5 StR 97/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. April 2011 in der Ma337regelvollstreckungssache gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebe-schluss des Senats vom 9. November 2010 226 5 StR 394, 440 und 474/10 226 eingeleiteten Verfahrens nach 247 132 GVG. Bis dahin werden die Akten an das Oberlandesgericht N374rn-berg zur Fortf374hrung der nach 247 67e Abs. 1 Satz 1, 247 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen 334berpr374fungen zu-r374ckgegeben. G r 374 n d e 1 Gegen den Verurteilten wird die Ma337regel der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 11. Novem-ber 1994 vollstreckt, in dem er wegen schweren Raubes in Tateinheit mit ge-f344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden war. Zehn Jahre der Unterbringung waren am 20. September 2010 voll-zogen. Nach Rechtskraft des Urteils des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Men-schenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde 19359/04, EuGRZ 2010, 25) zur r374ckwirkenden Anwendung des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB hat das Landgericht Regensburg durch Beschluss vom 27. Januar 2011 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung 374ber zehn Jahre hinaus angeordnet, wo-bei es die Vorgaben des Senats in seinem Anfragebeschluss vom 9. Novem-ber 2010 (5 StR 394, 440, 474/10, NJW 2011, 240; zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt) in Bezug genommen hat. Das Oberlandesgericht N374rnberg 2 - 3 - m366chte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwer-fen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesge-richte hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gem344337 247 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG vorgelegt. Mit seinem Anfragebeschluss hat der Senat eine r374ckwirkende Anwend-barkeit des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB grunds344tzlich bejaht und wegen divergie-render Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur identi-schen Rechtsfrage sowie wegen grunds344tzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach 247 132 GVG eingeleitet. Dabei hat der Senat 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings weiter einschr344nkend dahin ausgelegt, dass die Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnj344hrigem Vollzug f374r erledigt zu erkl344ren ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umst344nden in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses); bei diesem Ma337stab kommt in Ausnahmef344llen auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bew344hrung in Betracht (Anfragebeschluss Rn. 47). 3 Bis zur Erledigung des Verfahrens nach 247 132 GVG, das auch nach Ein-gang der Antworten der anderen Senate voraussichtlich noch l344ngere Zeit in Anspruch nehmen wird, sind die Akten 226 nicht anders als in den Ausgangsver-fahren und weiteren Parallelsachen 226 dem vorlegenden Oberlandesgericht zu-r374ckzugeben. Erscheint wegen konkreter h366chster Gef344hrlichkeit des Verurteil-ten f374r die Allgemeinheit eine weitere Vollstreckung der Ma337regel unerl344sslich, gelten die Ma337gaben unter Ziffer VII 3 (Rn. 65) des Anfragebeschlusses. 4 Die im Vorlagebeschluss n344her bezeichnete R374ckfallwahrscheinlichkeit von lediglich 40 bis 50 % gibt dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass die 5 - 4 - weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnj344hrigem Vollzug demgegen374ber nur in Ausnahmef344llen h366chster Gefahr gerechtfertigt werden kann (Rn. 42 bis 46 des Vorlagebeschlusses). Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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