5 StR 97/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren r344uberischen Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Richterin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: I.1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Septem-ber 2006 aufgehoben a) mit den zugeh366rigen Feststellungen, soweit dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur versuchten beson-ders schweren r344uberischen Erpressung in Tatein-heit mit Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung und mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. II.1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das ge-nannte Urteil wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 - 4 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung und mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bew344h-rung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls zu der Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten Freiheits-strafe hingenommen, die in Rechtskraft erwachsen ist. Er hat seine Revision auf die Verurteilung wegen des weiteren Schuldspruchs beschr344nkt. Das Rechtsmittel hat 226 in 334bereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundes-anwalts 226 vollen Erfolg. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision ledig-lich den Rechtsfolgenausspruch insoweit an, als das Landgericht dem Ange-klagten Strafaussetzung zur Bew344hrung zugebilligt hat. Ihr vom Generalbun-desanwalt vertretenes Rechtsmittel bleibt erfolglos. 1 2 1. Das Landgericht hat neben dem Sachverhalt, der zur Verurteilung wegen versuchten Diebstahls gef374hrt hat, im Wesentlichen Folgendes fest-gestellt: Der Angeklagte E. wurde 1999, u. a. wegen schweren Raubes und Vergewaltigung, zu einer Jugendstrafe von f374nf Jahren und sechs Mona-ten verurteilt, die er voll verb374337t hat, ferner 2004 und 2005 wegen vors344tzli-chen Fahrens ohne Fahrerlaubnis je zu einer Geldstrafe. 3 Der Angeklagte besuchte am Abend des 16. April 2005 mit den wie er aus der fr374heren Sowjetunion stammenden Mitangeklagten B. , Le. und P. und dem sp344ter gesch344digten Br. eine Diskothek. Dort nahmen die jungen M344nner in betr344chtlichem Umfang alkoholische Getr344nke und Ecstasytabletten zu sich. Mit bei einer Tankstelle besorgten weiteren alkoholischen Getr344nken begaben sie sich in die 4 - 5 - Ein-Zimmer-Wohnung des Le. , um weiter zu 204feiern223 (UA S. 11). Der Angeklagte P. erhielt gegen 6.00 Uhr einen Anruf von seiner Freundin, die ihm mitteilte, Br. h344tte sie 204angemacht223. P. schrie Br. deshalb an, machte ihm Vorw374rfe und packte ihn am Kragen. Br. riss sich los und versetzte P. eine Ohrfeige. Dieser schlug auf Br. mit der Faust ein. Br. bat den Angeklagten um Hilfe. Dieses Ansinnen lehnte der Angeklagte mit den Worten ab, Br. solle ihn in Ruhe lassen, und legte sich in das Bett des Le. . P. dr374ckte Br. mit einem Ladekabel 374ber dessen Hals gegen die Wand, schlug ihm ins Gesicht, drohte mit Schl344gen, verlangte die Zahlung von 20.000 Euro, ersatzweise die 334bergabe eines hochwertigen Pkw, widrigen-falls das Kfz demoliert und die Mitglieder der Familie des Br. umge-bracht w374rden. P. und B. veranlassten Le. , den Br. zu bewachen, und verlie337en die Wohnung. Br. bat den Ange-klagten abermals um Hilfe. Der Angeklagte 344u337erte indes erneut, man solle ihn in Ruhe lassen. Nach geraumer Zeit f374hrte Le. den Gesch344digten Br. in eine andere Wohnung im Nachbarhaus, wo P. und B. ihre Drohung wiederholten. 2. Der Generalbundesanwalt und die Verteidigung verneinen auf der Grundlage dieser Feststellungen 374bereinstimmend und zutreffend eine Bei-hilfestrafbarkeit des Angeklagten. 5 Soweit das Landgericht einen Beihilfevorsatz in den die Hilfeersuchen des Br. zur374ckweisenden 304u337erungen des Angeklagten erkannt hat, weil es dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass er damit die andauern-den 334bergriffe f366rdern w374rde, fehlt es vor dem Hintergrund der als Beweis-grundlage lediglich zur Verf374gung stehenden inhaltsarmen Pauschalge- st344ndnisse aller Angeklagter an einer ausreichenden Tatsachengrundlage f374r diese Schlussfolgerung (vgl. BGH StV 2002, 235; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 27 Rdn. 7). 6 - 6 - Eine Strafbarkeit wegen einer Beihilfe durch Unterlassen scheidet oh-nehin aus. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die 226 vom Landgericht nicht n344her festgestellte 226 374bergeordnete Position des Angeklagten in der unstrukturierten Zufallsgemeinschaft von Trinkgenossen den Angeklagten nicht zum 334berwachungsgaranten gemacht hat. Ferner durfte der Angeklagte nicht nur deshalb als Besch374tzergarant angesehen werden, weil der Angeklagte das Opfer Br. schon aus seiner Schulzeit gekannt hatte (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO 247 13 Rdn. 19 f.). Schlie337lich ist f374r das Vorliegen von ingerenzbegr374ndenden Umst344nden nichts festgestellt. 7 Dem Senat ist es im Blick auf 247 265 Abs. 1 StPO verwehrt, selbst auf eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung durchzuentscheiden. 8 9 3. Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt. Das Landgericht hat den ihm innerhalb des 247 56 StGB gegebenen weiten Beurtei-lungsspielraum nicht 374berschritten (vgl. BGHR StGB 247 56 Abs. 2 Gesamt-w374rdigung 4). Die Erw344gung des Landgerichts, 204es ist jedenfalls zugunsten des An-geklagten davon auszugehen, dass sich der Angeklagte unter dem Eindruck einer nicht unerheblichen Bew344hrungsstrafe und einer sechs Monate dau-ernden Untersuchungshaft im Erwachsenenvollzug auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges k374nftig straffrei f374hren wird 205223 (UA S. 49), beruht nicht auf einer unzul344ssigen Anwendung des Zweifelssatzes, sondern ist Ausdruck vertretbarer tatrichterlicher 334berzeugung. Diese ist ausreichend tats344chlich belegt, was sich ohne weiteres aus den nachfolgend dargelegten pers366nli-chen Umst344nden ergibt. Bei der Pr374fung der Kriminalit344tsprognose hat das Landgericht die verb374337te Jugendstrafe des Angeklagten bedacht, ihr aber ohne Rechtsfehler wegen der lange zur374ck liegenden Taten keine aus-schlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 202). Die beiden Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Verkehrsdelikten hat das Land- 10 - 7 - gericht noch vertretbar ersichtlich nicht als Ausdruck einer fortwirkenden rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten gewertet. Die mit der Prognoseentscheidung zusammenh344ngenden, f374r die Aus-setzungsentscheidung angef374hrten konkreten Umst344nde (UA S. 49 f.) durften 226 wie es das Landgericht getan hat 226 in der rechtlich gebotenen Gesamt-schau als besondere im Sinne des 247 56 Abs. 2 StGB gewertet werden (vgl. BGHR StGB 247 56 Abs. 2 Gesamtw374rdigung 1). 11 Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy