5 StR 89/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2011 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO in den gesamten Rechtsfolgenausspr374chen mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Ihre weitergehenden Revisionen werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten K. wegen besonders schweren r344uberischen Dieb-stahls, Raubes in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung, Diebstahls mit Waffen und wegen vors344tzlicher K366rperverletzung in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Re-visionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gen, haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Urteil hat im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat es in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen, die Frage einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) zu pr374fen. 2 a) Nach den Feststellungen konsumieren die beiden 1987 bzw. 1988 geborenen Angeklagten seit dem 13. Lebensjahr regelm344337ig Cannabis. Der Angeklagte O. begann mit 15 Jahren auch Kokain zu nehmen und trank h344ufig 226 gelegentlich exzessiv 226 alkoholische Getr344nke. Der Angeklagte K. , bei dem bereits als Kind ADHS festgestellt und mit Ritalin behandelt wurde, begann ebenfalls schon in seiner Jugend zus344tzlich Aufputschmittel und Kokain zu nehmen. Zwei station344re Entz374ge und eine ambulante Thera-pie zeigten bei ihm keinen nachhaltigen Erfolg. In den Monaten vor der Tat lebte der Angeklagte K. in den Tag hinein, trank regelm344337ig Alkohol und konsumierte h344ufig Cannabis und Kokain. Vor dem gemeinsam begangenen besonders schweren r344uberischen Diebstahl hatten die Angeklagten Alkohol und Kokain konsumiert, weshalb die Strafkammer ohne Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen meinte, die Voraussetzungen des 247 21 StGB nicht aus-schlie337en zu k366nnen. Der Angeklagte O. beabsichtigte in Kenntnis des Angeklagten K. , das entwendete Mobiltelefon zu ver344u337ern, um davon Kokain zum gemeinsamen Konsum zu kaufen. 3 Der Angeklagte K. beging dar374ber hinaus auch die Taten 2 und 4 bis 6 unter Drogen- und Alkoholeinfluss, wobei die Tat 2 (Raub in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung) gleichfalls dazu diente, mit dem erbeute-ten Geld Alkohol und Drogen zu kaufen. Auch bei diesen Taten geht die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten K. von einer Verminderung seiner Steuerungsf344higkeit wegen seines vorausgegangen Drogen- und Al-koholkonsums in Verbindung mit der bei ihm bestehenden ADHS-Erkrankung aus. Schlie337lich liegt auch bei der Tat 3, bei der die Strafkammer keine ent-sprechenden Feststellungen trifft, eine Begehung zur Finanzierung des 4 - 4 - Rauschmittelkonsums durch den Angeklagten K. und den insoweit nicht angeklagten Mitt344ter O. nicht fern. b) Diese Feststellungen dr344ngten zu der Pr374fung, ob die Vorausset-zungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hinsichtlich beider Angeklagter gegeben sind. 334ber die Anordnung der Ma337regel nach 247 64 StGB muss deshalb 226 unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246a StPO) 226 neu verhandelt und entschieden werden. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass eine Suchtbehandlung im Rahmen des Ma337regelvollzugs bei den Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg im Sinne des 247 64 Satz 2 StGB bietet. Das Urteil enth344lt dar374ber hinaus auch keine Anhaltspunkte daf374r, dass das Tatgericht nach seinem Ermessen aus-nahmsweise von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB h344tte absehen k366nnen. Insoweit muss das Tatgericht sein Ermessen tats344chlich aus374ben und die Ermessensentscheidung f374r das Revisionsge-richt nachpr374fbar machen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 226 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73). 5 c) Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. Ap-ril 1990 226 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Die Beschwerdef374hrer haben die Nicht-anwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von ihren Rechtsmit-telangriffen ausgenommen. 6 2. Der Senat hebt den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf, da er nicht sicher ausschlie337en kann, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verh344ngt h344tte, wobei die Strafausspr374-che f374r sich nicht 374berh366ht erscheinen. Sie enthalten indes die in der Stel-lungnahme des Generalbundesanwalts vom 11. M344rz 2011 aufgezeigten Rechtsfehler. Mit Hilfe des Sachverst344ndigen wird zudem auch die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des 247 21 StGB neu zu pr374fen sein, wenn-gleich die bisher erfolgte Beurteilung die Angeklagten nicht beschwert und 7 - 5 - die Strafen selbst f374r den Fall einer Verneinung der Voraussetzungen nicht zu ihrem Nachteil abge344ndert werden d374rften. Dass das neue Tatgericht mit Hilfe des Sachverst344ndigen in einem der F344lle zur Annahme der Vorausset-zungen des 247 20 StGB gelangen k366nnte, schlie337t der Senat aus. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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