ECLI:DE:BGH:2018:070318B5STR9.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 9/18 vom 7. März 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 7. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten A . wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. O ktober 2017, soweit es diese An geklagte betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten ihres Recht s- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 2. Ihre we itergehende Revision und die Revision des Angeklag - ten M . werden verworfen. 3. Der Angeklagte M . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M . wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die 1 - 3 - Angeklagte A . hat es wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihre Unterb ringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angekla g- ten. Das Rechtsmittel der Angeklagten A . hat in dem aus der Beschlus s- formel ersichtlic hen Umfang Erfolg; im Übrigen sind ihr Rechtsmittel und dasj e- nige des Angeklagten M . unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten A . in einer En t- ziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsgerich tlicher Überprüfung nicht stand, da die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (§ 64 Satz 2 StGB) nicht festgestellt worden ist. Angeklagte einer Behandlung ihrer D rogensucht öffne, auf deutliche Reifeve r- zögerungen bei ihr verwiesen hat, reicht dieser pauschale Hinweis ebenso w e- nig wie der Umstand der durch die Inhaftierung erzwungenen Drogenabstinenz aus, eine konkrete Erfolgsaussicht nachvollziehbar darzutun. Anges ichts der beharrlichen Erklärung der Angeklagten A . , ihren Drogenkonsum nach ihrer Entlassung fortsetzen zu wollen, da ihr ihre Lebensumstände gefielen, und der gegenüber einer A nordnung der Maßregel hätten die für und gegen eine hinre i- chend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte einer eingehe n- deren Darlegung unter Mitteilung der wesentlichen Aussagen des Sachverstä n- digengutachtens in den Urteilsgründen bedurft. Dies gilt umso mehr angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren, die sich zusät z- 2 3 - 4 - lich nachteilig auf die Therapiemotivation der Angeklagten auswirken kann. Soweit sich die Urteilsgründe zudem nicht zur Therapiedauer verhalten, kann schließlich nicht beurteilt werden, ob schon vor diesem Hintergrund keine tra g- fähige Basis für die konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht (vgl. zum Z u- sammenhang von Therapiedauer und konkreter Erfolgsaussicht BGH, Urteil vom 10. April 2014 5 StR 37/14, BGHR StGB § 64 Satz 2 nF Erfolgsau s- sicht 2 mwN). Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt bedarf hinsichtlich der Angeklagten A . deshalb der erne u- ten Prüfung und Entscheidung. Sander Schneider König Berger Mosbacher 4
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