5 StR 98/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten K wird das Urteildes Landgerichts Leipzig vom 28. September 2001nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen die-sen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer desLandgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht Jugendkammer hat den zum Zeitpunkt derHauptverhandlung 15 Jahre alten Angeklagten wegen versuchter räuberi-scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einerJugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegeneingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützteRevision hat mit einer Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigenist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.1. Zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe der er-ziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG,§ 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO nicht das ihr zustehende letzte Wort gewährt.Dieses war ihr von Amts wegen und nicht nur auf Verlangen zu erteilen(BGHSt 21, 288, 289; BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 1 m. Anm.Eisenberg JR 1997, 80). Aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls und des - 3 -Revisionsvorbringens, dem die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegen-erklärung nicht entgegengetreten ist, geht der Senat davon aus, daß dieMutter im Sitzungssaal anwesend war (vgl. BGH NStZ 1999, 426).Der Verfahrensverstoß führt jedoch wie vom Generalbundesanwaltbeantragt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Schuldspruchauf dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288,290; BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 2; BGH NStZ 1999, 426). DerAngeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat ebenso wie ein Mittäter weit-gehend eingeräumt und ist zudem durch die Zeugenaussagen der Tatopferüberführt. Die Mutter des Angeklagten war nicht Zeugin der Geschehnisse.Es ist auch auszuschließen, daß die Anhörung der Mutter des Angeklagtenzu einer anderen Entscheidung des Landgerichts über die Frage seiner straf-rechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG geführt hätte. Insoweithat das Landgericht für den zum Tatzeitpunkt 15 Jahre und zwei Monate al-ten Angeklagten ein umfassendes forensisch-psychiatrisches Sachverständi-gengutachten eingeholt.Der Senat kann hingegen nicht völlig ausschließen, daß möglicheAusführungen der Mutter des Angeklagten sich auf die Bemessung der ansich nicht unangemessenen Jugendstrafe ausgewirkt hätten (vgl. BGH, Be-schluß vom 25. Juli 2001 5 StR 263/01). Möglicherweise hätten ihr dieSchlußvorträge, insbesondere der der Staatsanwaltschaft, Anlaß zu ergän-zenden Ausführungen gegeben, wäre ihr das letzte Wort erteilt worden.2. Die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbun-desanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend dargelegten Gründen nichtdurch.Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinenweitergehenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. - 4 -3. Die nachträglich von der Verteidigerin erklärte Beschränkung derRevision auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht wirksam. Die hierfür nach§ 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung ist in der Bestellung zurPflichtverteidigerin nicht zu sehen. Ein Zuwarten mit der Entscheidung biszum Führen eines Nachweises der Ermächtigung kommt im Hinblick auf dieSachlage nicht in Betracht.4. Zum Antrag der Verteidigerin vom 13. Mai 2002 bemerkt der Senat,daß über die Haftfrage der neue Tatrichter zu entscheiden haben wird.Harms Häger BasdorfBrause Schaal
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