BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 89/15 vom 24. März 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten ge gen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt (Oder) vom 28. November 2014 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen, dass die im Fall 34 der Urteilsgründe ve r- hängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger Se . sowie den Adhäsions - und N e- benklägern G . , L . R . und N . R . hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ver urteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das L andgericht hat die zum Nachteil des Nebenklägers G . gleic h- förmig begangenen Missbrauchstaten in den Urteilsgründen zusammenfassend unter den Ziffern 24 bis 34 festgestellt und hierfür elf Einzelfreiheitsstrafen von 1 2 - 3 - jeweils sechs Monaten verhängt. Von den insgesamt bezüglich dieses Gesch ä- digten angeklagten 21 Taten (Fälle 37 bis 57 der Anklage) hat es den Ang e- kla g ten rechnerisch in elf Fällen (Fälle 47 bis 57 der Anklage) freigesprochen. Damit ist die Strafkammer in einem Fall der Tatserie (Fall 34, de r numerisch Fall 47 der Anklage entspricht) in den Urteilsgründen zugleich von einem Fre i- spruch als auch von einer Verurteilung ausgegangen und hat auch insoweit e i- ne Einzelstrafe ausgewiesen . Der Senat hebt wegen dieses Zählfehlers die insoweit verhän gte Ei n- zelfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf . Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es nicht, weil das Landgericht im Urteilstenor rechnerisch zutreffend l e- diglich zehn Taten zum Nachteil des Nebenklägers G . zugrunde gelegt hat und die Tat 34 s omit vom Teilfreispruch erfasst ist. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und der Vielzahl und der Höhe der sonst verhängten Einzelstrafen aus, dass das Tatgeri cht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn es die jetzt weggefallene Einzelstrafe nicht berücksichtigt hätte. Sander Schneider König Berger Bellay 3 4
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