5 StR 96/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Ap-ril 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. Juni 2005 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwen-digen Auslagen des Angeklagten zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betruges und wegen gewerbsm344337iger Bandenhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt und den Verfall von 1.500 200 angeordnet. Die wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bew344hrung beschr344nkte (BGHSt 11, 393, 395; 24, 164, 165) Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt erfolglos. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der von 1991 bis 1999 374berwiegend wegen Verkehrsdelikten zu drei k374rzeren, inzwischen erlassenen Freiheitsstrafen und vier Geldstrafen verurteilte Angeklagte wurde im August 2004 Mitglied einer Bande, die ertro-gene hochwertige PKW nach Mazedonien verkaufte. Er veranlasste am 15. August 2004 einen Bekannten, ein daf374r geeignetes Fahrzeug anzumie-ten. Der Angeklagte 374berf374hrte mit Mitt344tern am n344chsten Tag zwei PKW 3 - 4 - nach Mazedonien. Dort kam es zum Streit wegen des dem Angeklagten zu-gebilligten Anteils am Erl366s in H366he von 1000 200. Diesen hielt der Angeklagte f374r zu gering. Er nahm deshalb an den weiteren Straftaten der 374brigen Ban-denmitglieder nicht mehr teil. 2. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheits-strafe zur Bew344hrung ausgesetzt, weil der noch unter dem Eindruck der vom 16. Dezember 2004 bis 3. Juni 2005 vollzogenen Untersuchungshaft stehen-de Angeklagte sich aller Erwartung nach schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen werde. Nach Gesamtw374rdigung der Taten und der Pers366nlich-keit des Angeklagten hat das Landgericht folgende besonderen Umst344nde im Sinne des 247 56 Abs. 2 StGB angenommen: 204Der Angeklagte hat nicht den ersten Antrieb zur Tat gegeben, ist bereits nach der ersten Fahrt nach Maze-donien wieder ausgestiegen und hat den Kontakt zu den Mitangeklagten ab-gebrochen. Seine Vorstrafen liegen bereits etliche Jahre zur374ck223 (UA S. 26). 4 3. Diese 226 wenn auch knappen 226 Erw344gungen greift die Revi-sion vergeblich an. Das Landgericht hat seinen ihm innerhalb des 247 56 StGB gegebenen Ermessensspielraum nicht 374berschritten (vgl. BGHR StGB 247 56 Abs. 2 Gesamtw374rdigung 4). 5 Bei der Pr374fung der Kriminalit344tsprognose hat das Landgericht die Vorstrafen des Angeklagten bedacht, ihnen aber ohne Rechtsfehler we-gen der lange zur374ckliegenden Taten keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 56 Rdn. 6). Die aus dem Betrieb der Gastst344tte des Angeklagten herr374hrenden Schulden bedurften angesichts seiner festgestellten vollst344ndigen sozialen Eingliederung keiner gesonderten Er366rterung als ein die Kriminalit344t f366rdernder Umstand. Dass der Angeklagte nicht aus ehrenwerten Motiven von der Begehung weiterer Straftaten Abstand nahm, steht der positiven Prognose des Tatrichters ange-sichts der erstmals erlittenen Untersuchungshaft und des weitgehenden Ges-t344ndnisses des Angeklagten nicht entgegen. 6 - 5 - Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die f374r die Aussetzungsentscheidung angef374hrten Umst344nde zwar nicht jeder f374r sich betrachtet, jedoch in der rechtlich gebotenen Gesamtschau als 204besondere223 im Sinne von 247 56 Abs. 2 StGB gewertet werden durften (vgl. BGHR StGB 247 56 Abs. 2 Gesamtw374rdigung 1). 7 Eine Er366rterung der Voraussetzungen des 247 56 Abs. 3 StGB war nicht erforderlich, weil keine Gesichtspunkte erkennbar waren, die inso-weit n344here Ausf374hrungen geboten h344tten (vgl. BGHR StGB 247 56 Abs. 3 Ver-teidigung 15). 8 Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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