5 StR 92/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2006 mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verur-teilt worden ist. Davon ausgenommen bleiben die Feststellun-gen zum 344u337eren Tatgeschehen in den Verurteilungsf344llen; diese bleiben aufrechterhalten. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutz-befohlenen in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in f374nf F344llen, Miss-handlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Miss-handlung von Schutzbefohlenen in drei F344llen und vors344tzlicher K366rperverlet-zung in 24 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Von sieben weiteren Tatvorw374rfen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gt, so unter anderem die fehlende Pr374fung einer Strafbarkeit wegen eines 1 - 4 - versuchten T366tungsdelikts und die Nichtanwendung des 247 225 Abs. 1 und 3 StGB f374r einige Taten. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: a) Der Angeklagte ist der Vater der am 28. M344rz 1999 geborenen M. M. . Seine Tochter lebte bis Sommer 2005 von ihm getrennt bei ihrer Mutter. Nachdem das Jugendamt die Mutter f374r 374berfordert erachtet hatte, das Kind zu erziehen, erkl344rte sich der Angeklagte bereit, M. zu sich zu nehmen. Alters-gerecht entwickelt zog sie am 17. Oktober 2005 zu ihrem Vater, der mit seiner Lebensgef344hrtin und den gemeinsamen ein und zwei Jahre alten T366chtern zu-sammenlebte. W344hrend die j374ngeren Kinder angemessen versorgt wurden, be-kam M. nur unzureichend zu essen, so dass sie Hunger litt. Sie erhielt haupts344chlich 374ber mehrere Tage hinweg nur 204Buchstabensuppe223. Auch wenn sie um weitere Nahrung bat, bekam sie nichts anderes zu essen. M. magerte sichtbar ab, sie wurde immer schw344cher und apathisch. Schon kurze Zeit nach ihrem Einzug misshandelte der Angeklagte das M344dchen mindestens einmal t344glich schwer. Er lie337 sie Rechen- und Schreib374bungen durchf374hren, welche die gerade erst eingeschulte M. nicht bew344ltigen konnte, was er zum Anlass f374r Misshandlungen und zur Nahrungsverweigerung nahm. M. ging nicht zur Schule; der Angeklagte hatte sie dort entschuldigt. Gegen374ber seiner Lebens-gef344hrtin, die er mit Gewaltt344tigkeiten davon abhielt, M. zu helfen, 344u337erte er mehrfach, dass er 204die Missgeburt am liebsten im Kanal versenken w374rde223. 2 b) Im Einzelnen f374hrte der Angeklagte zwischen dem 28. Oktober und 28. November 2005 folgende Handlungen aus, wobei er aus gef374hlloser und fremdes Leiden missachtender Gesinnung seiner Tochter Schmerzen zuf374gen wollte: 3 - 5 - (II. 1. der Urteilsgr374nde) Mit H344nden und einem Badeschuh schlug er so h344ufig auf das nackte Ges344337 M. s ein, dass die Haut an mehreren Stellen aufplatzte und blutete. 4 (II. 2.) Mit einem harten, l344nglichen Gegenstand schlug er auf die H344nde seiner Tochter, wodurch diese stark anschwollen. Schlie337lich biss er ihr kr344ftig in die linke Hand, so dass eine sp344ter vereiterte Fleischwunde entstand. 5 (III. 3. 226 5.) In drei F344llen duschte er die nackte M. mit kaltem Wasser ab und sperrte sie ungesch374tzt, der kalten Witterung ausgesetzt, f374r mindestens jeweils 30 Minuten auf den Balkon, wobei er sie zwischendurch noch mit kaltem Wasser begoss. In einem Fall fasste er ihr anschlie337end an die Schamlippen und verdrehte diese, um ihr besondere Schmerzen zu bereiten und sie zu de-m374tigen. In zwei F344llen versetzte er ihr mehrere Faustschl344ge in den Unter-bauch. 