5 StR 9/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 5. Mai 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jedoch wird das Urteil nach 247 349 Abs. 4 StPO dahin erg344nzt, dass der Angeklagte im 334brigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten der Staatskasse zur Last. Im 334brigen hat der Beschwerdef374hrer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Anklage und Er366ffnungsbeschluss legten dem Angeklagten unter an-derem vierzehn tatmehrheitlich begangene F344lle des Betruges zur Last. Nach Teileinstellung (247 154 Abs. 2 StPO) hatte das Landgericht 226 neben Steuerhinterziehung in zehn F344llen 226 nur noch 374ber den Tatvorwurf des Be-truges in drei F344llen zu entscheiden. Das Landgericht konnte sich nur in ei-nem (dem gewichtigsten) dieser F344lle mit einem gro337en Verm366gensschaden, nicht aber hinsichtlich zweier kleinerer Zusatzauftr344ge vom Vorliegen eines Betruges 374berzeugen. Gleichwohl unterlie337 es einen Teilfreispruch mit Hin-weis darauf, dass alle drei verbliebenen Betrugstaten 204Teilakte einer nat374rli-chen Handlung223 seien. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Um Anklage und Er366ffnungsbeschluss zu ersch366pfen, muss, wenn nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die nach der Anklage in Tatmehrheit (247 53 StGB) begangen sein sollen, insoweit grunds344tzlich freigesprochen werden. Ein Teilfreispruch muss auch dann ergehen, wenn das Tatgericht die Konkur- 1 - 3 - renzverh344ltnisse anders beurteilt und von Tateinheit oder 226 wie hier 226 von einer nat374rlichen Handlungseinheit ausgeht (vgl. BGHSt 44, 196, 202 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 16. April 1996 226 5 StR 127/96; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 260 Rdn. 13). Der Senat holt den Teilfreispruch nach. Der Schriftsatz von Rechtsanwalt Behrendt vom 26. Januar 2007 hat vorgelegen. 2 H344ger Gerhardt Raum Brause J344ger
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