5 StR 94/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und Ay. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Au-gust 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugeh366rigen Feststellungen, soweit diese An-geklagten wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt sind, b) in den Ausspr374chen 374ber die Gesamtfreiheitsstrafen und den Verfall. 2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten wer-den nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Auf die Revision des Angeklagten Al. wird das vorbe-zeichnete Urteil gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen 204gemeinschaftli-chen unerlaubten223 bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 115 F344llen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besit-zes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Mo-naten verurteilt und den Verfall von 500.000 Euro angeordnet. Den Ange-klagten Ay. hat das Landgericht wegen 204gemeinschaftlichen unerlaubten223 bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 70 F344llen, wegen unerlaubten F374hrens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Besitz einer halbauto-matischen Kurzwaffe und unerlaubtem Erwerb und Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt und gegen diesen Angeklagten den Verfall von 250.000 Euro angeordnet. Das Landgericht hat ferner den Angeklagten Al. wegen Beihilfe zum uner-laubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen unter Einbeziehung einer anderweitig verh344ngten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen diesen Angeklagten den Verfall von 500 Euro angeordnet. Schlie337lich hat es den Nichtrevidenten Ab. wegen 204unerlaubten223 bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 295 F344llen sowie wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen unter Einbeziehung einer anderweitig verh344ngten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt worden ist. Die Revision des Angeklagten Al. greift mit der Sachr374ge durch. Die Rechtsmittel der Angeklagten A. und Ay. sind 374berwiegend mit der Sachr374ge erfolgreich. 1 1. Das Landgericht hat sich 226 im Wesentlichen auf fr374here Angaben des rechtskr344ftig verurteilten Rauschgifth344ndlers K. st374tzend 226 davon 2 - 4 - 374berzeugt, dass der Angeklagte A. als Lieferant von Marihuana, der An-geklagte Ay. als Bunker- und Buchhalter und K. als Verk344ufer des Rauschgifts an Endkunden oder Zwischenverk344ufer in gro337em Stil als Mit-glieder einer Rauschgifth344ndlerbande t344tig geworden sind. Ab Februar 2001 schlossen sich die ehemalige Lebensgef344hrtin des K. , die Zeugen O. , und der Angeklagte Ab. der Bande an. Ab. wirkte zwischen seiner Festnahme am 25. Februar 2002 und Ende 2003 und der Angeklagte Ay. fr374hestens ab Januar 2003 nach Zwistigkeiten mit K. nicht mehr an den Bet344ubungsmittelgesch344ften der Gruppierung mit. Der Angeklagte Al. arbeitete ab August 2003 im Imbissbetrieb des Angeklagten A. . Dieser bat Al. zwischen dem 1. Januar und dem 25. August 2004 in f374nf F344llen, als Drogenkurier jeweils mindestens 3 kg Ma-rihuana in die Wohnung des K. zu bringen. Als Verg374tung erhielt Al. 204entweder Marihuana oder Geld im Wert von mindestens 500 Euro223 (UA S. 34). 3 2. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensr374gen versagen. Erg344nzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts in dessen An-tragsschrift vom 8. M344rz 2007 bemerkt der Senat zu den zul344ssig erhobenen Besetzungsr374gen der Angeklagten Ay. und Al. Folgendes: 4 a) Das Pr344sidium des Landgerichts hat aufgrund einer 334berlastungs-anzeige des Vorsitzenden der gro337en Strafkammer 29 vom 31. Oktober 2005 mit einer Entschlie337ung im Umlaufverfahren das am 2. November 2005 bei der gro337en Strafkammer 29 eingegangene Strafverfahren auf die neu ge-gr374ndete Hilfsstrafkammer 29a abgeleitet. 5 Im rechtzeitig erhobenen Besetzungseinwand haben die Verteidiger geltend gemacht, ein zwingender sachlicher Anlass f374r die Umverteilung al-lein dieses Verfahrens habe nicht bestanden, weil ein 13 Tage sp344ter bei der 6 - 5 - gro337en Strafkammer 29 anh344ngig gewordenes weiteres Verfahren nicht ebenfalls abgeleitet worden sei. Des weiteren ist mit dem Besetzungsein-wand geltend gemacht worden, dem Pr344sidium des Landgerichts sei bekannt gewesen, dass die Hilfsstrafkammer 29a mit dem Vorsitzenden und einem Beisitzer besetzt worden sei, die das Verfahren gegen K. gef374hrt h344t-ten, aus dem erst die Erkenntnisse f374r das vorliegende Verfahren erwachsen seien. Zudem sei dieser Vorsitzende von der Staatsanwaltschaft als Zeuge benannt worden. Eine solche Einzelfallzuweisung an eine derartig vorbefass-te Strafkammer sei nicht vertretbar. Der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer 29a hat den Beset-zungseinwand dem Pr344sidium zur Entscheidung 374ber die darin liegende Ge-genvorstellung gegen die Ableitung vorgelegt. Das Pr344sidium hat in seiner Sitzung vom 25. Januar 2006 keine Veranlassung gesehen, von der am 15. November 2005 getroffenen und am 30. November 2005 best344tigten Ent-scheidung abzugehen. Daraufhin hat das Landgericht die Besetzungsr374ge als unbegr374ndet zur374ckgewiesen, weil die Entscheidungen des Pr344sidiums f374r die Strafkammer bindend seien. 7 b) Der geltend gemachte Revisionsgrund des 247 338 Nr. 1b StPO liegt nicht vor. Die erkennende Strafkammer war nicht vorschriftswidrig besetzt. Das Pr344sidium durfte die gro337e Strafkammer 29 um nur eine Haftsache, n344mlich das gegenst344ndliche Verfahren entlasten (vgl. BGHSt 44, 161, 166). Der Vortrag der Revisionen belegt den geltend gemachten Ermessensfehler, es unterlassen zu haben, die abgeleitete Sache mit dem am 15. Novem-ber 2005 bei der gro337en Strafkammer 29 eingegangen weiteren Verfahren abgewogen zu haben, nicht. Die Behauptung, zum Zeitpunkt des Pr344sidi-umsbeschlusses am 15. November 2005 sei der Eingang der weiteren Sache bekannt gewesen, wird durch den Revisionsvortrag nicht bewiesen. Soweit die Revisionen auf die Kenntnis dieses Umstandes zum Zeitpunkt der best344-tigenden Entscheidung vom 30. November 2005 und der Entscheidung 374ber die Gegenvorstellung vom 25. Januar 2006 abstellen, wird nichts daf374r vor- 8 - 6 - getragen, warum die Ableitung gerade der hier vorliegenden umfangreichen Haftsache einen Ermessensfehler des Pr344sidiums begr374nden k366nnte (vgl. BGHSt 44, 161, 170; vgl. auch BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2005, 2689, 2690). Zu welchen 304nderungen des Jahresgesch344ftsverteilungsplans das Pr344sidium nach 247 21e Abs. 3 GVG wegen 334berlastung eines Spruchk366rpers zwingt, ist weitgehend dem pflichtgem344337en Ermessen des Pr344sidiums 374berlassen (BGHSt aaO). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sein eigenes Er-messen an die Stelle des pflichtgem344337en Ermessens des Pr344sidiums des Landgerichts zu setzen (BGHSt aaO m.w.N.). Das Pr344sidium hat das ihm zustehende Ermessen auch nicht dadurch 374berschritten, indem es daran festgehalten hat, die erkennende Hilfsstraf-kammer 29a mit zwei Richtern zu besetzen, die in der Ausgangssache gegen K. und O. Recht gesprochen haben. Das Interesse der Rechtspflege an einer problemlosen Handhabung des konkreten Verfahrens ist nicht Entscheidungsma337stab f374r die Ableitungsentscheidung. Hierf374r kommt es lediglich auf die konkrete 334berlastung oder unzureichende Auslas-tung des jeweiligen Spruchk366rpers unter Beachtung des Abstraktionsprinzips an (vgl. BGHSt aaO). 9 Diese Auffassung wird aus rechtssystematischer Sicht best344tigt durch die in 247 338 Nr. 2 und 3 StPO genannten Revisionsgr374nde und den diesen zugrunde liegenden Verfahrensvorschriften. Nur in deren Rahmen k366nnen allein behauptete Verst366337e gegen die Neutralit344tspflicht eines Richters gel-tend gemacht werden. Schlie337lich machen die Revisionen auch vor dem Hin-tergrund des weiteren 226 aber offensichtlich unbegr374ndeten 226 Antrags gem344337 247 22 Nr. 5 StPO analog nicht mehr als eine schlichte Vorbefassung des Vor-sitzenden und eines Beisitzers geltend. Daran 344ndert auch die 226 ersichtlich vorsorgliche 226 Benennung des Vorsitzenden als Zeugen in der Anklageschrift f374r dessen Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung gegen K. nichts. In einem solchen Fall k366nnten sogar die erkennenden Richter noch zur Ent-scheidung 374ber ein Ablehnungsgesuch in analoger Anwendung von 247 26a 10 - 7 - Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 StPO berufen sein (vgl. BVerfG 226 Kammer 226, Be-schluss vom 29. Januar 2007 226 2 BvR 1743/06; BGHSt 50, 216, 220). Dar-aus folgt, dass das Pr344sidium des Landgerichts bei Nichtbeachtung einer schlichten Vorbefassung sein Ermessen nicht 374berschritten haben kann. 3. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt der sachlichrechtlichen Pr374fung nicht stand, soweit die Angeklagten A. und Ay. wegen ban-denm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind. 11 Die vom Landgericht zu bewertende Beweislage ist durch besondere Schwierigkeiten charakterisiert. Die Angaben des ma337geblichen 226 rechtskr344f-tig verurteilten 204ausgesprochen problematischen223 (UA S. 59) 226 Belastungs-zeugen K. haben wegen dessen umf344nglicher Berufung auf 247 55 StPO dem Landgericht nur mittelbar durch Verlesen seiner Einlassung als Ange-klagter aus dem ihn betreffenden Strafurteil und Vernehmung eines polizeili-chen Vernehmungsbeamten zur Verf374gung gestanden; sie stimmten mit den zum Teil andersartigen und weitaus geringeren Teilgest344ndnissen der Ange-klagten A. und Ay. nicht 374berein. Das Landgericht hat ferner festge-stellt, dass der Zeuge K. , der die Verg374nstigungen des 247 31 BtMG er-heischt hat (UA S. 59), m366glicherweise hinsichtlich der von ihm verkauften Mengen nicht die volle Wahrheit gesagt, den Umfang des von ihm verkauften Rauschgifts gesch366nt und hinsichtlich seiner fr374heren Lebensgef344hrtin und ehemaligen Mitangeklagten O. keine oder falsche Angaben ge-macht hat (UA S. 61). Das ob dieser Umst344nde zu besonders kritischer W374r-digung der Angaben des K. verpflichtete Landgericht (vgl. BGHSt 47, 220, 223 f.; 48, 161, 168; BGH NJW 2007, 237, 239 f., zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen) hat seine Schuldspr374che hinsichtlich des bandenm344-337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge indes schon auf eine widerspr374chliche und l374ckenhafte Beweisf374hrung gest374tzt und ist hierdurch den besonderen Anforderungen der 374beraus schwierigen Be-weislage nicht gerecht geworden (vgl. BGH StV 2006, 515). 