6 7 (II. 6.) Er hob M. an den Haaren hoch, lie337 sie auf den Fu337boden fal-len und versetzte ihr mehrere Schl344ge mit dem Ellenbogen gegen den Kopf. (II. 7. und 8.) Nachdem M. Schreib374bungen an zwei aufeinander fol-genden Tagen nicht zu seiner Zufriedenheit erledigen konnte, bestimmte er sie jeweils dazu, eine Tasse mit hei337er Fl374ssigkeit 374ber mehrere Minuten auf dem Kopf zu balancieren. Infolge der Druck- und Hitzeeinwirkung starb das Kopfge-webe auf einer Fl344che von 15 Zentimetern Durchmesser. Die Wunde infizierte sich, und es kam zur Eiterbildung zwischen Sch344del und Kopfhaut; bei unge-hinderter Entwicklung h344tte diese Verletzung zum Tod gef374hrt. 8 (II. 9. 226 31.) In 23 F344llen schlug der Angeklagte kr344ftig, wahllos und teil-weise auch mehrfach auf seine Tochter ein, wodurch diese zahlreiche, teilweise gro337fl344chige H344matome und Hautverf344rbungen, R366tungen, Schwellungen, Ver-narbungen, Einblutungen der Augen und Vereiterungen erlitt. 9 - 6 - (II. 32.) Er fesselte die H344nde seiner auf dem Boden liegenden Tochter eine ganze Nacht hindurch mit Handschellen an das Bein eines Sofas und band ihre Beine an einem Tisch fest. 10 (II. 33.) Mehrere Tage vor dem 28. November 2005 gab der Angeklagte in Kenntnis des durch die mangelhafte Versorgung und die zahlreichen Verlet-zungen schlechten und ausgezehrten Zustands seiner Tochter ihr nichts mehr zu essen und zu trinken, um ihr weitere Leiden zuzuf374gen. Dadurch verschlech-terte sich ihr Gesundheitszustand dramatisch, sie konnte sich nicht mehr ihre Schlafanzughose anziehen und sp344ter nicht mehr alleine stehen. Der Angeklag-te erkannte, dass sich M. in schwerer, ihr Leben beeintr344chtigender Gefahr befand, wenn er ihr weiterhin Nahrung und Getr344nke versagen w374rde. Dennoch bestimmte er, dass sie weder etwas zu essen noch etwas zu trinken bekam; dadurch litt das M344dchen st344ndig gro337en Hunger und Durst. 11 12 c) Am 28. November 2005 erschien eine Familienhelferin, die den schlechten Zustand M. s erkannte und sie dem Zugriff des Angeklagten ent-zog. M. litt infolge der mangelnden Versorgung an borkigen Vertrocknungen mit Schorfablagerungen an den Lippen, ihre Leberenzymwerte waren erh366ht, Albumin- und H344matokritwerte herabgesetzt und die Gallenfl374ssigkeit verdickt. Ihr Zustand war sowohl wegen der Unterversorgung als auch wegen der Kopf-verletzung potentiell lebensbedrohlich. Sie wurde bis zum 17. Dezember 2005 intensivmedizinisch und noch weitere zwei Wochen station344r behandelt. Auf-grund des Gesamtgeschehens war M. psychisch stark beeintr344chtigt und traumatisiert. Mit Hilfe mehrerer Hauttransplantationen konnte der Umfang der Kopfverletzung verringert werden. 2. Das Landgericht hat die Taten zu II. 1., 2., 7., 8. und 33. seiner Ur-teilsgr374nde als Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gef344hrli-cher K366rperverletzung gewertet. Die Voraussetzungen des 247 225 Abs. 3 StGB hat es nicht als erf374llt angesehen, da das Leben der Gesch344digten noch nicht konkret gef344hrdet gewesen sei und die Kopfverletzung durch 344rztliches Eingrei- 13 - 7 - fen nicht zu einer dauerhaften Entstellung gef374hrt habe. Zudem sei zwar der k366rperliche und seelische Zustand des Kindes durch die Tathandlungen schwer gesch344digt, diese Folgen seien aber dem Gesamtgeschehen und nicht einer einzelnen Tat zuzuordnen. Die Taten zu II. 3. bis 5. und 32. hat die Strafkam-mer als Misshandlung von Schutzbefohlenen, bei der Tat zu II. 32. in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gewertet. Die Taten zu II. 6. und 9. bis 31. hat es jeweils als vors344tzliche K366rperverletzung gew374rdigt. 3. