5 StR 96/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des uner- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mrz 2002 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. September 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem Bestimmen einer unter 18jhrigen Person, unerlaubtes Handeltre i - ben mit Betubungsmitteln zu fördern, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Ja h - ren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat wie vom Generalbundesanwalt beantragt mit der Verfahrensrüge Erfolg. Die auf Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützte Rüge ist zulssig und begründet. Das Urteil ist am 24. September 2001 verkündet worden. Die Urteilsgründe htten sptestens am 29. Oktober 2001 zu den - 3 - Akten gebracht werden mssen. Sie sind erst am 31. Oktober 2001 auf der Geschftsstelle eingegangen. Das Urteil ist daher nach § 338 Nr. 7 StPO aufzuheben. Harms Hger Raum Brause Schaal
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