12 - 8 - a) Das Landgericht hat f374r den Tatzeitraum Oktober bis Dezem-ber 1999 aus dem von K. t344glich verkauften Marihuana eine Gesamt-menge von 1,84 kg berechnet und daraus nach Vornahme eines Sicher-heitsabschlags auf f374nf gemeinsame Eink344ufe der Angeklagten A. und Ay. geschlossen. Die so begr374ndeten Schuldspr374che sto337en unter meh-ren Gesichtspunkten auf durchgreifende Bedenken: 13 Die Annahme der Verkaufsmenge des K. 226 f374nf T374tchen Mari-huana zu je 4 g t344glich 226 wird von den daf374r herangezogenen Angaben des K. (UA S. 51) von drei bis f374nf T374tchen je Tag nicht vollst344ndig getra-gen. Die Annahme des Landgerichts, Ay. habe gemeinsam mit A. das Rauschgift eingekauft, kann sich zwar auf die Einlassung des K. in dessen Verfahren st374tzen (UA S. 50), steht indes im Widerspruch zu der vom Landgericht in der Bandenabrede (UA S. 51) niedergelegten, von den Ange-klagten Ay. (UA S. 43) und A. (UA S. 37) einger344umten Rollenvertei-lung, wonach Ay. als Bunkerhalter und Verpacker, A. hingegen allein als Lieferant t344tig werden sollte. 14 Die das Jahr 1999 betreffenden Schuldspr374che k366nnen aber letztlich nicht aufrecht erhalten bleiben, weil der der polizeilichen Vernehmung des K. vom 7. Juni 2005 entnommene Gesch344ftsbeginn im Widerspruch zu dessen Angaben als Angeklagter in seiner Hauptverhandlung steht. In der verlesenen Einlassung hat K. dargelegt, dass er erst seit Anfang 2000 204Gras223 verkauft habe, und dies anfangs eigenh344ndig, ohne jegliche Hilfe von anderen (UA S. 48). Der Angeklagte Ay. hat f374r das Jahr 1999 lediglich ein unerlaubtes Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln durch Vermittlung von Kunden einger344umt (UA S. 42). Der Angeklagte A. best344tigt zwar eine fr374here Gesch344ftsbeziehung zwischen K. und Ay. , beschreibt des-sen Rolle als Bunkerhalter aber nicht aufgrund eigener sicherer Kenntnis (UA S. 37). Diese Widerspr374che h344tten der tatrichterlichen Aufkl344rung und Bewer-tung bedurft. Davon war das Landgericht nicht dispensiert, weil 226 worauf der Generalbundesanwalt abstellt 226 die Einlassung des K. als Angeklagter 15 - 9 - in der f374nf Tage sp344ter erfolgten polizeilichen Vernehmung konkretisiert wor-den sei. In der Sache hat K. in seiner polizeilichen Vernehmung zwar eine ihn treffende Mehrbelastung formuliert 226 ohne dass aber ersichtlich ge-worden ist, wie sich diese zu seinem Nachteil nach seinem Gest344ndnis noch ausgewirkt hat 226, indes aber auch eine Mehrbelastung der Angeklagten Ay. und A. vorgenommen. Diese h344tte bei der hier gegebenen Beweisla-ge einer besonderen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bedurft (vgl. BGH StV 2005, 253, 254). b) F374r den Tatzeitraum Januar 2000 bis Januar 2001 hat das Landge-richt aus den von K. und dem Mitangeklagten Ab. ab Febru-ar 2001 verkauften Mengen von rund t344glich 150 g Marihuana eine Lieferung von einem Kilogramm pro Woche durch die Angeklagten Ay. und A. und bei weiter angenommenen 50 Lieferungen auf 25 Eink344ufe dieser Ange-klagten von je zwei Kilogramm Marihuana geschlossen und sich auf diese Weise von 25 Taten des unerlaubten Handeltreibens 374berzeugt (UA S. 86 f.). 