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Verurteilungsf344lle beschr344nkt. Zwar hat die Revi-sionsf374hrerin einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Der ausgef374hrten Sachr374ge ist indes im Einvernehmen mit dem Generalbundesanwalt zu ent-nehmen, dass der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft nur die Verurtei-lungsf344lle erfasst und die in der Revisionsbegr374ndung an keiner Stelle erw344hn-ten Teilfreispr374che nicht angegriffen sind (vgl. BGH wistra 2007, 112, 113 m.w.N.). 14 15 4. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift durch, soweit es das Land-gericht in Fall 33 unterlassen hat, seine Kognition auf das Vorliegen eines ver-suchten T366tungsdelikts 226 wie angeklagt und zur Hauptverhandlung zugelas-sen 226 zu erstrecken. Angesichts der getroffenen Feststellungen h344tten sich Ausf374hrungen zu einem m366glichen T366tungsvorsatz aufgedr344ngt. Insbesondere das Ma337 der ob-jektiven Gef344hrlichkeit der Tathandlung, die vom Angeklagten erkannten Folgen seines Handelns, die geradezu systematisch anmutende Misshandlung des M344dchens in einem wenige Wochen betragenden Zeitraum sowie die Pers366n-lichkeit des Angeklagten h344tten in die gebotene Gesamtbetrachtung zum Vor-liegen eines T366tungsvorsatzes miteinbezogen werden m374ssen. 16 a) So h344tte erwogen werden m374ssen, dass der Angeklagte in Kenntnis seiner Garantenstellung der durch seine Handlungen in wenigen Wochen be- 17 - 8 - reits abgemagerten, geschw344chten und an zahlreichen Verletzungen leidenden Tochter mehrere Tage weder Nahrungs- noch Fl374ssigkeitsaufnahme erm366glich-te, obwohl sie danach verlangte. Den Angaben der Zeugen und Sachverst344ndi-gen, denen die Strafkammer uneingeschr344nkt folgt, lassen sich gewichtige An-haltspunkte daf374r entnehmen, dass dieser Zeitraum vier bis f374nf Tage betragen hat. Die medizinischen Sachverst344ndigen haben hierzu ausgef374hrt, dass die Verdickung der Fl374ssigkeit in der Gallenblase und der Zustand der Lippen der Gesch344digten darauf schlie337en lassen, dass diese vier bis f374nf Tage vor der Untersuchung am 28. November 2005 keine Nahrung und 374ber l344ngere Zeit hinweg wenig oder mitunter gar keine Fl374ssigkeit zu sich genommen habe; bei kleineren Kindern, wie der hier gesch344digten M. , k366nnten eine unzureichen-de Fl374ssigkeitszufuhr und ein Gewichtsverlust viel schneller gesundheitssch344-digende Folgen haben als bei Erwachsenen. Dem entspricht, dass sich M. am 28. November 2005 durch die mangelnde Versorgung in einem potentiell lebensbedrohlichen Zustand befand. 18 b) Diese Gef344hrlichkeit war f374r den Angeklagten auch erkennbar. Das sechsj344hrige M344dchen war nach den Urteilsausf374hrungen nur noch Haut und Knochen, sie konnte nicht mehr allein stehen und sich kaum aufrecht halten oder bewegen. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer hieraus den nahe liegen-den Schluss gezogen, dass der Angeklagte die schwere, das Leben beeintr344ch-tigende Gefahr, in der sich M. befand, erkannte, sie aber dennoch von Nah-rung und Fl374ssigkeit abhielt, um ihr weitere Leiden zuzuf374gen, sie zu erniedri-gen und zum Objekt seiner Willk374r zu machen. c) Dar374ber hinaus h344tten aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten seiner Tochter gegen374ber, auch wenn die meisten der gravierenden Misshand-lungen f374r sich gesehen nicht lebensbedrohlich waren, sowie aus der Pers366n-lichkeit des Angeklagten, die 226 wie festgestellt 226 durch einen besonderen Man-gel an Empathie, vollst344ndige Abwesenheit eines moralischen Wertesystems und ein seine