BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 91/15 vom 20. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 3. September 2014 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreihei t s- str a fe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigespr o- chen und einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ha t mit der nicht präkludierten und den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Rüge vorschriftswidriger Bese t- zung der Strafkammer Erfolg (§ 338 Nr. 1 b StPO i.V.m. § 21e Abs. 3 GVG). Auf die übrigen Einwände gegen das ansonsten nicht zu bea nstandende Urteil kommt es somit nicht an. 1 2 - 3 - 1. Im Wesentlichen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: a) Nach Eingang der Anklageschrift am 10. April 2014 richtete die Vorsi t- zende der Groß en Strafkammer 29 (im Folgenden bei der Bezeichnung der Strafkammern i- ge an die Präsidentin des Landgerichts und die Präsidiumsmitglieder, in der sie die Verfahrens - , Terminierung s - sowie Besetzungssituation der GS 29 b e- schrieb. Die Vorsitzende teilte un ter anderem mit, dass sich die Strafkammer außerstande sehe, weitere Haftsachen, die vor dem 18. August 2014 bego n- , und bat um Abhilfe. Unter dem 11. April 2014 bewirkte sie die Zustellung der Anklageschrift unter Hinweis auf den Hauptve r- handlungsbeginn am 3. Juni 2014 mit weiteren vier Hauptverhandlungstagen im Juni und sechs Hauptverhan dlungstagen vom 2. bis 10. Juli 2014, an denen Durch Präsidiumsbeschluss vom 17. April 2014 wurden der GS 29 mit sofortiger Wirkung bis zum 15. Juni 2014 keine allge meinen Haftsachen mehr zugewiesen . Einen Tag nach unveränderter Zulassung der Anklageschrift ric h- tete die Vorsitzende der GS 29 unter dem 14. Mai 2014 eine E - M ail an die V o r- sitzenden der drei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Ha m- burg für 2014 zuständigen Vertreterkammern und erkundigte sich, ob im Hi n- blick auf die Ver h- ren Reihen für die Vertretung n Vorsitzen de n erklärten , dass kein Mitglied der Vertreterkammern abkömmlich sei. Nachdem die Vorsitzende der GS 29 die Präsidentin des Landgerichts hie r- von unterrichtet und um Bestellung eines außerordentlichen Vertreters gebeten hatte, wurde d urch Präsidi umsumlauf vom 20. Mai 201 4 der Vorsitzende Ric h- 3 4 5 - 4 - ter am Landgericht S . für das vorliegende Verfahren zum außero r- dentlichen Vertreter bestimmt. In der am 3. Juni 2014 begonnenen Hauptverhandlung erhob die Verte i- digung des Angeklagten rechtzeitig eine Besetzungsrüge in Bezug auf den ve r- tretenden Richter . Darin b eanstandete sie nicht nur, dass die Vorsitzende ke i- nen Versuch unternommen habe, die Teilnahme eines geschäftsplanmäßigen Vertreters durch eine kurzfristige Veränderung der Terminierung zu ermögl i- chen, sondern auch, dass für die Bestellung eines außerordentlichen Vertreters die Entscheidungsgrundlage seitens des Präsidiums nicht ersichtlich sei. Z u- dem rügte sie die unzureichende Vertreterreg elung mit drei Vertreterkammern im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts, weil ein e Erschöpfung der Ve r- treterket te bei dieser Terminierung der Sache vorhersehbar gewesen sei. In ihrer Stellungnahme zur Besetzungsrüge vom 5. Juni 2014 verwies die Pr äsidentin des Landge richts darauf, dass der Geschäftsverteilungsplan zur Bestellung außerplanmäßiger Vertreter zwar keine abstrakte Regelung enthalte, das Prä sidium eine solche aber auch nicht für erforderlich ge halten habe und nur in den seltenen, bei Be ginn des Geschäftsjahres nicht absehbaren Fä l- len ... mit der Bestellung eines außerordentlichen Vertreters befasst . Mit B eschluss der Strafkammer vom 12. Juni 2014 wurde der Besetzungseinwand unter Hinweis auf die im Einzelnen dargelegte Erforderlichk eit der Zuziehung eines Vertreters zurückgewiesen. 