ECLI:DE:BGH:2016:100516B5STR96.16 .0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 96/16 vom 10. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten P . wird das Ur teil des Landgerichts Lübeck vom 8. Dezember 2015 auch soweit es den Mitangeklagten S . betrifft gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahingehend abgeändert, dass die Angeklagten im Fall II . 1 des versuchten Diebstahls schuldig sind; die weite r- gehe nde Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P . wegen Diebstahls in zwei Fällen darunter Fall II . 1 unter Einbeziehung von zwe i Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Eutin vom 15. Juli 2014 zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von einem Jahr und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und versuchten Diebstahls zu einer weiteren G e- samtfrei heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Fall II.1 hat es auch den Nichtrevidenten S . wegen Diebstahls verurteilt. Die Revision des Angeklagten P . ist nur in geringem Umfang erfolgreich. 1 - 3 - Der Generalbundesanwa lt hat insoweit in seiner Stellungnahme vom 7. März 2016 ausgeführt: Im Fall II . 1 liegt nur ein versuchter Diebstahl vor, weil sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten nur auf für ihn verwertb a- re Gegenstände richtete, nicht auf das Behältnis den T r e- sor selbst und auf die tatsächlich darin befindlichen Dinge mehrere Trinkbecher , die er auch alsbald wegwarf (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7). Da der Unrechtsgehalt des konkreten Tatgeschehens gleich bleibt, kann der Senat aussch ließen, dass sich die Änderung des Schuldspruchs auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7). 2. Die Änderung des Schuldspruchs ist im Rahmen der bea n- tragten Entscheidung auf den Mitangeklagten S . zu erstrecken (vgl. § 357 StPO). Auch insoweit hat dies keinen Dem schließt sich der Senat an. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 2 3
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