auszahlen lie337, 374berwies S. ab Anfang 2005 B. unberechtigte Sozialhilfehilfeleis-tungen auf dessen Konto bei der Berliner Volksbank. Ab Mai 2005 veranlass-te S. Zahlungen auf ein Konto des Angeklagten R. , der dieses auf Bitten des mit ihm befreundeten B. im April 2005 eingerichtet hatte. Ins-gesamt t344tigte S. 36 Einzel374berweisungen in H366he von insgesamt 173.000 Euro auf dieses Konto. Der Angeklagte hob selbst im Zeitraum von Juni bis Oktober 2005 von dem eingerichteten Konto siebenmal Betr344ge in H366he von insgesamt 88.000 Euro ab; in einem weiteren Fall lie337 sich seine Lebensgef344hrtin 10.000 Euro auszahlen. Das Landgericht konnte nicht fest-stellen, dass der Angeklagte oder seine Lebensgef344hrtin zumindest einen Teil dieser Bargeldbetr344ge f374r sich einbehielten. 4 Der Angeklagte erhielt als Kontoinhaber von der Sparkasse die Kon-toausz374ge zugesandt, die er sorgf344ltig aufbewahrte. Dabei wies der Konto-auszug gem344337 dem Buchungstext als Anweisenden das Bezirksamt Lichten-berg aus; vom dritten Auszug an enthielten die Kontoausz374ge dar374ber hinaus den Zusatz 204einmalige Beihilfe223. Der Angeklagte kannte weder Frau S. noch wusste er, dass B. , den er aufgrund seines Auftretens als sehr verm366genden Mann ansah, eine Beziehung zu einer Mitarbeiterin des Sozi-alamts unterhielt. 2. Das Landgericht hat sich nicht von einem Tatvorsatz des Angeklag-ten zu 374berzeugen vermocht. 5 a) Soweit der Tatvorwurf den Zeitraum bis zum Erhalt der ersten Kon-toausz374ge betreffe, sei dem Angeklagten seine Einlassung nicht mit der f374r eine Verurteilung notwendigen Sicherheit zu widerlegen. Der Angeklagte ha- 6 - 5 - be B. einen Gefallen erweisen wollen. B. sei in seinen Augen eine wohlhabende Person gewesen, die aufgrund ihres Berufes als Taucher auf Bohrinseln weder einen Wohnsitz noch ein Bankkonto in Deutschland unter-halten, gleichwohl erhebliche Erl366se aus dem Verkauf von Kleingartenparzel-len vereinnahmt habe. Daf374r spreche auch, dass der Angeklagte geraume Zeit nach Beendigung der Tatserie im Oktober 2005 B. im M344rz 2006 zur Investition in ein derartiges Grundst374cksgesch344ft 40.000 Euro in bar 374bergeben habe, die er nicht zur374ckerhalten habe. b) Soweit sich der Tatvorwurf auf einzelne Unterst374tzungshandlungen durch den Angeklagten nach seiner Kenntnisnahme von den die ersten 334berweisungen aus Mai 2005 betreffenden Kontoausz374gen beziehe, dr344nge es sich zwar auf, dass der Angeklagte um den illegalen Hintergrund der Gel-der gewusst habe. Gleichwohl sei dem Angeklagten mangels Kenntnis von der Verstrickung der Sozialamtsmitarbeiterin S. nicht zu widerlegen, dass er eine gewerbsm344337ige Untreue als Haupttat etwaiger Beihilfehandlun-gen bzw. als Vortat f374r eine Geldw344sche nicht einmal f374r m366glich hielt. Es k366nne auch sein, dass der Angeklagte einen Sozialhilfebetrug f374r m366glich erachtet oder aber die Umleitung der Gelder 374ber sein Konto als Teil einer von B. beabsichtigten Steuerhinterziehung angesehen habe. Letztlich k366nne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte den Geld-fluss f374r redlich gehalten habe. Da ihm keine ausreichenden Kenntnisse be-z374glich der Untreuehandlungen von S. nachzuweisen seien und es mit-hin an einer konkreten Vorstellung einer Vortat im Hinblick auf die Geldw344-sche fehle, k366nne auch keine Bestrafung wegen Geldw344sche nach 247 261 StGB erfolgen. 7 II. Der Freispruch h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil des Landgerichts des-halb aufzuheben. 