5 StR 94/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. April 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Cottbus vom 11. April 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Zu Recht ist u. a. ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (247 125a StGB, daher keine Anwendung der Subsidiarit344tsklausel; vgl. dazu BGHSt 43, 237, 240) in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB angenommen worden. Da die Nachpr374fung des Ur-teils auch im 334brigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf-gedeckt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Senat kann dies entspre-chend dem hierf374r ma337geblichen Antrag des Generalbundesanwalts nach 247 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 4). Basdorf Brause Schaal D366lp K366nig
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