5 StR 92/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. Oktober 2007 wird mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld entf344llt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Geb374hr um ein Zehntel erm344337igt, und es werden je ein Zehntel der entstandenen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Ferner hat der Angeklagte die durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Aus-lagen der Nebenkl344ger zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachr374ge den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im 334brigen unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wurde der Angeklag-te, ein wohlhabender Metzgermeister, von dem Bordellbetreiber T. im November 2006 um 300.000 Euro betrogen. Der Angeklagte erstrebte die R374ckzahlung dieses Betrages und vereinbarte mit T. f374r den sp344ten Abend des 20. Februar 2007 einen Besuch in seinen Gesch344ftsr344umen zur 334berga- 2 - 3 - be einer Darlehenssumme von 25.000 Euro. Diesen Betrag wollte der Ange-klagte als Teilr374ckzahlung behalten und T. zur Zahlung der restlichen 275.000 Euro n366tigen, widrigenfalls er den Betr374ger zu erschie337en beabsich-tigte. T. weigerte sich indes auch unter Vorhalt eines Revolvers durch den Angeklagten, dessen Forderungen nachzukommen. Nach einer sich aus dem Arbeitszimmer in den Flur verlagernden Auseinandersetzung schoss der An-geklagte T. in den rechten Unterbauch. Das Opfer sackte lebensge-f344hrlich verletzt zusammen, der Tod w344re sp344testens nach 30 Minuten einge-treten. Der Angeklagte verbrachte sein Opfer in den Zerlegeraum der Metz-gerei und t366tete es durch einen kr344ftigen Stich ins Herz. Nach Beseitigung des PKW des T. zerlegte der Angeklagte den Leichnam, f374gte innere Or-gane den Schlachtabf344llen hinzu, um ein sp344teres Auftreiben der Leichentei-le zu verhindern und versenkte diese in einem See. 3 2. Die Annahme des Mordmerkmals der Heimt374cke ist vorliegend nach den Ma337st344ben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 22, 77, 79; 32, 382, 384; BGH NJW 1991, 1963, 1964) f374r den Zeitpunkt der Schussabgabe nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war nach den letztlich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur T366tung des Betr374gers ent-schlossen, falls dieser den Schaden nicht wiedergutmachen wollte. Er t344uschte T. den Abschluss eines f374r diesen gewinnbringenden Darlehens-vertrages vor, lockte ihn, das Vertrauen des Opfers hierdurch missbrau-chend, zu einer g374nstigen Tatzeit in die zur Tatausf374hrung sehr gut geeigne-ten Gesch344ftsr344ume und hielt dort die Tatwaffe bereit. Diese vom Angeklag-ten getroffenen Vorkehrungen f374r die Tatausf374hrung f374hrten beim Opfer zu einem vorgreifenden und noch im Tatzeitpunkt fortwirkenden Entzug von Verteidigungsm366glichkeiten (vgl. BGHSt 22, 77, 79; Lackner/K374hl, StGB 26. Aufl. 247 211 Rdn. 7). Der Angeklagte hat dar374ber hinaus die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers auch noch w344hrend der Ausf374hrung des t366dlichen Messerstichs aus-genutzt. Zwar befand sich sein Opfer zu diesem Zeitpunkt im Zustand der 4 - 4 - Bewusstlosigkeit, der nach der 226 freilich vom Schrifttum angegriffenen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 211 Rdn. 42 m.w.N.) 226 Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofes einer Annahme von Arglosigkeit in der Regel entgegensteht (BGHSt 23, 119, 120; BGH StV 2000, 309 m.w.N.). Diesen Zustand hatte der Angeklagte indes durch einen von T366tungsvorsatz getragenen 226 sogar todes-tauglichen 226 Schuss bereits unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers selbst herbeigef374hrt. Bei dieser Sachlage stellt die unmittelbare Herbeif374hrung des Todes durch eine weitere T366tungshandlung im Zustand der Bewusstlosigkeit des Opfers immer noch ein Ausnutzen der vom T344ter zuvor hervorgerufenen und noch fortwirkenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers dar. Eine Aufspaltung des vom einheitlichen T366tungsvorsatz getrage-nen Geschehens in einen versuchten Heimt374ckemord in Tateinheit mit Tot-schlag wegen Wegfalls des Mordmerkmals w344hrend der weiteren Tatausf374h-rung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1963 226 5 StR 128/63; Fischer aaO Rdn. 106) kommt demnach nicht in Frage. Der Angeklagte ist des Heimt374-ckemordes schuldig. 5 3. Jedoch hat die Annahme der besonderen Schwere der Schuld 226 auch eingedenk des eingeschr344nkten revisionsgerichtlichen Pr374fungsma337-stabs (vgl. BGHSt [GS] 40, 360, 370) 226 keinen Bestand. Sie beruht auf Wer-tungsfehlern (vgl. BGHSt 42, 226, 227). Der Umstand, dass der Angeklagte mehrere Monate nach der Tat im Rahmen der psychiatrischen Exploration erkl344rt hatte, die Person, die den Herzstich ausgef374hrt habe, komme aus der Familie des Opfers, erscheint angesichts der Offenbarungssituation und der erdr374ckenden Beweislage als blo337er Ausdruck verzweifelt untauglicher Verteidigungsbem374hungen vor ei-ner drohenden Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und offenbart keine besondere Missachtung der Angeh366rigen des Opfers. Der auf die Be-seitigung von Tatspuren ausgerichtete Umgang des Angeklagten mit der Lei-che des Tatopfers, der die Voraussetzungen des Vergehenstatbestandes des 247 168 StGB noch nicht erf374llt (vgl. BGH NStZ 1981, 300; Fischer aaO 6 - 5 - 247 168 Rdn. 17), kann f374r sich allein nicht als wesentlich schuldsteigernd be-trachtet werden (vgl. demgegen374ber 226 im Sachverhalt anders 226 BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 11). Weitere schuldsteigernde Umst344nde hat das Landgericht nicht be-nannt (UA S. 45); sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hat demnach zu entfallen. 7 Basdorf Brause Schaal Sch344fer Sander
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