ECLI:DE:BGH:2018:110418B5STR90.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 90/18 vom 11. April 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach Anhö rung der Beschwerdeführer am 11 . April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 9. November 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- ons r echtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der A n- geklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zum Schriftsatz der Vertei digung vom 15. März 2018 bemerkt der Senat in E r- gänzung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. März 2018: 1. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts richtete sich die von der Revision erhobene Verfahrensbeanstandung auch unter B e- rücksichtigung des in § 352 Abs. 2, § 300 StPO enthaltenen Rechtsgedankens nur gegen die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages; die Angriffsrichtung b e- stimmt aber den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2013 5 St R 318/13, NStZ 2013, 671 mwN). Soweit der B e- schwerdeführer die Verfahrensbeschwerde nunmehr auch als Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) verstanden wissen will, ist der diesbezügliche Vortrag deshalb verspätet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 4 StR 25 3/98, - 3 - NStZ 1998, 636). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Revis i- on mit einer Inbegriffsrüge gleichfalls nicht durchdringen könnte. Der Senat kann dem um 15:48:48 Uhr aufgenommenen Bild aus der Videosequenz b e- reits nicht den vom Beschwerde u- tungsgehalt entnehmen. Einer von der möglichen, wenn nicht gar naheli e- genden Bewertung dieses Bildes durch das Landgericht abweichenden Wü r- digung stünde im Revisionsverfahren der Bewertungsvorrang des Tatgericht s entge gen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 21 f.; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. , § 337 Rn. 15 mwN). 2. Gegen die sorgfältige Beweiswürdigung ist rechtlich nichts zu erinnern. S o- weit das Landgericht im Zuge der Er örterung mehrerer für einen zum Zweck der Überwindung von Widerstand geplanten Reizstoffeinsatz streitender Beweisa n- auf Juweliergeschäfte in Berlin anspricht, ist dieser Schluss zu lässig. Eine Ve r- fahrensrüge dahingehend, die gerichtsbekannten Tatsachen seien nicht or d- nungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden (vgl. hierzu Meyer - Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 261 Rn. 7 mwN), ist nicht erhoben. Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher
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