8 - 6 - 1. Die Beweisw374rdigung ist allerdings aus Rechtsgr374nden nicht zu be-anstanden, soweit das Landgericht ein vors344tzliches Handeln des Angeklag-ten im Sinne eines Gehilfen- oder Geldw344schevorsatzes nicht hat feststellen k366nnen. Die W374rdigung des Landgerichts ist hier weder l374ckenhaft noch wi-derspr374chlich. Es setzt sich eingehend mit dem Text auf den 334berweisungs-belegen (204Bezirksamt Lichtenberg223, 204einmalige Beihilfe223) auseinander. In sei-ner umfassenden Gesamtw374rdigung hat das Landgericht sich nicht von ei-nem auch nur bedingten Vorsatz des Angeklagten 374berzeugen k366nnen. Es stellt als entlastende Indizien dagegen, dass B. f374r sein Umfeld glaub-w374rdig als sehr wohlhabender Mann aufgetreten ist und so seine Umgebung selbst get344uscht hat, der Angeklagte nicht von den Zahlungen profitiert, son-dern vielmehr selbst Geld an B. verloren und in der Situation der Tat-aufdeckung nach Bekundungen der Zeugen fassungslos gewirkt hat. Diese Bewertung des Landgerichts l344sst nicht besorgen, dass es vorschnell nicht widerlegbare Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt (vgl. BGHSt 51, 324, 325) oder gar die Anforderungen an seine 334berzeugungsbildung 374ber-spannt haben k366nnte (BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2; 334berzeu-gungsbildung 33). 9 Gleichfalls im Ergebnis unsch344dlich ist es deshalb, dass die Straf-kammer das Tatgeschehen nicht noch unter dem Gesichtspunkt der Beg374ns-tigung gepr374ft hat. Insoweit k344me eine Bestrafung nur in Betracht, wenn der Angeklagte hinsichtlich einer Vortat wenigstens mit bedingtem Vorsatz ge-handelt h344tte. Dies hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt, vielmehr eine Kenntnis zuvor begangener Taten des B. gerade als nicht nachge-wiesen erachtet. 10 2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht (UA S. 31) weiterhin die Un-treue der fr374heren Mitangeklagten S. nicht als taugliche Vortat im Sinne des Geldw344schetatbestandes (247 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a StGB) heran-gezogen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft scheidet eine auch leichtfertige Geldw344sche unter diesem Gesichtspunkt deshalb aus. 11 - 7 - a) Die Untreue im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB ist f374r sich genommen noch keine Katalogtat im Sinne des 247 261 Abs. 1 Satz 2 StGB. Erforderlich ist vielmehr, dass das Vergehen der Untreue gewerbsm344337ig oder von einem Mitglied einer Bande begangen worden ist (247 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 - lit. a -letzter Teilsatz StGB). Die hier allein in Betracht kommende Variante der ge-werbsm344337igen Begehung hat das Landgericht bei S. verneint. Es hat insoweit keinen Tatplan der fr374heren Mitangeklagten festzustellen vermocht, aus dem sich ergab, dass sie sich ein regelm344337iges Einkommen von einigem Umfang und von einiger Dauer verschaffen wollte. Soweit sie Gelder von B. erhielt, lie337 sich nicht kl344ren, inwieweit dies nur auf dessen Antrieb zur374ckging. Dass die Strafkammer bei dieser Sachlage bei S. keine Gewerbsm344337igkeit angenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu bean-standen. 12 13 Gewerbsm344337igkeit liegt freilich bei B. vor. Dieser wurde jedoch hinsichtlich der den Angeklagten R. betreffenden Tatbeitr344ge nur als Gehilfe (in 36 tateinheitlich begangenen F344llen) verurteilt. Die Schuldspr374che wegen Beihilfe beruhen darauf, dass B. selbst nicht in einem Treuever-h344ltnis stand, das als besonderes pers366nliches Merkmal die Verm366gens-betreuungspflicht nach 247 266 Abs. 1 StGB begr374ndet. Da B. sich jedoch aus den Geldbetr344gen, die ihm S. zukommen lie337, eine fortlaufende Einkunftsquelle sichern wollte, ist in seiner Person 226 wie das