5 StR 97/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 25. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Ju-li 2006, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Sch. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt K. , Rechtsanwalt R. als Verteidiger, Rechtsanwalt M. als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. September 2005 werden verworfen. Der Angeklagte und die Nebenkl344gerin tragen jeweils die Kosten des eigenen Rechtsmittels. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (in zwei rechtlich zusammentreffenden F344llen) in Tateinheit mit unerlaubtem F374hren einer halbautomatischen Kurzwaffe ohne Erlaubnis zu einer Frei-heitsstrafe von 15 Jahren verurteilt; von dem Anklagevorwurf eines weiteren tatmehrheitlichen Mordversuchs hat es ihn freigesprochen. Das Urteil wird mit Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344-gerin angefochten, die jeweils mit der Sachr374ge gef374hrt werden. S344mtliche Revisionen bleiben erfolglos. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der zur Tatzeit 48-j344hrige Angeklagte stammt aus einfachsten, sozial wenig stabilen Verh344ltnissen und hat weder Lesen noch Schreiben gelernt. Aufgrund seiner simplen Charakterpr344gung und seiner geringen In-telligenz (IQ 75) war der Angeklagte auf feste 344u337erliche Strukturen (Arbeit, Familie) fixiert. In der Ehe mit seiner zweiten Frau S. , einem der beiden sp344teren Tatopfer, wurden sieben Kinder geboren. Das Familien-leben gestaltete sich 344u337erst problematisch. Beide Ehepartner waren nicht in der Lage, den Kindern Liebe und Geborgenheit zu vermitteln. Der Angeklag-te war h344ufig j344hzornig und schlug sowohl seine Frau als auch seine Kinder grundlos. Schon mehrfach hatte S. 226 bis auf einmal nur kurz-zeitig 226 die Familie verlassen. Zuletzt verschwand sie im Oktober 2003 spur-los und lie337 den zu dieser Zeit arbeitslosen Angeklagten und die Kinder allei-ne. 3 Der Angeklagte bem374hte sich zwar, sein Leben und das der Kinder so weit wie m366glich in Ordnung zu halten, war aber bald von dieser Aufgabe 374berfordert. Im November 2003 versuchte er, sich das Leben zu nehmen. Er wurde mit Hilfe einer seiner T366chter und zweier Nachbarn, dar-unter das zweite sp344tere Tatopfer H. , gerettet. Nach dem Selbstt366tungsversuch des Angeklagten gelang es, Kontakt zu S. herzustel- len, die Ende 2003 wieder in die gemeinsame Ehewohnung einzog und er-reichte, dass der Angeklagte sich ihr und den Kindern zun344chst nicht mehr n344hern durfte. Nahezu zeitgleich zog der Zeuge B. , ein langj344hriger Freund der Familie, zur Ehefrau des Angeklagten in die gemeinsame Ehe-wohnung. Der Angeklagte war sehr entt344uscht, gekr344nkt und verbittert; er f374hlte sich 226 nach 374ber 20 Jahren Ehe 226 204wie ein St374ck Schrott, das aussor-tiert wird223. Er verharrte aufgrund seiner Pers366nlichkeitsstruktur in einem Teu- 4 - 5 - felskreis von tiefer Gekr344nktheit und dem Gef374hl, jeglichen Wert verloren zu haben. Probleml366sungen konnte er in seiner geistigen Unbeweglichkeit und charakterlichen Beschr344nktheit nicht finden. Er empfand gro337e Wut und Hass auf seine Ehefrau und ihren neuen Partner. Trotz Verbesserung der 344u337eren Verh344ltnisse und des Kontakts zu den Kindern in den Folgemonaten entwi-ckelte er 226 gefangen in stetigen Rachegedanken 226 schlie337lich den Plan, sei-ne Ehefrau, B. und eventuell sich selbst zu erschie337en. Anfang 2005 beschaffte sich der Angeklagte eine Pistole samt dazugeh366riger Muniti-on, ohne im Besitz der hierf374r erforderlichen Erlaubnis zu sein. Am Tattag, dem 20. Januar 2005, hatten die getrennt lebenden Eheleute einen Termin beim Jugendamt, zu dem der Angeklagte seine Pisto-le mitnahm. Obgleich die Besprechung f374r ihn objektiv eher g374nstig verlief, war der Angeklagte sehr angespannt; er wurde laut, beschimpfte seine Frau und warf ihr vor, dass sie alles tun w374rde, damit er nicht die Kinder bekom-me. Nach dem Gespr344ch lehnte der