Selbstwertdefizite kompensierendes Dominanzstreben gekenn- 19 - 9 - zeichnet ist, weitere R374ckschl374sse auf die subjektive Tatseite gezogen werden k366nnen. d) Angesichts dieser Tatsachen ist das g344nzliche Fehlen einer Er366rte-rung, ob der Angeklagte den Tod seiner Tochter geistig vorweggenommen und gebilligt hat 226 auch unter Ber374cksichtigung, dass die Billigung der T366tung des eigenen Kindes naturgem344337 die 334berschreitung h366chster Hemmschwellen vor-aussetzt (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50; BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2007 226 5 StR 320/06) 226 rechtsfehlerhaft, da sie die Besorgnis begr374ndet, das Tatgericht habe die M366glichkeit einer Strafbarkeit gem344337 247247 211, 212, 22, 13 StGB nicht hinreichend bedacht. 20 21 e) Sollte das neue Tatgericht zur Annahme eines T366tungsvorsatzes ge-langen, so wird es Gelegenheit haben, das Vorliegen von Mordmerkmalen, na-mentlich der Grausamkeit (vgl. dazu BGH NStZ 2007, 402, 403), zu pr374fen. 22 5. Auch die rechtliche Bewertung im 334brigen begegnet durchgreifenden Bedenken. a) Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht den festgestellten Sachverhalt nicht ersch366pfend rechtlich gew374rdigt hat, soweit es die Voraussetzungen des qualifizierten Tatbestandes des 247 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB abgelehnt hat. Die Ausf374hrungen, zwar habe der Angeklagte eine erhebli-che Sch344digung der k366rperlichen und der seelischen Entwicklung bei der Ge-sch344digten verursacht, dies k366nne aber keiner einzelnen Tat, sondern nur dem Gesamtgeschehen zugeordnet werden, lassen besorgen, dass das Landgericht die Deliktsstruktur des 247 225 StGB verkannt und dadurch dem Unrechtsgehalt des festgestellten Geschehens nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Glei-ches gilt f374r die W374rdigung, die Feststellungen zu II. 6. und 9. bis 31. f374hrten lediglich zur Verurteilung wegen vors344tzlicher K366rperverletzung in 24 F344llen, wobei eine Strafbarkeit nach 247 225 StGB uner366rtert bleibt. 23 - 10 - Die Strafkammer hat jeden Einzelakt der schmerzhaften Einwirkung auf die Gesch344digte isoliert betrachtet, eine rechtliche Zusammenfassung der Ein-zelakte zu einer deliktischen Einheit im Sinne einer tatbestandlichen Hand-lungseinheit (vgl. BGHSt 43, 1, 3; BGHR StGB 247 99 Aus374ben 6; zu 247 225: War-da, FS-Hirsch, S. 391 ff.; Hirsch in LK, 11. Aufl. 247 225 Rdn. 12) hat es indes nicht erwogen. Dazu h344tte aber angesichts der tatbestandlichen Unrechtsum-schreibung des 247 225 Abs. 1 StGB 226 in der Tatbestandsvariante des Qu344lens 226 sowie der zeitlichen, situativen und subjektiven Zusammengeh366rigkeit der Ein-zelakte Anlass bestanden. F374r den Fall einer zusammenfassenden rechtlichen Bewertung dr344ngen sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die Voraussetzungen der Qualifikation des 247 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB auf. 24 25 aa) Qu344len im Sinne des 247 225 Abs. 1 StGB bedeutet das Verursachen l344nger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden (BGHR StGB 247 225 Misshandlung 1; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 225 Rdn. 8a). Dieses Tatbestandsmerkmal wird typischerweise durch Vornahme mehrerer Handlungen verwirklicht; oft macht erst die st344ndige Wiederholung den besonderen Unrechtsgehalt aus (BGHSt 41, 113, 115; BGHR StGB 247 225 Misshandlung 1; Hardtung in M374nchKomm-StGB 2003 247 225 Rdn. 14). Deswe-gen stellt jedenfalls das auf Dauer angelegte Qu344len als Handlungskomplex eine