5 StR 89/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagte n gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 25. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründ et verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der der Geschädigten S . zugesprochene Anspruch in Höhe nebst 5 % Zinsen über de m Basiszinssatz erst ab dem 16. November 2011 zu verzins en ist; hinsichtlich des weite r- gehenden Zinsanspruchs wird von einer Entscheidung abg e- sehen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions - und Nebenklägerin entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Schaal Schneider König Bellay
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