Landgericht zu-treffend ausgef374hrt hat 226 das Merkmal der Gewerbsm344337igkeit erf374llt. b) Die Erf374llung des Merkmals der Gewerbsm344337igkeit nur durch einen Teilnehmer reicht indes im Rahmen des 247 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a StGB nicht aus. Ma337geblich ist als Katalogtat nicht der Tatbeitrag eines Gehilfen, weil die Beihilfe selbst nicht Katalogtat sein kann (a. A. Altenhain in Nomos-Komm., 2. Aufl. 247 261 Rdn. 30; Burger wistra 2002, 1, 7). Hierf374r spricht schon der Wortlaut der Vorschrift. Im Eingang der Vorschrift des 247 261 Abs. 1 Satz 2 StGB wird 226 ohne jeden klarstellenden Zusatz im Hinblick auf die Ein-beziehung eines Teilnehmers (247247 26, 27 StGB) 226 auf 204Taten223 abgestellt. Da 14 - 8 - die Vorschrift deren gewerbsm344337ige Begehung verlangt, indiziert dies, dass auch insoweit auf den (Haupt-)T344ter als den ma337geblichen Bezugspunkt ab-gestellt wird. Der Vergleich mit 247 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, der bei der Steuerhehlerei ausdr374cklich nur F344lle mit einem gewerbsm344337ig handelnden T344ter einbezieht, spricht, da insoweit eine unterschiedliche Regelung f374r Teil-nehmer fernliegend erscheint, ebenfalls f374r diese Auslegung. H344tte der Ge-setzgeber f374r die Katalogtat einen weiteren Anwendungsbereich intendiert, w344re der Tatbestand etwa dergestalt zu formulieren gewesen, dass eine sol-che Katalogtat schon dann vorliegen solle, wenn jedenfalls ein Beteiligter gewerbsm344337ig gehandelt hat. Der Zweck der Vorschrift legt eine erweiternde Auslegung nicht etwa nahe. Die Begr374ndung zum 204Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bek344mpfung der Organisierten Kriminalit344t223 vom 1. Oktober 1997, auf den die hier ma337gebliche Bestimmung zur374ckgeht, nennt als wesentliches krimi-nalpolitisches Ziel der Regelung vor allem die Bek344mpfung der organisierten Kriminalit344t (BT-Drucks 13/8651 S. 12). Weder liegt ein solcher Fall vor, noch ist es f374r die organisierte Kriminalit344t typisch, dass keiner der T344ter ge-werbsm344337ig handelt. Da aber die Strafbarkeit der Geldw344sche nur f374r schwerwiegende Vortaten angeordnet und eine Ausdehnung auf s344mtliche rechtswidrige Taten vermieden werden sollte (BT-Drucks aaO), l344sst sich den Materialien gleichfalls kein Hinweis auf eine etwaige Absicht des Ge-setzgebers entnehmen, schon die Gewerbsm344337igkeit eines Teilnehmers f374r die Annahme einer Katalogtat gen374gen zu lassen. 15 Schlie337lich erfordert bei dem Tatbestand der Geldw344sche nach 247 261 StGB letztendlich auch das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG eine restriktive Auslegung der Strafvorschrift. Durch die Kombination von einerseits Katalogtaten (mit teilweise zus344tzlichen Erforder-nissen) mit einer Vielfalt von Tathandlungen, die nahezu jedweden Umgang mit dem deliktsbehafteten Gegenstand unter Strafe stellen (vgl. zur Kritik an dieser Bestimmung: Fischer, StGB 55. Aufl. 247 261 Rdn. 4a ff.; Reich in Wab- 16 - 9 - nitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl. S. 259 ff.; Kargl NJ 2001, 57 ff.), bewegt sich dieser Straftatbestand an der Grenze der Verst344ndlichkeit. Um eine noch ausreichende Bestimmtheit und 334bersichtlichkeit dieser Strafvorschrift sicherzustellen, ist eine restriktive Aus-legung der Tatbestandsmerkmale geboten. Dies bedeutet, dass nur solche Handlungen als tatbestandsm344337ig angesehen werden k366nnen, die sich ohne weiteres und sicher dem Wortlaut der Bestimmung unterordnen lassen. Auch dieser Gedanke verlangt, dass die Geldw344sche nach 247 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB nur auf ein gewerbsm344337iges Handeln des T344ters selbst be-schr344nkt bleibt, zumal da es f374r eine erweiternde Auslegung an eindeutigen Ankn374pfungspunkten im Normtext oder in der Systematik der Bestimmung (vgl. dazu auch 247 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) fehlt. 