16 Auch diese Begr374ndung der Schuldspr374che begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Annahme eines durchschnittlichen Verkaufs von mindestens 150 g Marihuana pro Tag findet in den Angaben des K. keine ausrei-chende St374tze. Dieser hat in seiner eigenen Hauptverhandlung angegeben (UA S. 49), dass er in sieben Wochen ein Kilogramm verkauft habe, sp344ter pro Woche 500 g; es seien aber auch Pausen von einem bis zwei Monate eingetreten. In seiner polizeilichen Vernehmung (UA S. 51) hat er angege-ben, t344glich 20 T374tchen mit insgesamt 80 g verkauft zu haben; 500 g seien nach zwei bis drei Wochen weg gewesen. Zwar hat K. f374r diesen Tat-zeitraum weiter angegeben (UA S. 52), dass der Angeklagte A. im Som-mer 2000 bestimmt h344tte, dass auch gr366337ere Mengen weggegeben werden k366nnten. Solches rechtfertigt aber nicht die Annahme eines Jahresdurch-schnitts an Verkaufsmengen, der erheblich 374ber den von K. im Einzel-nen angegebenen Mengen liegt. 17 - 10 - Soweit das Landgericht 226 zwar im Ansatz zutreffend 226 aus der von dem Mitangeklagten Ab. geschilderten Gesch344ftslage bei den Rauschgifth344ndlern K. und O. Schl374sse auf die zeitlich fr374heren Gesch344ftsumst344nde gezogen hat, begegnet auch dies durchgrei-fenden Bedenken. Das Landgericht hat die Aussage dieses Angeklagten, der ebenfalls die Vorteile des 247 31 BtMG erreichen wollte (UA S. 63), nur unvoll-st344ndig gew374rdigt. Es ist nicht darauf eingegangen, dass dieser Angeklagte zwar pr344zise Angaben zu den von K. und O. verkauften Drogenmengen gemacht hat, indes seine eigene, eher 374berschaubare Ver-kaufst344tigkeit sogar hinsichtlich der verkauften Mindestmengen nicht genau hat angeben k366nnen oder wollen (UA S. 94). 18 Der Senat kann auch nicht einen Teil der Schuldspr374che im Blick auf die Teilgest344ndnisse der Angeklagten Ay. und A. aufrechterhalten. Ay. hat zwar einger344umt, mehrfach Marihuana dem K. in T374tchen geliefert, auch kiloweise Rauschgift in Beuteln verpackt und K. zur Verf374gung gestellt zu haben (UA S. 42 f.). Der Angeklagte A. hat eine Gesch344ftsbeziehung mit K. als Vermittler von Marihuana im Umfang von 20 Kilogramm einger344umt (UA S. 38). Diese Angaben und die eine Han-delst344tigkeit 226 aber nur im Allgemeinen 226 best344tigenden Aussagen der Zeu-gin T. (UA S. 65) lassen sich aber mit den vom Landgericht angenom-menen 25 Taten noch nicht im Sinne von Mindestfeststellungen in Einklang bringen. 19 c) Auch f374r den Tatzeitraum Februar 2001 bis Dezember 2002 be-gr374ndet das Landgericht die Schuldspr374che aus Eink344ufen, die A. und Ay. get344tigt haben, um den w366chentlichen Verkauf durch K. und Ab. von je einem Kilogramm Marihuana zu erm366glichen. Das Landge-richt hat auf den 100 Wochen umfassenden Tatzeitraum einen Sicherheits-abschlag von 20 Wochen vorgenommen und nimmt Eink344ufe durch A. und Ay. im Umfang von je zwei Kilogramm, mithin 40 F344lle des Handel-treibens an (UA S. 88 f.). 20 - 11 - Dieser Aufbau der Schuldspr374che st366337t auf die gleichen durchgreifen-den Bedenken, wie sie zu b) dargelegt worden sind. K. hat f374r die Zeit bis Sommer 2001 keine weitergehenden Angaben hinsichtlich einer Steige-rung seiner Ums344tze gemacht (UA S. 49, 51). 