5 StR 92 /12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27 . März 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . März 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagte n gegen das Urteil des Landg e- r ichts Berlin vom 6 . Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehung s- anstalt (§ 64 StGB) wurde vom Revisionsangri ff ausgeno m- men. Basdorf Brause Schaal König Bellay
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