5 StR 93/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12 . Juni 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen er presserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerich tshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2013, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt P . als Verteidiger für den Angeklagten A . , Rechtsanwalt R . als Verteidiger für den Ange klagten K . , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision en der Staatsanwaltschaft wird da s Urteil des Landgeric hts Lübeck vom 18. Oktober 2012 in den Au s- sprüchen der Einzelstrafen wegen erpresserischen Me n- schenraubes (bei dem Angeklagten A . in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) und der Gesam t- strafen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat beide Angeklagte je weils wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen e r- presserischen Menschenraubes, den Angeklagten A. zusätzlich wegen tateinheitlich begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis , zu Gesamtf reiheit s- strafen von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Bei dem Angeklagten A. hat es außerdem eine Maßregel nach § 69a StGB verhängt. Die wirksam auf die Überp rüfung der Einzelstrafaussprüche wegen erpresserischen Menschenraubes (jeweils ein Jahr sechs Monate Freiheit s- 1 2 - 4 - strafe) und de r Gesamtstraf ausspr ü ch e beschränkte n , vom Generalbunde s- anwalt vertretene n Revision en der Staatsanwaltschaft ha ben mit der Sachr ü- ge E rfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachten die Angekla g- ten auf Veranlassung von unbekannten albanischen Drogenhändlern den Nebenkläger in ihre Gewalt, um an das Geld für gelieferte Betäubungsmittel zu gelangen. Als dies keinen Erfolg ze igte, setzten sie den Bruder des N e- benklägers, den Zeugen I . , unter Druck, indem sie ihn aufforde r- ten, das Geld zu beschaffen, andernfalls werde der Nebenkläger nicht freig e- lassen. Infolge dessen rechnete der Zeuge auc h damit, sein Bruder könnte getötet werden. Der Nebenkläger blieb bis zu seiner Freilassung infolge pol i- zeilichen Eingreifens über 24 Stunden in der Gewalt der Angeklagten . 2. Zwar ist das Ergebnis der Strafrahmenwahl (§ 239a Abs. 2 StGB ) nicht zu beanstanden. I ndes ist die Begründung der Strafkammer, auf die sie für die Bemessung der zugehörigen Einzelstrafen wegen des Verbrechens des erpresserischen Menschenraubes Bezug genommen hat, nicht hinz u- nehmen. Die Einzelstrafen und die auf ihrer Grundlage gebildeten, zur B e- währung ausgesetzten Gesamtstrafen sind bei dem Gewicht der Tat, die durch erhebliche Dauer und gravierende bei dem Nebenkläger und seinem Bruder hervorgerufene Ängste gekennzeichnet ist, zumal angesichts nicht umfassender Geständigkeit der nicht ganz unerheblich vorbelasteten Ang e- klagten, bei dem Angeklagten K . zudem angesichts einer Tatbegehung während laufender Bewährung, ganz außergewöhnlich milde bemessen. Dieses Ergebnis kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht bei Strafrahmenwa hl und Strafzumessung einerseits den Druck albanischer Hinterleute, unter dem die Angeklagten bei Tatbegehung g e- standen hätten, als zentralen Milderungsgrund bewertet, ander er seits die erhebliche Angst gänzlich unerwähnt gelassen hat, unter der nicht nur d er Nebenkläger, sondern auch dessen an dem Drogengesc häft überhaupt nicht beteiligter Bruder gestanden hat; dieser befürchtete ersichtlich von den A n- 3 4 - 5 - geklagten zu verantwort en den Tod des Nebenklägers ( UA S. 8). Im Übr i- gen ist es weiterhin rechtsfehlerh aft, dem Angeklagten K . eine erstmalige Hafterfahrung zugute zu halten (UA S. 15), obwohl er sich nach den Urteil s- feststellungen bereits im Jahre b e- funden hatte (UA S. 5). Der Aufhebung von Feststellungen beda rf es bei dem Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der bisherigen Festste l- lungen, die lediglich durch neue widerspruchsfreie Feststellungen ergänzbar sind , neue Einzelstrafen sowie auf dieser Grundlage jeweils unter Einbezi e- hung der weiteren in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafe wegen des B e- täubungsmittelverbrechens neue Gesamtstrafen festzusetzen haben. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay 5
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