5 StR 92/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juni 20 1 3 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richt s Berlin vom 1. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts der dem Angeklagten bislang deutlich überobligatorisch gewäh r- t en Kompensation wegen überlanger Verfahrensdauer kommt eine weiterg e- hende Kompensation wegen der Verfahrensverzögerung im Revisionsverfa h- ren infolge der unvertretbar spät abgegebenen Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht. Mange ls Abhilfeentscheidung des Landgerichts gemäß § 306 Abs. 2 StPO ist der Senat nicht zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten g e- gen den Bewährungsbeschluss des Landgeri chts Berlin vom 1. Dezem - ber 2011 berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1 987 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392; vom 26. Januar 2010 3 StR 523/09, und vom 27. Juli 2011 4 StR 269/11). Basdorf Raum Sander König Bellay
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