21 Soweit K. angegeben hat, dass im Sommer 2001 angefangen worden sei, im Bereich 50, 100 oder 150 g zu verkaufen, und A. einein-halb bis zwei Kilogramm Marihuana nicht so guter Qualit344t zum Verkauf frei-gegeben habe, durfte das Landgericht die darauf und auf die Angaben des Mitangeklagten Ab. gest374tzten gr366337eren Verkaufsmengen den Ange-klagten A. und Ay. aber nicht als Liefermenge anlasten, ohne sich mit einem erheblichen, die Angeklagten A. und Ay. entlastenden Umstand auseinandergesetzt zu haben (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, 925, 928). Ab. hat in seiner vom Landgericht als glaubhaft bewerteten Ein-lassung bekundet, dass das von A. gelieferte Rauschgift 204Schei337-Stoff223 (UA S. 62) gewesen sei, weswegen K. auch Drogen aus Holland gelie-fert bekommen habe. Mit einer danach m366glichen Belieferung des K. durch Dritte, die im 334brigen auch die Angeklagten A. (UA S. 38) und Ay. (UA S. 43) bekundet haben, hat sich das Landgericht aber nicht ausein-andergesetzt. Jede Lieferung durch Dritte h344tte aber den aus den Abverk344u-fen des K. begr374ndeten Schuldumfang und naheliegenderweise auch die Anzahl der vom Landgericht angenommenen Taten verringert. 22 Die f374r diesen Tatzeitraum vorliegenden Teilgest344ndnisse des Ay. (UA S. 43) und des A. (UA S. 38) lassen sich ebenfalls nicht einem Teil der Schuldspr374che zuordnen. Alle die diesen Tatzeitraum betreffenden Ver-urteilungen sind deshalb aufzuheben. 23 d) F374r den Tatzeitraum Januar bis Dezember 2003 begr374ndet das Landgericht 25 Ank344ufe zu je 3 kg durch den Angeklagten A. aufgrund der Angabe des K. in dessen polizeilicher Vernehmung vom 7. Ju-ni 2005 (UA S. 54), wonach A. Marihuanagebinde von 2 bis 3 kg direkt in 24 - 12 - die Wohnung des K. gebracht habe. Das Landgericht hat sich die 334berzeugung gebildet, dies sei einmal pro Woche geschehen (UA S. 90), wodurch 104 kg im Jahr 2003 und nach Vornahme eines Sicherheitsab-schlags 25 Einkaufsf344lle zu je 3 kg gegeben seien. Die Annahme einer w366chentlichen Belieferung durch A. begegnet aber durchgreifenden Bedenken. Sie beruht f374r diesen Tatzeitraum nicht auf einer ausdr374cklichen Erkl344rung des K. , sondern fu337t auf dessen An-gaben zu dem nachfolgenden Tatzeitraum im Jahr 2004. Dazu hat K. angegeben, im Jahr 2004 sei es h366chstens vier- bis f374nfmal vorgekommen, dass A. nicht habe liefern k366nnen. Er habe h366chstens zwei Wochen auf die Belieferung mit neuen Drogen warten m374ssen. Der daraus vom Landge-richt ersichtlich gezogene Schluss, im Jahr 2003 habe ohne Lieferunterbre-chung eine w366chentliche Belieferung mit 2 bis 3 kg Marihuana durch A. stattgefunden, beruht aber auf einer unvollst344ndigen Auswertung der Anga-ben des K. zu dem Gesch344ftsjahr 2004. Nach den vom Landgericht auch insoweit als glaubhaft angesehenen Angaben des K. hat dieser n344mlich im Jahr 2004 am allermeisten verkauft (UA S. 50). Dies sei eine Menge von ca. 7 bis 10 kg Marihuana monatlich gewesen (UA S. 55). Die Annahme einer w366chentlichen Belieferung im Jahr 2003 mit 2 bis 3 kg 374ber-trifft dann aber mit einem monatlichen Lieferumfang von mindestens 8 bis 12 kg die Ums344tze im Gesch344ftsjahr 2004 mit monatlich 7 bis 10 kg, in dem zudem am allermeisten 226 also mehr als im Jahr davor 226 verkauft worden ist. Damit beruhen die diesen Tatzeitraum betreffenden Schuldspr374che ebenfalls auf widerspr374chlichen Annahmen. Dies und die unterlassene Er366rterung ei-ner m366glichen Belieferung durch Dritte n366tigen ebenfalls zur Aufhebung der Verurteilungen in diesem Tatzeitraum. 