17 3. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Landgericht uner366rtert gelassen hat, ob sich eine Vortat im Sinne des 247 261 StGB hier m366glicherweise aus einem Amtsdelikt ergeben k366nnte. Das Landgericht hat den Mitangeklagten B. auch wegen Bestechung, die fr374here Mitange-klagte S. wegen Bestechlichkeit verurteilt. Ohne Rechtsversto337 hat es dabei eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der 247247 331 ff. StGB darin erblickt, dass S. unter Verletzung ihrer Dienstpflichten B. erhebliche Geld-betr344ge zuwandte, wof374r ihr als Vorteil versprochen wurde, dass B. mit ihr als Paar zusammenbleiben und eine gemeinsame Zukunft in Zypern auf-bauen w374rde. a) Es liegt eine taugliche Vortat f374r die Geldw344sche nach 247 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a StGB vor. Das Verhalten der S. erf374llte den Tatbe-stand der Bestechlichkeit (vgl. BGHR StGB 247 332 Abs. 1 Konkurrenzen 2) in der Begehensvariante des Sich-Versprechenlassens. Mit der Veranlassung der Zahlungen hat die bestochene Amtstr344gerin S. ihre Leistungen aus der Unrechtsvereinbarung erf374llt. Da die Unrechtsvereinbarung s344mtliche von S. an B. veranlasste Zahlungen aus dem Berliner Fiskalverm366gen erfasste, r374hren auch die auf dem Konto des Angeklagten eingegangenen 18 - 10 - 334berweisungen aus der von S. begangenen Vortat der Bestechlichkeit her. Dabei ist ohne Belang, ob der Taterfolg aus der Bestechlichkeit S. s hier durch eine Untreuehandlung erst noch umgesetzt werden musste. Zwar stehen die Bestechlichkeit gem344337 247 332 StGB und die Untreue gem344337 247 266 StGB h344ufig wegen ihrer unterschiedlichen Schutzzwecke im Verh344ltnis der Tatmehrheit zueinander (vgl. BGHSt 47, 22, 25; jeweils m.w.N.). F374r den Tatbestand der Geldw344sche ist diese konkurrenzrechtliche Folge jedoch un-erheblich. Der Bezug zu der vorgelagerten Tat wird vielmehr durch das Tat-bestandsmerkmal des 204aus der Vortat herr374hrenden Gegenstandes223 autonom bestimmt. Dass diese Voraussetzung hier erf374llt ist, bedarf keiner n344heren Ausf374hrungen, weil die unberechtigte Veranlassung von Zahlungen gerade die von S. versprochene Dienstpflichtverletzung darstellt. 19 b) Neuer tatrichterlicher Kl344rung bedarf 226 soweit nicht von der M366g-lichkeit des 247 153a StPO Gebrauch gemacht werden soll 226 die subjektive Seite. Zwar hat das Landgericht 226 wie oben dargelegt 226 rechtsfehlerfrei ein vors344tzlich b366sgl344ubiges Verhalten des Angeklagten ausgeschlossen. Es hat jedoch keine Feststellungen zu einer m366glicherweise leichtfertigen Tatbege-hung im Sinne des 247 261 Abs. 5 StGB getroffen. Es l344sst sich nicht ausschlie337en, dass in einer neuen Hauptverhand-lung noch Feststellungen getroffen werden k366nnen, die einen Schuldspruch wegen leichtfertiger Geldw344sche tragen. Allerdings sind nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs im Blick auf das Bestimmtheitsgebot strenge Anforderungen an die Auslegung des Merkmals der Leichtfertigkeit im Sinne des 247 261 Abs. 5 StGB zu stellen (BGHSt 43, 158, 167; 50, 347, 350 ff.). Nur durch eine Auslegung des Begriffs der Leichtfertigkeit als vorsatznaher Schuldform und durch eine Ankn374pfung an die bestehende Rechtsprechung zu diesem Begriff kann vermieden werden, dass die Strafvorschrift der Geld-w344sche ihre verfassungsm344337ig durch Art. 103 Abs. 2 GG