5 StR 98/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juni 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten W. K. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Sep-tember 2007 wird a) das Verfahren aa) gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen II. 1 sowie II. 2. a bis II. 2. i der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; in- soweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt; bb) gem344337 247 154a Abs. 2 StPO im Komplex II. 4 der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf der Hinterziehung von K366rperschaftsteuer im Veranlagungszeitraum 1999 (II. 4. a der Urteilsgr374nde) beschr344nkt; b) das vorbezeichnete Urteil aa) entsprechend a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in f374nf F344llen schuldig ist; bb) gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. - 3 - 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten W. K. und die Revision der Angeklagten I. K. gegen das genannte Urteil werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Angeklagte I. K. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten W. K. , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten W. K. wegen Bankrotts, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in neun F344llen und wegen Steuerhinterziehung in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte I. K. hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Freiheits-strafe von zehn Monaten verh344ngt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Hiergegen richten sich die Revisionen beider Angeklagter, mit denen sie die Verletzung materiellen, der Angeklagte W. K. auch formellen Rechts r374gen. Nach der aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teileinstellung sowie Beschr344nkung des Verfahrens hat das Rechtsmit-tel des Angeklagten W. K. nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Sein weitergehendes Rechtsmittel und die Revision der Angeklagten I. K. sind aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts vom 19. M344rz 2008 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan-walts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte W. K. 2 - 4 - wegen Bankrotts und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu Einzelgeld-strafen verurteilt worden ist. Die Verurteilung unter II. 1 wegen Bankrotts be-gegnet jedenfalls mit Blick auf die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bun-desgerichtshofs in wistra 1998, 105 (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 226 5 StR 34/08, Rdn. 43) deswegen Bedenken, weil das Landgericht zum 30. Juni 2001 weder eine 334berschuldung (vgl. UA S. 29) noch eine Zah-lungsunf344higkeit oder zumindest eine drohende Zahlungsunf344higkeit festge-stellt hat. Im Komplex II. 2 ist 226 wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat 226 auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde nicht zu entnehmen, dass die vom Angeklagten als Gesch344ftsf374hrer geleitete GmbH noch in ausreichendem Umfang liquide Mittel hatte, um die Sozialver-sicherungsbeitr344ge abzuf374hren (247 266a Abs. 1 StGB; vgl. dazu BGHSt 47, 318, 319 f.). Auch ein vorgelagertes pflichtwidriges Verhalten als Ursache einer sp344teren Zahlungsunf344higkeit zum F344lligkeitszeitpunkt (sogenannte omissio libera in causa) ist nicht festgestellt (vgl. BGH aaO). 3 2. Im Komplex II. 4 der Urteilsgr374nde beschr344nkt der Senat das Ver-fahren gem344337 247 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesan-walts auf die Hinterziehung von K366rperschaftsteuer f374r den Veranlagungs-zeitraum 1999. Denn die dem Angeklagten W. K. zur Last lie-genden Taten der Hinterziehung von K366rperschaftsteuer f374r den Veranla-gungszeitraum 1998 (infolge des auf denselben unvollst344ndigen Angaben in der K366rperschaftsteuererkl344rung 1999 beruhenden Verlustr374cktrags, vgl. da-zu BGH wistra 2001, 309, 310) und 1999 sowie von Gewerbesteuer und Um-satzsteuer f374r den Veranlagungszeitraum 1999 durch Einreichung unvoll-st344ndiger Steuererkl344rungen stehen 226 entgegen der Annahme des Landge-richts 226 zueinander nicht im Verh344ltnis der Tatmehrheit, sondern der Tatein-heit (247 52 StGB). Zwar ist die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen oder un-vollst344ndigen Steuererkl344rung grunds344tzlich als selbst344ndige Tat im Sinne von 247 53 StGB zu werten. F344llt aber die Abgabe mehrerer Steuererkl344rungen im 344u337eren Vorgang zusammen, kann ausnahmsweise dann Tateinheit vor-liegen, wenn in den Erkl344rungen 374bereinstimmende unrichtige oder unvoll- - 5 - st344ndige Angaben 374ber die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (st. Rspr.; BGH wistra 2005, 56 f.; 30, 31 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 2. Ap-ril 2008 226 5 StR 62/08). So verh344lt es sich hier. 3. Der Senat kann ausschlie337en, dass die H366he der verbleibenden, nunmehr rechtskr344ftigen f374nf Einzelfreiheitsstrafen (von zwei Jahren, von einem Jahr und vier Monaten, von einem Jahr und zwei Monaten sowie von zweimal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe) von der Einstellung bzw. Beschr344nkung des Verfahrens beeinflusst wird. Dagegen ist die H366he der Gesamtfreiheitsstrafe neu zu bemessen, ohne dass es allerdings der Aufhebung von Feststellungen bedarf. Neue Feststellungen d374rfen der Ge-samtstrafenbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 4 Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
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