5 StR 098/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. September 2005 wird gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) das Verfahren nach 247 206a Abs. 1 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen II 2 c), d) und f) der Urteilsgr374nde jeweils wegen sexuellen Miss-brauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas-se auferlegt, b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der An-geklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kin-des in zwei F344llen schuldig ist, bb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleiben-den Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miss-brauchs von Kindern in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und drei Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts r374gt. 1 Die Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im 334brigen erweist sie sich aus den Gr374nden der Antragsschrift der Bundesan-waltschaft als unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Die Bundesanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift u. a. Fol-gendes ausgef374hrt: 3 204Bez374glich der F344lle 2 c), d) und f) ist Verj344hrung eingetreten. Die Kammer ist hier jeweils von einer Tatzeit nach dem 31. Januar 1994 (= vierzehnter Geburtstag der Gesch344digten) ausgegangen, so dass eine An-wendung des 247 176 a. F. StGB ausscheidet. Die Verurteilung konnte somit nur auf 247 174 StGB gest374tzt werden, was die Kammer auch nicht verkannt hat. 4 Diese Vorschrift wurde erst mit Wirkung zum 1. April 2004 in den Katalog des 247 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen. Die Regelung gilt auch r374ckwirkend f374r vor dem 1. April 2004 begangene Taten, die bis dahin nicht verj344hrt waren. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. 5 Als erste verj344hrungsunterbrechende Handlung kommt die An-ordnung der Vernehmung des Angeklagten durch die Kriminalpolizei vom 6 - 4 - 16. M344rz 2005 in Betracht (Bd. I Bl. 72 d. A.). Die Vernehmung selbst fand am 5. April 2005 statt (Bd. I Bl. 73 ff. d. A.). Die konkrete Tatzeit steht nach den Urteilsgr374nden nicht fest. Aus dem Gesamtzusammenhang kann jedoch nur auf einen Zeitraum der Tatbegehung geschlossen werden, der der Verj344hrung unterliegt. Im 334brigen w344re hiervon unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des Angeklagten auszugehen (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 247 78a Rdn. 6).223 7 Diesen Ausf374hrungen tritt der Senat bei. 8 Aus den gleichen Erw344gungen muss in den verbleibenden F344l-len II 2 b) und e) die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen. 9 Der Wegfall der drei Einzelstrafen f374hrt zur Aufhebung des Gesamt-strafenausspruchs. Aber auch die in den F344llen II 2 b) und e) ver-h344ngten Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten bzw. von zwei Jah-ren Freiheitsstrafe sind aufzuheben. Auch mit R374cksicht auf den erheblichen Zeitablauf kann der Senat nicht ausschlie337en, dass die Strafzumessung in diesen beiden verbliebenen F344llen von dem zu weit gehenden Schuldspruch oder den entfallenen weiteren Einzelstrafen beeinflusst worden ist. Die Feststel- 10 - 5 - lungen k366nnen indes insgesamt bestehen bleiben. Der neue Tatrich-ter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, sofern sie den nun-mehr rechtskr344ftigen Feststellungen nicht widersprechen. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy