5 StR 90/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 31. März 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004beschlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten S wird dasUrteil des Landgerichts Berlin vom 12. November 2003nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen die-se Angeklagte aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte S wegen Beihilfe zumunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge inTateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten ist zum Schuld-spruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt aber zur Auf-hebung des Strafausspruchs.Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht dieStrafe ohne Rechtsfehler (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) dem wegen des vollen- - 3 -deten Verbrechens des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge anzuwendenden Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMGentnommen und im Hinblick auf Menge und Qualität des verwahrten Heroin-gemischs einen minder schweren Fall im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG ver-neint. Da das Landgericht die Strafe bis auf Menge und Qualität des He-roins ausschließlich mit gewichtigen strafmildernden Erwägungen gegendie 52jährige, nicht vorbestrafte und krankheitsbedingt durch den Mitange-klagten leicht beeinflußbare Angeklagte zugemessen hat, besorgt der Senat,daß das geringere Gewicht ihrer Tat in der relativ hohen, die Höchststrafe füreinen minder schweren Fall um drei Jahre überschreitenden und fast an dieStrafe des vorbestraften und bewährungsbrüchigen Rauschgifthändlers I heranreichenden Freiheitsstrafe keinen ausreichenden Niederschlag gefun-den hat.Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tat-richter wird die Strafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu-messen können, die freilich um solche ergänzt werden können, die den bis-herigen Feststellungen nicht widersprechen.Basdorf Häger GerhardtBrause Schaal
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