5 StR 97/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 24. Oktober 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstra-fe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374n-det. 1 Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 1 StGB be-ruht letztlich auf einem durchgreifenden Rechtsfehler. Denn das Landgericht hat die Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB g344nzlich uner366rtert gelassen und damit 2 - 3 - auch nicht gepr374ft, ob der Gef344hrlichkeit des Angeklagten etwa allein durch eine andere, mildere Ma337regel begegnet werden kann (247 72 Abs. 1 StGB, vgl. BGH StV 2007, 633; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 226 3 StR 355/07). Die Anordnung einer solchen Ma337regel ist angesichts der Feststellun-gen nicht von vornherein ausgeschlossen. So trank der Angeklagte seit Jah-ren erhebliche Mengen Alkohol in Form von Bier oder Schnaps. Bei der Tat war er mit einer Blutalkoholkonzentration von 374ber 2,2 Promille alkoholisiert, was die Annahme erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit begr374ndete und das Tatgericht zur Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB veranlasste. Zudem ergeben die 226 insoweit nicht erkennbar vollst344ndi-gen 226 Feststellungen, dass der Angeklagte auch bei fr374heren Straftaten in den letzten Jahren alkoholisiert war. W344hrend seiner Haftzeit besa337 er zu-dem Bet344ubungsmittel und wurde deswegen verurteilt. 3 4 Eine Auseinandersetzung mit der danach nicht ganz fern liegenden M366glichkeit, der Angeklagte weise einen Hang zum 374berm344337igen Genuss berauschender Mittel auf, war danach geboten. Allein die auf die Angaben des Angeklagten gest374tzte Feststellung, er habe 204aus Lust und Freude223 ge-trunken, steht der Annahme eines Hanges im Sinne des 247 64 StGB nicht entgegen, zumal keine Feststellungen dazu getroffen sind, inwieweit der Konsum von Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln die Lebensf374hrung des Angeklagten beeintr344chtigt und zu einer psychischen Abh344ngigkeit gef374hrt hat. Die Erkenntnisse des hinzugezogenen psychiatrischen Sachverst344ndi-gen zur Frage eines Hanges zum Rauschmittelkonsum werden nicht mitge-teilt. Den Urteilsgr374nden ist auch nicht etwa zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Suchtbehandlung keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des 247 64 Satz 2 StGB besteht. W344re ein Hang im Sinne des 247 64 StGB zu bejahen, h344tte dies im Zu-sammenhang mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu der Er366rte- 5 - 4 - rung gedr344ngt, inwieweit der Alkoholmissbrauch des Angeklagten die Bege-hung von Straftaten gef366rdert hat und eine erfolgreiche Suchtbehandlung etwa zu einer deutlichen Verringerung der T344tergef344hrlichkeit f374hren kann. Dies ist nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die dargelegten weiteren Pers366nlichkeitsm344ngel eine Disposition f374r die Begehung von Straftaten be-gr374nden (vgl. BGHR StGB 247 64 Zusammenhang, symptomatischer 2 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2007, 171). Danach muss 374ber die Frage der Ma337regelanordnung nach 247 66 und 247 64 StGB neu verhandelt und entschieden werden. Hierbei wird zu beachten sein, dass Unsicherheiten 374ber den Erfolg allein der milderen Ma337regel zur kumulativen Anordnung von Ma337regeln f374hren (BGHR StGB 247 72 Siche-rungszweck 5; BGH StV 2007, 633). 6 7 Der Senat weist au337erdem darauf hin, dass bei der Anordnung der Si-cherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 1 StGB das Tatgericht pr344zise darzule-gen hat, aufgrund welcher Vorverurteilungen des Angeklagten es die formel-len Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB als erf374llt ansieht. Nur so kann das Revisionsgericht 374berpr374fen, ob das Tatgericht hierbei von zutreffenden Ma337st344ben ausgegangen ist. Hier durfte die letzte Vorverurtei-lung des Angeklagten nicht als Vortat im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen werden, da sie erst nach Begehung der hier abgeurteilten Tat rechtskr344ftig geworden ist (vgl. BGHSt 35, 6, 11 f.; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2008 226 2 StR 541/07). Der freilich unvollst344ndige Revisionsvortrag zu einer Verfahrensr374ge gibt schlie337lich Anlass zu dem Hinweis, dass ange-sichts der Bedeutung der zeitlich unbefristeten Ma337regel als einer der - 5 - sch344rfsten Sanktionen des Strafrechts korrekt darzulegen ist, auf welche Be-urteilungsgrundlage sich der zwingend hinzuziehende Sachverst344ndige bei der Erstattung des Gutachtens gest374tzt hat. Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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