ECLI:DE:BGH:2017:250417B5STR95.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 95/17 vom 25. April 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 25. A p- ril 2017 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin E . vom 7. März 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO , § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Ve r- hältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschrieb e- nen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO , zu bedienen hat . In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1983 IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Al lein der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und e ines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstm a ls ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (v gl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 4 StR 57/14). 1 - 3 - Im Übrigen kam schon allein deswegen keine Gewährung von Prozes s- kostenhilfe in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbe gründete Rev i- sion nicht erforderlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskoste n- hilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm di es nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 1 StR 52/15 mwN). Mutzbauer 2
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