Handlungseinheit dar (Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB, 27. Aufl. 247 225 Rdn. 12). bb) F374r eine Verkn374pfung der Handlungen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter in diesem Sinne spricht die 344u337ere und innere Geschlossenheit des Tatgeschehens. Neben der Identit344t des Opfers und der Kontinuit344t der Tatsituation 226 s344mtliche Taten spielten sich in der Wohnung des Angeklagten ab 226 wird der Handlungskomplex vor allem durch die zeitliche Dichte der Miss-handlungen gepr344gt. So kam es mindestens jeden Tag zu k366rperlicher Miss-handlung, teilweise dauerten diese, wie die mangelhafte Versorgung, auch 374ber den gesamten Tatzeitraum fort (anders im Tats344chlichen BGH NStZ-RR 2006, 42). Ferner kommt dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass das Ge- 26 - 11 - samtgeschehen durch die durchgehend ablehnende Haltung des Angeklagten seiner Tochter gegen374ber und seine ohne Z344sur vorhandene gef374hllose, ihr Leiden missachtende Gesinnung ein einheitliches subjektives Gepr344ge erh344lt. Danach liegt sogar nahe, dass der Angeklagte einen den Tatzeitraum 374ber-spannenden Vorsatz hatte, M. bei gegebenem Anlass erneut zu misshan-deln. b) Auch die Erw344gungen des Landgerichts, mit denen es eine Anwen-dung des 247 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB namentlich bezogen auf die Einzelf344lle II. 7, 8 und 33 ausschlie337t, begegnen durchgreifenden Bedenken. 27 Eine schwere Gesundheitsbesch344digung im Sinne des 247 225 Abs. 3 Nr. 1 zweite Variante StGB liegt schon dann vor, wenn die Gesundheit des Be-troffenen ernstlich, einschneidend oder nachhaltig beeintr344chtigt ist (vgl. Schroth NJW 1998, 2861, 2865). Diese Voraussetzung ist jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn intensivmedizinische Ma337nahmen oder umfangreiche und langwierige Rehabilitationsma337nahmen zur Wiederherstellung der Ge-sundheit und/oder zur sonstigen Beseitigung der Tatfolgen notwendig sind (vgl. Schroth, aaO). Solches war hier hinsichtlich der Kopfverletzungen und des durch Fl374ssigkeits- und Nahrungsverweigerung hervorgerufenen Allgemeinzu-standes der Fall. 28 6. Im Anschluss an BGH NStZ 2005, 268 verneint der Senat mit dem Generalbundesanwalt ein Sexualdelikt; allein insoweit bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos. 29 7. Dem Senat ist es auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststel-lungen verwehrt, zum Schuldspruch durchzuentscheiden. Die hier an materiell-rechtliche Voraussetzungen gekn374pfte Frage, ob insgesamt Tateinheit anzu-nehmen sein wird, und die Voraussetzungen eines T366tungsdeliktes 226 wof374r ins-besondere der Umstand, wie lange M. Nahrung und Fl374ssigkeit g344nzlich vor-enthalten wurden und der subjektive Tatbestand erg344nzend aufzukl344ren sein 30 - 12 - werden 226 sowie die die Qualifikationstatbest344nde des 247 225 Abs. 3 StGB be-gr374ndenden Umst344nde bed374rfen neuer tatrichterlicher Aufkl344rung und Bewer-tung. Deshalb sind die bisherigen Feststellungen aufzuheben. Ausgenommen sind allerdings diejenigen zu den 344u337eren Tatumst344nden, die auch von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen werden. Dadurch erscheint eine erneute Vernehmung des gesch344digten Kindes vermeidbar. Darauf sollte das neue Tat-gericht Bedacht nehmen. Die noch n344her aufzukl344renden zeitlichen Umst344nde des vollst344ndigen Nahrungsentzuges werden mit der Ged344chtnisleistung eines Kindes kaum zu ermitteln sein. Basdorf H344ger Gerhardt Brause J344ger
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