BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 92/15 vom 28. April 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagt en gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 30. Oktober 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass die durch den Beschwerdeführer erhob e- nen Verfahrensrügen sämtlich auch offensichtlich unbegründet wären (vgl. auch BGHSt 44, 308, 327 f.). Schneider König Berger Bellay Feilcke
Full & Egal Universal Law Academy