5 StR 9/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. April 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeu- tung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 9. Juli 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adh344sions- und Nebenkl344gerin entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Eine n344here Auseinandersetzung mit den nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestell-ten Tatvorw374rfen nach 247247 173, 174 StGB war hier angesichts der die Aussa-ge der Nebenkl344gerin st374tzenden sonstigen Umst344nde in den abgeurteilten F344llen auch vor dem Hintergrund der von der Revision mitgeteilten Befunde des Glaubhaftigkeitsgutachtens nicht unerl344sslich. Dies gilt namentlich man-gels ausdr374cklich angetragenen Entlastungsbeweises zu den eingestellten F344llen in der Hauptverhandlung. Davon unber374hrt bleibt, dass eine Er366rte-rung im Rahmen der Beweisw374rdigung im Urteil oder zumindest im Rahmen des Einstellungsbeschlusses w374nschenswert gewesen w344re. Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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