5 StR 93 /12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12 . April 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . April 2012 be schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt (Oder) vom 28. November 2011 im Schul d- spruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Verabredung des Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angekla gte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Begründung nimmt der Senat vollumfänglich auf das gegen den Mittäter des Angeklagten ergangene Senatsurteil vom 15. März 2012 5 StR 559/11 Bezug. Basdorf Raum Schaa l Schneider Bellay
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