ECLI:DE:BGH:2017:260417B5STR90.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 90/17 vom 26. April 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 8. November 2016 wird als unbegrü n- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e- visionsrechtferti gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte nicht § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergli e- des), sondern insoweit § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Lähmung) erfüllt (v gl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1988 1 StR 167/88, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Lä h- mung 1) . Das ändert aber nichts daran, dass ihm die Be gehung von drei Var i- anten des § 226 Abs. 1 StGB angelastet werden durfte (außer der genannten zudem Verlust des Sehvermögens nach Absatz 1 Nr. 1 und geistige Behind e- rung nach Absatz 1 Nr. 3). - 3 - 2. Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten gewichtet, dass es sich anders als die Revision meint keine unzulässige Wertabstufung menschlichen Lebens (dazu BGH, Urteil vo m 13. September 1995 3 StR 221/95, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Totschlag 1; LK - StGB/Theune , 12. Aufl., § 46 Rn. 148, jeweils mwN) bzw. der körperlichen Unversehrtheit. Vielmehr hat das Landgericht rechtsfehlerfrei d a- rauf abgestellt, dass das zur Tatzeit knapp neun Monate alte Kind voraussich t- lich lange Zeit an den schweren Folgen der Tat wird leiden müssen. Mutzbauer Sander Dölp König Mosbacher
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