5 StR 92/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Mai 2005 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. November 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Aufklärungsrüge zu I.2 aus densel-ben Gründen wie die zu I.1 erhobene Verfahrensrüge auch unbegründet ist. Häger Gerhardt Raum Brause Schaal
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