5 StR 90/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. März 2003in der Strafsachegegenwegen Brandstiftung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten Q gegen das Urteil desLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. August 2002 wirdnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedochmit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Verfallanord-nung (§§ 73, 73a StGB) bei diesem Angeklagten entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Der Verfallanordnung steht § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Soweit auchgegen Nichtrevidenten Verfall angeordnet wurde, findet § 357 StPO keineAnwendung, da die Nichtrevidenten ganz oder teilweise für andere Taten, dienicht der revisionsgerichtlichen Beurteilung unterfallen, verurteilt wordensind. Der geringe Erfolg der Revision zieht keine Kostenermäßigung nach§ 473 Abs. 4 StPO nach sich.Basdorf Häger GerhardtBrause Schaal
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