ECLI:DE:BGH:2017:110517B5STR94.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 94/17 vom 11. Mai 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Bestechlichkeit u.a. zu 2.: Beihilfe zur Bestechlichkeit u.a. zu 3.: Beihilfe zur Bestechung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten G . und B . gegen da s Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. Novem - ber 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigu n- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben hat. 2. Die Revision der Angeklagt en H . gegen das genan n- te Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die gegen sie verhängte Gesamtfreiheitstrafe auf drei Jahre und einen Monat reduziert wird und hiervon sechs Monate als vollstreckt gelten. 3. Jeder Beschwerdef ührer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. Gründe: Bei der Angeklagten H . hat das Landgericht zum Ausgleich dafür, dass wegen zwischenzeitlicher Vollstreckung eine eigentlich gesamtstrafenfäh i- ge Verurteilung (Gesamtgeldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen) nicht mehr nach § 55 StGB einbezogen werden kann, bestimmt, dass drei Wochen der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und drei Monaten als vollstreckt gelten. Zudem hat es für eine rechtstaatswidrige Verfahrensverzö g e- 1 - 3 - rung einen weiteren Vollstreckungsabschlag in Höhe von sechs Monaten g e- währt. Diese Art und Weise des Härteausgleichs ist rechtsfehlerhaft, denn der Härteausgleich ist auf die gebildete Gesamtstrafe vorzunehmen und bei zeit i- gen Freiheitsstrafen nicht als Vol lstreckungsabschlag zu gewähren. Um jede Benachteiligung der Beschwerdeführerin auch bei möglichen späteren En t- scheidungen nach § 57 StGB sicher auszuschließen, hat der Senat in entspr e- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die vom Landgericht gebi ldete G e- samtfreiheitsstrafe um zwei Monate reduziert und dafür den für den Härteau s- gleich gewährten Vollstreckungsabschlag in Höhe von drei Wochen entfallen lassen. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig ersche i- nen, die Beschwe rdeführerin mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher 2 3
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