Angeklagte das Angebot eines Beamten, ihn mit dem Auto mitzunehmen, mit dem unzutreffenden Einwand ab, er sei mit dem Fahrrad unterwegs. S. machte sich mit B. und H. 226 den sie als Nachbarn wie B. zum Schutz vor dem Angeklagten zu dem Termin mitgenommen hatte 226 zu Fu337 auf den Heimweg. Der Angeklagte folgte ihnen. Die drei Personen wechselten ver-344ngstigt die Stra337enseite. Der Angeklagte verfolgte sie weiter und beschimpf-te sie unfl344tig. Hiervon lie337en sich die drei allerdings nicht provozieren, son-dern gingen stumm weiter. Dies wirkte auf den unver344ndert gewaltbereiten, rachs374chtigen und tief gekr344nkten Angeklagten wie eine Verh366hnung, weil er sich durch diese Vorgehensweise von der gesamten Gruppe ausgeschlossen f374hlte. Er zog seine Waffe und lud sie laut vernehmlich durch, wobei er eine Patrone verlor; dies bemerkte B. , der jedoch, ohne zu reagieren, weiterlief. Auch als der Angeklagte zwei Warnsch374sse abgab, reagierte die Gruppe nicht. 5 In dieser Situation entschloss sich der Angeklagte, der sich 6 - 6 - nicht ernst genommen f374hlte, seine Waffe gezielt gegen die drei Menschen vor ihm einzusetzen. Hierf374r waren Gef374hle wie Wut, Hass, Rache, Entt344u-schung und die tiefe Kr344nkung 374ber die Trennung entscheidend, wobei kei-nes der Gef374hle besonders bestimmend war. Der Angeklagte erschoss zu-n344chst H. , den er, als dieser sich gerade umdrehte, aus h366chstens f374nf Me-tern Entfernung mit einem Schuss t366dlich in die Stirnmitte traf. Anschlie337end erschoss der Angeklagte seine Ehefrau, auf die er insgesamt vier Sch374sse abgab, zuletzt einen t366dlichen Kopfschuss aus einem Meter Entfernung auf das am Boden liegende Opfer. W344hrenddessen war B. weitergelau- fen und hatte ein Auto angehalten. Obwohl die Munition des Angeklagten noch nicht aufgebraucht war und er auch in dieser Situation noch auf B. h344tte schie337en k366nnen, nahm er nunmehr von seinem Entschluss Ab-stand, alle drei Personen der Gruppe zu t366ten. Zwei Stunden sp344ter stellte sich der Angeklagte, der einen ge-hetzten, wenig sp344ter zeitweise tief ersch374tterten Eindruck machte, der Poli-zei. 7 Das Landgericht hat die T366tung von H. und S. als tateinheitliches Delikt des Totschlags gewertet und die An-nahme niedriger Beweggr374nde ma337geblich unter Hinweis auf die besondere Pers366nlichkeitsstruktur des Angeklagten abgelehnt. Hinsichtlich des Zeugen B. hat das Landgericht einen freiwilligen R374cktritt vom Versuch des Tot-schlags angenommen. 8 II. Die Revisionen bleiben erfolglos. 9 1. Die Revision des Angeklagten deckt keinen Rechtsfehler zu 10 - 7 - seinem Nachteil auf. Die 334berzeugung des Schwurgerichts vom T366tungsvor-satz des Angeklagten bei dem Schuss auf H. unterliegt ange-sichts der zur Schussentfernung, zur Zielrichtung und zum weiteren Tatab-lauf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ersichtlich keinen rechtlichen Bedenken. - 8 - 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Ablehnung von Mord aus niedrigen Beweggr374nden, die Beurteilung des Konkurrenzver-h344ltnisses und der Teilfreispruch wegen Annahme eines strafbefreienden R374cktritts vom Versuch der T366tung B. beanstandet werden, ist unbegr374ndet. 11 a) Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend ausgef374hrt hat, ist die Annahme eines strafbefreienden R374cktritts betreffend B. ersichtlich rechtsfehlerfrei. Nach den nicht zu beanstandenden Ur-teilsfeststellungen nahm der Angeklagte insoweit aus freien St374cken, ohne an einer weiteren T366tungshandlung gehindert zu sein, von der Tatbegehung Abstand. 12 Die Annahme von Tateinheit ist auf der Grundlage der tatrich-terlichen Feststellungen hinnehmbar (vgl. auch BGH NStZ 2006, 167, 169). 13 b) Die Revision der Staatsanwaltschaft wird von der Bundes-anwaltschaft insoweit vertreten, als damit beanstandet wird, das Landgericht habe das Mordmerkmal der niedrigen Beweggr374nde zu Unrecht abgelehnt. Allein dieser Einwand bedarf n344herer Er366rterung, er greift indes ebenfalls nicht durch. Neben der Ablehnung anderer Mordmerkmale, deren Vorausset-zungen nicht feststellbar waren (Heimt374cke, Erm366glichung einer anderen Straftat), erweist sich auch die Verneinung niedriger Beweggr374nde letztlich nicht als rechtsfehlerhaft. 