5 StR 92/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. April 2011 in der Ma337regelvollstreckungssache gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebe-schluss des Senats vom 9. November 2010 226 5 StR 394, 440 und 474/10 226 eingeleiteten Verfahrens nach 247 132 GVG. Bis dahin werden die Akten an das Oberlandesgericht M374n-chen zur Fortf374hrung der nach 247 67e Abs. 1 Satz 1, 247 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2, 247 67a Abs. 4 Satz 1 StGB gebotenen 334berpr374fungen zur374ckgegeben. G r 374 n d e Gegen den Verurteilten wird die Ma337regel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29. September 1988 vollstreckt, in dem gegen ihn u.a. wegen versuchter Vergewaltigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verh344ngt wor-den war. Seit dem 5. Januar 1994 wird gegen den Verurteilten die Siche-rungsverwahrung 226 seit 2008 in einem psychiatrischen Krankenhaus 226 voll-zogen. 1 Nach Rechtskraft des Urteils des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Men-schenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde 19359/04, EuGRZ 2010, 25) zur r374ckwirkenden Anwendung des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB hat das Landgericht Deggendorf durch Beschluss vom 10. Januar 2011 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten angeordnet. Gleichzeitig hat es den n344chsten Termin zur Pr374fung der Fortdauer der Si-cherungsverwahrung auf den 10. Juli 2011 bestimmt und die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens zur Frage der Gef344hrlichkeit des Verurteilten 2 - 3 - unter Zugrundelegung der vom Senat im Beschluss vom 9. November 2010 (5 StR 394, 440, 474/10, NJW 2011, 240; zur Ver366ffentlichung in BGHSt be-stimmt) aufgestellten Grunds344tze angeordnet. Das Oberlandesgericht M374n-chen m366chte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwerfen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung des 4. Strafse-nats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 226 4 StR 577/09, NStZ 2010, 567) und die Rechtsauffassungen des 3. und 4. Strafsenats (BGH, Beschl374sse vom 17. Februar 2011 226 3 ARs 35/10 und 18. Januar 2011 226 4 ARs 27/10) hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gem344337 247 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG vorgelegt. Mit seinem Anfragebeschluss hat der Senat eine r374ckwirkende An-wendbarkeit des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB grunds344tzlich bejaht und wegen divergierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur identischen Rechtsfrage sowie wegen grunds344tzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach 247 132 GVG eingeleitet. Dabei hat der Senat 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings weiter einschr344nkend dahin ausgelegt, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnj344hrigem Vollzug f374r erledigt zu erkl344ren ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umst344nden in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses); bei diesem Ma337stab kommt in Ausnahmef344llen auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Be-w344hrung in Betracht (Anfragebeschluss Rn. 47). 3 Bis zur Erledigung des Verfahrens nach 247 132 GVG sind die Akten 226 nicht anders als in den Ausgangsverfahren und weiteren Parallelsachen 226 dem vorlegenden Oberlandesgericht zur374ckzugeben. Dies gilt auch, soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 226 wie hier 226 nach 247 67a Abs. 2 Satz 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 226 5 StR 471/10). 4 - 4 - 2. Das Verfahren nach 247 132 GVG und damit das Ruhen der Parallel-sachen wird auch nach Eingang der Antworten der anderen Senate voraus-sichtlich noch l344ngere Zeit andauern. Im Hinblick darauf m374ssen die Ober-landesgerichte 226 vor Kl344rung der Vorlegungsfrage und ihrer ungeachtet 226 aktuell 374berpr374fen, ob die Freiheitsentziehung gegen den Verurteilten zu be-enden ist. Sie haben nach den vorstehend bezeichneten, f374r sie wegen der ausschlie337lichen Zust344ndigkeit des Senats (247 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) ver-bindlichen Ma337st344ben des Anfragebeschlusses zu verfahren. 5 Hierf374r ist zun344chst 226 wie vom Landgericht Deggendorf beabsichtigt 226 eine neue Sachentscheidung nach 247 67e Abs. 1 Satz 1 StGB zwingend not-wendig. Ihr ist ein aktuelles Sachverst344ndigengutachten nach 247 463 Abs. 3 Satz 4 StPO zugrunde zu legen, das sich an dem modifizierten engeren Ge-fahrenbegriff zu orientieren hat; ein solches wird im vorgelegten Fall derzeit eingeholt. Sollte danach wegen konkreter h366chster Gef344hrlichkeit des Verur-teilten f374r die Allgemeinheit (vgl. insbesondere Rn. 42 bis 46 des Anfragebe-schlusses) eine weitere Vollstreckung der Ma337regel unerl344sslich sein, gelten die Ma337gaben unter Ziffer VII 3 (Rn. 65) des Anfragebeschlusses. 6 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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