5 StR 96/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 14. April 2009 wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet verworfen, dass zwei Monate der verh344ngten Gesamtfrei-heitsstrafe als vollstreckt gelten. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und unerlaub-ten Besitzes und F374hrens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. 1. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 2. Im 334brigen war das Urteil lediglich um die Kompensation eines Konventionsversto337es zu erg344nzen (247 349 Abs. 4 StPO). 3 Auf zul344ssige Revision hat der Senat von Amts wegen eine Verfah-rensverz366gerung nach Erlass eines angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu ber374cksichtigen (BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 8; BGH 4 - 3 - wistra 2008, 304; BGH, Beschluss vom 11. M344rz 2008 226 3 StR 36/08). Den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift zum Um-fang der Verletzung des Gebots z374giger Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG schlie337t sich der Senat an. Entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts war hier eine ausdr374ckliche Feststellung der Verfahrensverz366gerung zur Kompensati-on indes ungen374gend; ein bezifferter Teil der verh344ngten Strafe war f374r voll-streckt zu erkl344ren (BGHSt 52, 124, 135 ff.). Dies hat der Senat in der gebo-tenen H366he von zwei Monaten selbst vorgenommen, um weitere Verz366ge-rungen zu vermeiden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der unn366tigen Verz366gerung des Verfahrens im Zwischenverfahren. 5 Hingegen hat die Strafkammer zu Recht von einer Entscheidung 374ber die Adh344sionsantr344ge der Gesch344digten abgesehen; die Voraussetzungen hierf374r lagen ersichtlich nicht vor (247 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Verfahrensge-genstand waren gewerbsm344337ig begangene Betrugshandlungen zum Nachteil von mehr als 800 Gesch344digten. Der auch mit einem Grundurteil verbundene zeitliche und organisatorische Aufwand zugunsten dieser Vielzahl an Ge-sch344digten, deren Zahlungsanspr374che zudem nicht identisch waren, h344tte wom366glich die zur Sachaufkl344rung erforderliche Anzahl zu vernehmender gesch344digter Zeugen (vgl. 247 404 Abs. 3 StPO; BGH JR 2009, 471, 472) er-heblich 374berschritten und w344re damit vorrangigeren Zielen des Strafverfah-rens sowie dem Gebot z374giger Verfahrensf374hrung bei Haftsachen zuwiderge-laufen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 406 Rdn. 12). Schon der 226 so-weit ersichtlich 226 durch die Staatsanwaltschaft erteilte Hinweis nach 247 406h Satz 1 Nr. 2 StPO h344tte deshalb bei dieser Fallkonstellation (auch vorher- - 4 - sehbar) gem344337 247 406h Satz 2 StPO entfallen m374ssen (vgl. BT-Drucks. 16/12098 S. 39). Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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