gebotenen Kontu-ren verliert. Deshalb liegt eine Leichtfertigkeit im Sinne des 247 261 Abs. 5 StGB nur vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat 20 - 11 - nach der Sachlage geradezu aufdr344ngt und der T344ter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichg374ltigkeit oder gro337er Unachtsamkeit au-337er Acht l344sst (BGHSt 43, 158, 168; vgl. auch BGHSt 33, 66, 67 zu 247 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG). Dabei entspricht das Merkmal der Leichtfertigkeit in ob-jektiver Hinsicht der groben Fahrl344ssigkeit im Zivilrecht. Von dieser unter-scheidet sich die strafrechtliche Leichtfertigkeit jedoch insoweit, als 226 wie ge-nerell beim strafrechtlichen Fahrl344ssigkeitsvorwurf 226 die individuellen Kennt-nisse und F344higkeiten des T344ters zu ber374cksichtigen sind (vgl. BGHSt 50, 347, 352). Unter diesen Vorgaben wird der neue Tatrichter zu kl344ren haben, ob der Angeklagte leichtfertig im Sinne des 247 261 Abs. 5 StGB gehandelt hat. Dabei wird zu beachten sein, dass das Merkmal der Leichtfertigkeit sich nur auf die Herkunft der deliktisch verstrickten Gegenst344nde bezieht; hinsichtlich der 374brigen Tatbestandsmerkmale ist auch im Rahmen der leichtfertigen Geldw344sche Vorsatz erforderlich (Fischer aaO 247 261 Rdn. 42). Es ist eine Gesamtabw344gung durchzuf374hren, ob der Angeklagte leichtfertig gehandelt hat. Dabei ist allerdings f374r die Annahme der Leichtfertigkeit nicht erforder-lich, dass der Angeklagte eine gegebene M366glichkeit vers344umt hat, sich Ge-wissheit 374ber die Herkunft des Geldes zu verschaffen (vgl. BGHSt 43, 157, 169). Umgekehrt schlie337t es die Leichtfertigkeit aber auch nicht aus, dass er eine solche Erkundigungsm366glichkeit gerade nicht hatte. Ma337geblich ist vielmehr, ob sich ihm aufgrund der Umst344nde die Herkunft des Gegenstan-des aus einer Straftat im Sinne des 247 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufdr344ngen musste. F374r die Annahme der Katalogtat ist aber die Feststellung konkreter Umst344nde erforderlich, aus denen der Angeklagte die Vortat nach 247 261 Abs. 1 Satz 2 StGB h344tte entnehmen m374ssen (vgl. BGHR StGB 247 261 Vor-tat 1). 21 - 12 - III. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft muss deshalb der Freispruch hinsichtlich des Angeklagten R. insgesamt aufgehoben werden. Da s344mtliche Begleitumst344nde in ihrem Zusammenhang und die Kenntnis des Angeklagten hiervon im Rahmen der zur Leichtfertigkeit geh366renden Be-weisw374rdigung in eine einheitliche gesamtw374rdigende tatgerichtliche Pr374fung einzustellen sind, kommt weder die Aufrechterhaltung eines Teils der den Angeklagten beg374nstigenden, f374r sich nicht rechtsfehlerhaften Feststellungen noch gar die Aufrechterhaltung eines Teilfreispruchs von den ersten beiden Vorw374rfen in Betracht. Damit unterliegt im Ausgangspunkt auch der ur-spr374ngliche Anklagevorwurf der umfassenden Pr374fung durch das neue Tat-gericht, das in diesem Rahmen bei 226 naheliegender 226 erneuter Verneinung von Beihilfe auch den Gesichtspunkt einer Beg374nstigung einzubeziehen ha-ben wird, deren Vorsatz hinsichtlich der Vortat im Vergleich zum Gehilfenvor-satz minder konkrete Anforderungen hat (vgl. BGHSt 4, 221, 224 ff.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1968 226 5 StR 403/68 bei Dallinger MDR 1969, 194; BGH JR 1954, 349, 350; RGSt 76, 31, 33 f.; 58, 290, 291; 50, 218, 221 f.). 22 Die umfassende Urteilsaufhebung f374hrt auch dazu, dass der Aus-spruch 374ber die Entsch344digungspflicht keinen Bestand haben kann. 23 Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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