5 StR 93/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Juli 2007 wird gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) das Verfahren im Fall IV. 2 der Urteilsgr374nde nach 247 206a StPO eingestellt; insoweit tr344gt die Staatskas-se die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, b) der Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Ange-klagte des Subventionsbetrugs in neun F344llen sowie der Anstiftung zum Subventionsbetrug schuldig ist, und c) der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die weiteren Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in zehn F344llen und wegen Anstiftung zum Subventionsbetrug zu einer Gesamt- 1 - 3 - freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit Verfah-rensr374gen und der Sachr374ge gef374hrte Revision f374hrt zur Teileinstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses und zur Aufhebung der Ge-samtstrafe. Im 334brigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten aus den Gr374n-den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, ist die Tat im Fall IV. 2 der Urteilsgr374nde verj344hrt. Ein Subventionsbetrug im Sinne des 247 264 Abs. 1 StGB ist beendet, wenn der Subventionsempf344nger auf der Grundlage des Zuwendungsbescheids die letzte (Teil-)Auszahlung erh344lt (vgl. BGHR StGB 247 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 264 Rdn. 38 m.w.N.). Dies war im Fall IV. 2 im Anschluss an den letzten Zuwendungsbescheid vom 23. Dezember 1994. Mithin war bei Erlass des Er366ffnungsbeschlusses am 24. Februar 2006 bereits die absolute Verj344h-rungsfrist nach 247 78c Abs. 3, 247 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB verstrichen. Die anderen Taten waren hingegen erst nach Februar 1996 beendet. Die Verj344h-rung wurde insoweit durch den Erlass des Haftbefehls vom 15. Dezem-ber 2000 und die Anklageerhebung vom 20. September 2005 unterbrochen. 2 2. Der Schuldspruch war wegen der Verfahrenseinstellung entspre-chend zu 344ndern. 3 3. Angesichts der deutlichen Erh366hung der Einsatzstrafe vermag der Senat hier nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht ohne die Verurteilung im Fall IV. 2 der Urteilsgr374nde eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verh344ngt h344tte. Es kommt hinzu, dass das Landgericht Art und Ausma337 der ange-nommenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung, der es bislang durch die sogenannte Strafzumessungsl366sung Rechnung getragen hat (vgl. zum Abschlagsmodell BGH, Gro337er Senat GSSt 1/07 NJW 2008, 860, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt), nicht, wie geboten, bestimmt hat. Dies wird der neue Tatrichter 226 in Erg344nzung der im 334brigen aufrechterhaltenen 4 - 4 - bisherigen Feststellungen 226 nachzuholen, bei erneuter Bemessung der Ge-samtstrafe die schuldrelevante konkrete Belastung des Angeklagten durch die lange Verfahrensdauer zu beachten (vgl. dazu BGH aaO S. 865) und, wenn hiernach und unter Ber374cksichtigung des bislang gew344hrten Strafab-schlags Anlass zu einer weitergehenden Kompensation wegen rechtsstaats-widriger Verfahrensverz366gerung bestehen sollte, dieser durch eine Anrech-nung auf die neue Gesamtstrafe Rechnung zu tragen haben. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung wird auch zu ber374cksichtigen sein, in welchem Um-fang dem Angeklagten die unberechtigt erlangten Subventionszahlungen pers366nlich zugute kamen, ferner der Umstand, dass der Ablauf der Verj344h-rungsfrist bez374glich der F344lle IV. 1 sowie IV. 3 bis IV. 5 der Urteilsgr374nde nur in geringem zeitlichen Abstand vor Eintritt der absoluten Verj344hrung unter-brochen wurde. 5 4. Der neue Tatrichter darf der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe neue Feststellungen zugrunde legen, sofern diese den bisherigen nicht widerspre-chen. Die Sache wird angesichts der bisherigen Verfahrensdauer, der voll-streckten Untersuchungshaft und des besonders weiten Zur374ckliegens der Taten mit besonderer Eile zu behandeln sein. Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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