14 aa) Beweggr374nde sind im Sinne von 247 211 Abs. 2 StGB nied-rig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggr374nde zur Tat 204niedrig223 sind und 226 in deutlich weiter reichendem Ma-337e als bei einem Totschlag 226 als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtw374rdigung aller 344u337eren und inneren f374r die Handlungsantriebe des T344ters ma337geblichen Faktoren, insbesondere der Umst344nde der Tat, der 15 - 9 - Lebensverh344ltnisse des T344ters und seiner Pers366nlichkeit zu erfolgen (vgl. BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Bei einer T366tung aus Wut, 304rger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGH aaO; BGH NJW 2006, 1008, 1011 m.w.N.). Bei den hier zu treffenden Wertungen steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Er-w344gungen ausf374llen kann. Hat der Tatrichter die genannten Ma337st344be er-kannt und den Sachverhalt vollst344ndig gew374rdigt, ist dies auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes Ergebnis m366glich oder gar n344her liegend gewesen w344re (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 226 1 StR 30/05, insoweit in BGHR StGB 247 211 Abs. 1 Strafmilderung 7 nicht abgedruckt; BGH NStZ 2006, 284, 285; Altvater NStZ 2006, 86, 89). 16 In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der T344ter die Umst344nde, die die Niedrigkeit seiner Beweggr374nde ausmachen, in ihrer Be-deutung f374r die Tatausf374hrung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, so-weit gef374hlsm344337ige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensm344337ig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der T344ter au337erstande ist, sich von seinen gef374hlsm344337igen und triebhaften Regungen freizumachen (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Niedrige Beweggr374nde 26 m.w.N.). Der genannte tatgerichtliche Beurteilungsspiel-raum gilt auch f374r die Bewertungen im Zusammenhang mit den subjektiven Anforderungen an das Mordmerkmal der niedrigen Beweggr374nde, die mit den objektiven Kriterien in engstem Zusammenhang stehen. 17 bb) Danach ist die Ablehnung niedriger Beweggr374nde aus re-visionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden: 18 Das Schwurgericht hat s344mtliche Umst344nde der Tat, der Per-s366n-lichkeit des Angeklagten und seiner Lebensverh344ltnisse umf344nglich dar- 19 - 10 - gestellt und gew374rdigt. Ausf374hrlich hat das Schwurgericht insbesondere die ins Auge springenden Besonderheiten in der Pers366nlichkeit des Angeklagten herausgestellt, der aufgrund seiner sehr niedrigen Intelligenz und seiner ein-fachen Pers366nlichkeitsstruktur, die ihm differenziertere, namentlich selbstkri-tische Erw344gungen verschloss, die Trennung seiner Frau als besonders tiefe Kr344nkung empfunden hat, von der er sich pers366nlichkeitsbedingt nicht mehr freimachen konnte. (1) Bei dem Tatopfer S. hat das Schwurge-richt erkennbar bedacht, dass nicht jede T366tung, die geschieht, weil sich der Ehepartner vom T344ter abwenden will oder abgewandt hat, zwangsl344ufig auf niedrigen Beweggr374nden beruht. Vielmehr k366nnen in einem solchen Fall 226 wie hier 226 tatausl366send und tatbestimmend auch Gef374hle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung als 204niedrig223 im Sinne der Mordqualifikation namentlich dann fraglich erscheinen lassen k366n-nen, wenn die Trennung von dem Tatopfer ausgegangen ist und der T344ter durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedrige Beweggr374nde 32; BGH NStZ 2004, 34 m.w.N.). 