5 StR 96/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde und im Ausspruch 374ber die Gesamtfrei-heitsstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen (besonders) schwerer r344uberischer Erpressung die Einsatzfreiheitsstrafe von f374nf Jahren festgesetzt, ihn ferner wegen N366tigung in Tateinheit mit Sachbesch344digung schuldig gesprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und einem Monat erkannt. Die mit der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklag-ten erzielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles einer (besonders) schweren r344uberischen Erpres-sung gem344337 247 250 Abs. 3 StGB abgelehnt. Es hat dabei zu seinen Lasten 2 - 3 - gew374rdigt, dass er 204das Messer zum Einsatz brachte, um der gegen374ber dem Gesch344digten D. erhobenen Forderung Nachdruck zu verleihen.223 Bei dieser die Strafrahmenwahl mitbestimmenden Erw344gung besorgt der Senat, dass das Landgericht die blo337e Verwendung des die Raubqualifi-kation des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begr374ndenden gef344hrlichen Werkzeugs 226 entgegen 247 46 Abs. 3 StGB 226 bei der Bemessung der Freiheitsstrafe von f374nf Jahren herangezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 226 5 StR 164/04). Dies gilt umso mehr, als angesichts zahlreicher Begleitum-st344nde die Annahme eines minder schweren Falles gem344337 247 250 Abs. 3 StGB durchaus nahe lag. 3 4 4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tat-richter wird die Strafe f374r die besonders schwere r344uberische Erpressung und die Gesamtfreiheitsstrafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-gen zumessen k366nnen, die freilich um solche erg344nzbar sind, die den bishe-rigen Feststellungen nicht widersprechen. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemei-ne Strafkammer zur374ckverwiesen (BGHSt 35, 267). Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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