25 e) F374r den Tatzeitraum Januar bis 25. August 2004 nimmt das Land-gericht Ank344ufe des Angeklagten A. 204etwa alle zwei Wochen, in mindes-tens 20 F344llen223 von je 3,5 kg Marihuana zur Belieferung des K. an (UA S. 27). Dabei legt es letztendlich einen oberen Rand von 10 kg monatlich 26 - 13 - zugrunde, weil K. auch erkl344rt habe, monatlich 7 bis 10 kg bezogen zu haben. Das Landgericht gelangt dann f374r den acht Monate umfassenden Tat-zeitraum zu einer Handelsmenge von 80 kg 226 abz374glich eines Sicherheitsab-schlags von 10 kg 226 auf 70 kg (UA S. 91 f.). Daraus hat das Landgericht auf 20 Ank344ufe des A. zu je 3,5 kg Marihuana geschlossen. Auch diese Begr374ndung der Schuldspr374che unterliegt durchgreifenden Bedenken. Wie das Landgericht dazu kommt, die Obergrenze der monatli-chen Lieferungen (vgl. allerdings UA S. 91) seinen weiteren Berechnungen zugrunde zu legen, bleibt ungekl344rt. Der Tatzeitraum umfasst zudem lediglich 34 Wochen und 6 Tage, sodass ein alle zwei Wochen stattgefundener An-kauf durch A. nicht 20, sondern nur 17 F344lle ergeben kann. Dies n366tigt den Senat dazu, auch die diesen Tatzeitraum betreffenden Schuldspr374che aufzuheben. 27 Daran kann das f374r den Tatzeitraum April bis 25. August 2004 vorlie-gende Teilgest344ndnis des Angeklagten A. nichts 344ndern. Dieser hat an-gegeben, w366chentlich fast 2 kg Marihuana dem K. vermittelt zu haben (UA S. 39). Darauf hat das Landgericht indes nicht abgestellt; es ist auch von einer anderen Tatbegehung durch den Angeklagten A. , n344mlich einem selbstst344ndigen Ankauf zur Belieferung des K. und nicht einer blo337en Vermittlung ausgegangen. Bei dieser Sachlage scheidet eine Best344tigung der Schuldspr374che ab April 2004 durch den Senat aus. 28 f) Die F344lle des bisher angenommenen bandenm344337igen Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge der Angeklagten A. und Ay. bed374rfen demnach insgesamt neuer tatrichterlicher Aufkl344rung und Bewertung. 29 Der Senat weist darauf hin, dass der bisher als glaubhaftigkeitsstei-gernd bewertete Umstand der Selbstbelastung des K. ersichtlich na-hezu ohne Bedeutung ist, weil K. als bekannter Rauschgifth344ndler 30 - 14 - durch zahlreiche Beweismittel bereits ganz erheblich belastet gewesen ist (vgl. BGH StraFo 2007, 202, 203). Der neue Tatrichter wird zudem ein vom Angeklagten A. benanntes Falschbelastungsmotiv des K. zu er366r-tern haben (vgl. BGHSt 48, 161, 167 f.; BGHR StPO 247 261 Zeuge 8; BGH StV 2006, 515). Die Darlegung, K. habe unter dem Druck gestanden, eventuell zw366lf Jahre Freiheitsstrafe zu bekommen oder mit der Nennung des A. als Lieferanten die Strafe halbieren zu k366nnen (UA S. 40), er-scheint vor dem Hintergrund des Inhalts des von den Revisionen in ihren Verfahrensr374gen vorgelegten Beschlusses des Landgerichts vom 6. Febru-ar 2006 nicht aus der Luft gegriffen. Zur Bedeutung der Erw344gung, eine l374g-nerische Aussage des K. hinsichtlich der Identit344t seiner Lieferanten h344tte einen erheblichen intellektuellen Aufwand vorausgesetzt (UA S. 79), verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 17. April 2007 226 5 StR 99/07. 