BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 91/14 vom 26. März 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- ric hts Berlin vom 14. November 2013, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den nichtrevidi e- renden Mitangeklagten H . wegen des gleichen Tatvorwu r fs zu einer so l- chen vo n zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Gegenstand der Verurteilung ist ein Raubüberfall; von einer vorherigen Absprache zwischen den Angeklagten vermo chte sich das Landgericht nicht zu überzeugen. Nach den Feststellungen des Landgerichts klingelte der alkohol i- sierte Angeklagte S. am 4. Mai 2013 gegen 23.15 Uhr an der Wohnungstür des Geschädigten Sc. , während der Mitangeklagte H. sich auf einem Treppenabsatz maskierte und eine echt aussehende Spielzeugpistole zog. Nachdem Sc. dem ihm bekannten, nicht maskierten Angeklagten die Tür geöffnet hatte, stürmte H. ins Wohnzimmer, bedrohte die dort anwesenden Pe rsonen mit der Scheinwaffe und forderte sie auf, ihre Taschen 1 2 - 3 - zu leeren, was diese auch taten. Der Angeklagte S. , der spätestens zu dem Zeitpunkt, als H. in die Wohnung stürmte, bemerkte und billigte, dass dieser maskiert war und eine Wa ffe mitführte, verblieb im Bereich des Tü r- rahmens zwischen Flur und Wohnzimmer. Er beobachtete das Geschehen, H. solle, wenn dieser weiter knurre. Nachdem H. ein Tütchen mit Marihuana und ein kleines Messer an sich genommen hatte, verließ er mit S. die Wohnung. Die Beute teilten sie untereinander auf. 2. Die nicht näh er begründete Annahme des Landgerichts, der Angekla g- te S. habe sich als Mittäter an dem Überfall beteiligt, hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den ges amten von seiner Vorstellung umfassten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, im Umfang der Beteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigsten s im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Se p- tember 2005 4 StR 420/05, NStZ 2006, 94). b) Die getroffenen Feststellungen belegen eine Mitt äterschaft des B e- schwerdeführers nicht. Seine aktive Beteiligung an dem Tatgeschehen war l e- 3 4 5 - 4 - diglich von untergeordneter Bedeutung. Dass der Angeklagte, der sich dahin eingelassen hat, er habe von Sc . Marihuana kaufen wollen, bereits im Vorfeld die Tatausführung mit H. abgesprochen hatte, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen. Sie hat die Darstellung des Mitangeklagten H. und ihn stützender Zeugenaussagen, der Angeklagte habe jemanden gesucht, um Schulden einzutreiben, als f ernliegend angesehen und es auch nicht für glaubhaft erachtet, dass der Angeklagte die Maskierung und die Scheinwaffe zur Tatbegehung mitgebracht habe. Soweit die Strafkammer von einer Beuteteilung ausgeht, ist dies nicht tragfähig begründet. 3. Der Sen at hebt die Feststellungen insgesamt auf. Er schließt nicht aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Tatumstände eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angekla gten an dem Überfall belegen. 4. Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin: Die Versagung einer Strafrahmenverschiebung wegen der vom B e- schwerdeführer geleisteten Aufklärungshilfe nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB mit der Begründung, dass er nach Benenn ung der maskierten Person seinen eig e- nen Tatbeitrag im Sinne einer Beihilfehandlung als möglichst gering darzuste l- len versucht hat, erscheint mit Blick auf die getroffenen, übe r seine Einlassung nicht hinaus gehenden Feststellungen nicht bedenkenfrei. E in die Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkender Alkoholrausch ist dann nicht vom Angeklagten verschuldet, wenn er aufgrund eines unwiderste h- lichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Ra uschmittelkonsum zu widerstehen, ei n- 6 7 8 9 - 5 - schränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2013 5 StR 146/13 mwN). Ang e- sichts eines jahrelangen ständigen Substanzmittelmissbrauchs mit leichter ko g- rund - hier eine die Vorwerfbarkeit des Alkoholkonsums einschränkende Alkoholerkrankung des Angeklagten nicht fern. Sander Schneider Dölp König Bellay
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