ECLI:DE:BGH:2018:10041 8B5STR92.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 92/18 vom 10. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach Anhör ung des Beschwerdeführers am 10 . April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 26. Oktober 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachte il des Angekla g- ten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen und dem N e- benkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Zum Vorbringen des Beschwerde führers betreffend einen Erörterungsmangel im angefochtenen Urteil bemerkt der Senat: Die sachverständig beratene Jugendkammer hat die Einlassung des Angekla g- ten zugrunde gelegt, er habe die Pistole aus seinem Hosenbund gezogen, über Kimme und Korn auf die Mitte des Rückens seines einige Schritte weitergega n- genen Vaters gezielt und dann aus einer Entfernung von zumindest einem M e- ter auf dessen Rücken geschossen. Auch angesichts dessen, dass die detai l- lierte Schilderung mit den Befunden des rechtsmedizinisch en Gutachtens in Einklang steht, ist hiergegen rechtlich nichts zu erinnern. Das Landgericht musste sich unter diesen Vorzeichen nicht zu einer Auseinandersetzung mit der - 3 - Frage gedrängt sehen, ob bzw. wie eine Veränderung des Erinnerungsverm ö- gens gegenüber der ersten Exploration durch den Sachverständigen wisse n- schaftlich zu erklären ist. Mit urteilsfremden Ausführungen zum Inhalt des vo r- bereitenden Gutachtens kann der Beschwerdeführer auf Sachbeschwerde im Übrigen nicht gehört werden. Dass die Jugendkammer trotz zahlreicher gewichtiger gegen einen schuldrel e- vanten Affekt des Angeklagten sprechender Umstände (vgl. UA S. 36 f.) von einer rechtlich beachtlichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB ausgegangen ist, beschwert den Ange klagten nicht. Mutzbauer Sander Schneider König Berger
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