4. Auch die Beweisw374rdigung des Landgerichts, die zur Verurteilung des Angeklagten Al. gef374hrt hat, h344lt der sachlichrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 31 Schon der Ausgangspunkt des Landgerichts (UA S. 106), die zu den Taten dieses Angeklagten eher d374rftige Schilderung des K. spreche eher f374r als gegen die Glaubhaftigkeit von dessen urspr374nglicher Aussage, weil K. im Falle einer bewussten Falschaussage ohne Weiteres detail-lierte Angaben zu den Taten des Al. h344tte machen k366nnen, ist im Blick auf die aus aussagepsychologischen Untersuchungen gewonnenen Erfahrungs-regeln (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2003, 2444, 2445; BGHSt 45, 164, 170 f.) zur Bedeutung des Detailreichtums als Glaubhaftigkeitskriterium zwei-felhaft. Das Landgericht setzt sich mit seiner Wertung auch in Widerspruch zu seiner eigenen Beweisw374rdigung im 334brigen, in der gerade der Detail-reichtum der fr374heren Aussagen des K. als glaubhaftigkeitssteigernder Umstand gew374rdigt wird. 32 - 15 - Letztlich ma337geblich f374r die Aufhebung des Schuldspruchs auch inso-weit ist aber auch hier die L374ckenhaftigkeit der Beweisw374rdigung des Land-gerichts. 33 Es l344sst eine Al. entlastende 304u337erung des A. (UA S. 40) ge-nauso uner366rtert wie ein sich aus der Einlassung des Angeklagten Al. in Verbindung mit den mitgeteilten Feststellungen des gegen diesen Angeklag-ten ergangenen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 28. April 2005 erge-bendes nahe liegendes Falschbelastungsmotiv des K. . Der Angeklag-te Al. hat im Interesse des K. und nach Anstiftung durch dessen Lebensgef344hrtin O. am 27. Januar 2004 R. mit zwei Messerstichen erheblich verletzt; er ist deshalb vom Amtsgericht Ham-burg-Bergedorf zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt worden. Nachdem Al. vom Vollzug der Untersuchungshaft ver-schont worden war, hatte er versichert, K. und O. aus der Angelegenheit vollst344ndig herauszuhalten (UA S. 105). Indes hat er in seiner Berufungshauptverhandlung, die zu dem das Amtsgericht best344tigenden Ur-teil vom 28. April 2005 gef374hrt hat, die Hintergr374nde seiner Handlung offen-bart (UA S. 105; UA S. 7). Im Blick auf die den Angeklagten Al. belastende Aussage des K. vom 13. Juni 2005 (UA S. 55) w344re somit auch ein Rachemotiv wegen Bruchs der zugesagten Vertraulichkeit durch Al. als Falschbelastungshypothese in die Pr374fung einzubeziehen gewesen (vgl. BGHR StPO 247 261 Erfahrungssatz 9). 34 Demnach bed374rfen auch die Schuldspr374che zum Nachteil des Ange-klagten Al. neuer tatrichterlicher Aufkl344rung und Bewertung. 35 5. Die Aufhebung aller Schuldspr374che wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Marihuana entzieht den darauf beruhenden Verfallsanordnungen und den gegen A. und Ay. festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen die Grundlage. F374r eine erneute Anwendung des 247 73c StGB weist der Senat auf BGHR StGB 247 73c H344rte 4 hin. 36 - 16 - 6. Soweit der Angeklagte A. wegen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge mit Kokain und Haschisch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und wegen des Waffendelikts zu einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist, bleibt sein Rechts-mittel erfolglos im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Das Gleiche gilt, soweit der Angeklagte Ay. wegen des Waffendelikts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Der Senat kann eine Beeinflussung dieser er-sichtlich ma337vollen Einzelstrafen durch die weiteren aufzuhebenden Einzel-strafen ausschlie337en. 37 Basdorf Gerhardt Brause Schaal J344ger
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