6 7 - 5 - b ) Unwidersprochen hat die Revision im Übrigen F olgendes dargetan und durch Vorlage entsprechender Schriftstücke belegt: aa) Vom 29. November 2013 bis 1. Oktober 2014 wurden in elf gleichg e- lagerten Fällen durch das Pr äsidium des Landgerichts außerordentliche Vertr e- ter in Strafsachen bestellt: Dies geschah in zwei Fälle n im November und D e- zember 2 013 und Anfang März 2014 in einem Fall ; dem vorliegenden Fall fol g- ten bis Okto ber 2014 sieben weitere Fäl le. bb) D as Protokoll der außerordentlichen Präsidiumssitzung des Landg e- richts vom 22. Januar 2014 weist aus, dass Diskussionsthema die angespannte Terminslage in drei großen Strafkammern gewesen war. cc) I n einem Schreiben des Vorsitz enden der GS 22 vom 20. Febr u- ar 2014 wird unter Hinweis auf dessen Überlastungsanzeigen vom 27. Septe m- ber, 25. November und 19. Dezember 2013 abermals um eine Entlastung e r- sucht. 2. Die Richterbank war m it dem Vorsitzenden Richter S. nicht ordn ungsgemäß besetzt . Zwar hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich anerkannt, dass die B e- vereinbar sein kann (BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1977 5 S tR 224/77, BGHSt 27, 209, 210 ; vom 19. August 1987 2 StR 160/87 , NStZ 1988, 36, 37; Urteil vom 19. De zember 1990 2 StR 426/90, StV 1993, 398). Allerdings soll § 21e GVG verhindern, dass für bestimmte Einzelsachen bestimmte Richter 8 9 10 11 12 13 - 6 - ausgesucht werden können; d hoc - n- falls dann in Betracht kommen , wenn die anlassgebende Entwicklung bei Au f- stellung des Geschäftsverteilungsplans nicht vorausseh bar gewesen ist (BGH, Beschluss vom 19. August 1987 2 S tR 160/87 aaO ). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. D e n strengen Maßstäbe n , die das Recht auf den gesetzlichen Richter ungeachtet der aus Sicht des Senats heute unzureichenden Personalaussta t- tung der großen Strafkammern (vgl. zur seinerzeitigen Überbesetzung BVerfG NJW 1995, 2703, 2705 ) einfordert (BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 2 StR 76/14), wird die Geschäftsverteilung des Landgerichts Hamburg für 2014 nicht gerecht . Es lag schon bei Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans auf der Hand, dass die Bestimmung von Richtern aus dre i Vertreterkammern , mithin lediglich neun Richtern, nicht hinreichen konnte . Wie die Revision zutre f- fend ausgeführt hat, zeichnete n sich bei lebensnaher Betr achtung eingedenk der vorhandenen Mindestbesetzung in den großen Strafkammern, der Urlaubs - und Kra nkheitszeiten , der teilweise identischen Sitzungstage der beteiligten Kammern und des mehr oder weniger längeren Einsatzes einer Vielzahl von Proberichtern Konstellationen ab, in denen ein e Erschöpfung der kur zen Vertr e- terreihe eintreten würde . Dements prechend hatte das Präsidium des Landgerichts schon mit B e- schlüssen vom 29. November und 5. Dezember 2013 jeweils einen außero r- dentlichen Vertreter bestellen müssen . Dasselbe geschah am 4. März 2014 für eine der Vertreterkammern der GS 29, nämli ch die GS 3 1. Dem folgte im Mai 2014 für das vorliegende Verfahren, im Juni 2014 für zwei, im Juli 2014 für einen, für August 2014 für zwei und für September 2014 für zwei Verfahren j e- weils die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters. Darüber hinaus hatte der 14 15 - 7 - Vorsit zende der GS 22 am 22. Februar 2014 angezeigt , die Geschäftslage in seiner Strafkammer sei entsprechend seinen Anzeigen vom 27. September , 25 . November und 19. Dezember 2013 so angespannt, dass er die fortdauer n- de Entlastung erbeten müsse . Dass dies nicht nur ein Einzelfall war, sondern insgesamt die Situation der Strafkammern beschrieb, folgt aus dem Protokoll der außerordentlichen Präsidiumssitzung vom 22. Januar 2014, in der die a n- gespannte Terminierungslage von drei weiteren Strafkammern thematisiert wo rden w ar . Unter diesen Umständen durfte Abhilfe nicht durch eine zeitweilige Einzelbestellung eines Vertreters für den verhinderten Richter gemäß § 21e Abs. 3 GVG geschaffen werden . Vielmehr hätte eine auf Dauer angelegte E r- weiterung der Vertreterreihe nac h abstrakten , verfassungsrechtlich durch Art. 101 Abs. 1 GG gebotenen Grundsätzen erfolgen müssen , wie sie etwa in (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1990 2 StR 237/90, NStZ 1 991, 195, 196; vom 19. Deze m- ber 1990 2 StR 426/90, StV 1993, 398) . Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Sander Schneider Dölp König Feilcke 16
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