20 Die Erw344gungen des Schwurgerichts sind in diesem Zusam-menhang 226 entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft 226 auch nicht l374ckenhaft. Dass das Schwurgericht, wie die Bundesanwaltschaft meint, bei seiner Gesamtw374rdigung nicht bedacht haben k366nnte, dass der J344hzorn und die Gewaltt344tigkeit des Angeklagten seine Ehefrau zur Trennung veranlasst haben, ist schon angesichts der mehrfachen Erw344hnung dieser Umst344nde in den Urteilsgr374nden ausgeschlossen. Diesen Zusammenhang zu erkennen und selbstkritisch zu w374rdigen, war der Angeklagte aufgrund seiner Charak-terpr344gung au337er Stande. Dies k366nnte ihm namentlich deshalb auch nicht als schuldhafte Gedankenlosigkeit und Gleichg374ltigkeit angelastet werden, weil die Begleitumst344nde der Trennung wie die vorangegangener Trennungen nach den getroffenen Feststellungen schon objektiv zwar ein prim344res, nicht 21 - 11 - indes ein alleiniges Verschulden des Angeklagten an der famili344ren Zerr374t-tung belegen. - 12 - (2) Bei dem Tatopfer H. hat das Schwurgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde entscheidend darauf abgestellt, dass die Motivation des Angeklagten zur T366tung aller drei von ihm Verfolgten auf diffusen Gef374hlen der Wut, des Hasses, der Rache, der Ent-t344uschung und der tiefen Kr344nkung infolge der Trennung seiner Ehefrau und darauf beruhte, dass der Angeklagte alle drei als eine ihn ausschlie337ende Gemeinschaft wahrgenommen hat, von der er sich zudem verh366hnt w344hnte (vgl. UA S. 14). Nach den vom Schwurgericht als glaubhaft angesehenen spontanen Angaben des Angeklagten zu seinem Tatmotiv (UA S. 17) liegt es angesichts der beschriebenen Pers366nlichkeitsstruktur des j344hzornigen Ange-klagten zudem fern, dass er die ihn in diesem Moment bestimmenden ge-f374hlsm344337igen Regungen gedanklich beherrschen und willensm344337ig steuern konnte. Der latente T366tungsplan des Angeklagten, der durch den Erwerb und das Mitf374hren der Tatwaffe und die gezielte Verfolgung der verhassten Opfer belegt wird, 344ndert angesichts seiner gravierenden, auch von fremd- und selbstzerst366rerischen Elementen gepr344gten Pers366nlichkeitsdefekte die Beur-teilung nicht ma337geblich. 22 Soweit die Bundesanwaltschaft demgegen374ber die besondere Sinnlosigkeit der situativen Ver344rgerung des Angeklagten 374ber die drei von ihm verfolgten Personen und das Fehlen eines vern374nftigen Grundes f374r die T366tung von H. als Beleg f374r ein als niedrig zu bewertendes T366-tungsmotiv herausstellt, tr344gt sie mit solchen letztlich normativen Erw344gun-gen den in der Pers366nlichkeitsstruktur des Angeklagten angelegten Beson-derheiten der Tatentstehung und Tatbegehung nicht ausreichend Rechnung, die das Schwurgericht ohne Er366rterungsm344ngel oder Wertungsfehler vertret-bar in den Mittelpunkt seiner Bewertung gestellt hat. Die unter ma337geblicher Ber374cksichtigung der beschr344nkten Sicht des Angeklagten vorgenommene Bewertung auch dieser Tat als von ihm empfundene Verzweiflungstat und nicht als Aktion aus schlechterdings nicht nachzuvollziehendem, nur noch verachtenswertem Hass liegt innerhalb der Grenzen des Beurteilungsspiel-raums des Tatgerichts, den das Revisionsgericht hinzunehmen hat, wenn- 23 - 13 - gleich eine andere Beurteilung des Mordmerkmals der niedrigen Beweg-gr374nde bei der T366tung des H. , des fr374heren Lebensretters des Angeklagten, ebenfalls vertretbar gewesen w344re und namentlich angesichts einer gewissen Vorplanung der Tat sogar n344her gelegen h344tte. c) Schlie337lich ist die Verh344ngung der H366chststrafe aus dem Strafrahmen des 247 212 Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger Verwerfung einer An-wendung des 247 212 Abs. 2 StGB aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 24 3. Die Revision der Nebenkl344gerin ist nur insoweit zul344ssig, als die Nebenkl344gerin die Nichtannahme eines Mordmerkmals bei der T366tung ihrer Mutter S. r374gt (vgl. 247 400 Abs. 1 StPO). In diesem Umfang bleibt die Revision aus den genannten Gr374nden in der Sache ohne Erfolg. 25 Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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