BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 98/14 vom 18. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 2014 , an der teilgenomm en haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider , Richter Prof. Dr. König , Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechts anwalt Z . als Verteidiger, Rechtsanwältin S . als Vertreterin de r Nebenklägerin, Jutiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 22. Oktober 2013 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf einer zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen Vergewaltigung in Tateinheit mit einem Verg e- hen nach § 174c StGB aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hierg e- gen gerichtete Revision der Nebenklägerin hat m it der Sachrüge Erfolg. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. 1. Das Landgericht ist im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen und Wertungen gekommen: a) Die aus Kambodscha stammende und der deutschen Sprache kaum mächtige Nebenk lägerin begab sich im August 2009 wegen eines unerfüllten 1 2 3 - 4 - Kinderwunsches in die gynäkologische Behandlung des Angeklagten. Zu den Untersuchungen wurde sie von ihrem damaligen Ehemann begleitet, der dabei Übersetzungsdienste leistete. Bei einem Termin vom 9 . September 2009 stellte dass der Angeklagte während der Untersuchung seinen Penis in ihre Scheide eingeführt habe. Die Eheleute wollten die nächste Behandlung abwarten und dann entscheiden, was zu tun sei. Zum nächsten Termin am 23. September 2009 erschienen beide Ehele u- te. Als die Nebenklägerin in das Sprechzimmer gebeten wurde, befand sich ihr Ehe mann auf der Toilette. Deswegen meinte der Angeklagte, dass die Nebe n- klägerin allein gekommen sei. Nachdem die Nebenklägerin auf dem Unters u- chungsstuhl in dem an das Sprechzimmer angrenzenden Untersuchungszi m- mer Platz genommen hatte, verschloss er von ihr unbemerkt die Verbindungstür zwischen Untersuchungs - und Sprechzimmer. Dies widersprach der ständigen Übung in der Arztpraxis, nach der die Verbindungstür nur zugezogen, niemals aber verschlossen wurde. Dass der Ehemann der Nebenklägerin nach Rüc k- kehr von der Toilette von einer Arzthelferin ins Sprechzimmer gebeten wurde, bemerkte der Angeklagte nicht. Der Angeklagte brachte den Untersuchungsstuhl in eine Position wie bei der vorherigen Behandlung. Während der Untersuchung fasste die Nebenkläg e- rin den dri ngenden Verdacht, dass der Angeklagte mit seinem Glied in sie ei n- Angeklagte drückte ihre Schulter auf die Rückenlehne des Untersuchungsstuhls zurück. Dadurch verdichtete sich ihr richtete sich auf und rief nach ihrem Ehemann. Dieser eilte zur Verbindungstür, 4 5 - 5 - um ihr zu Hilfe zu kommen, konnte die Tür aber nicht öffnen. Die Nebenklägerin lief zur Tür und schloss sie mit dem innen steckenden S chlüssel auf, woraufhin ihr Ehemann ins Untersuchungszimmer trat. Der Angeklagte saß zu diesem Zeitpunkt auf einem Hocker vor dem Untersuchungsstuhl und hielt beide Hände so in seinem Schritt, dass der Reißverschluss seiner Hose verdeckt war. Die Nebenkl Tat zuzugeben. Der Ehemann der Nebenklägerin drohte mit der Polizei, wenn der Angeklagte nicht gestehe. Daraufhin bestätig te der Angeklagte die Richti g- u- e- benklägerin verlangte die Herausgabe des vom Angeklagten benutzten Ko n- doms. Die ser erwiderte, er habe nur Fingerlinge verwendet. Die Nebenklägerin lief zum Abfalleimer und entnahm zwei obenauf liegende Medizinalkondome, von denen eines aus der sie betreffenden Untersuchung herrührte. Der Ang e- klagte bot den Eheleuten an, die weiteren Behandlungen kostenlos durchzufü h- ren. Noch aus der Arztpraxis heraus verständigte der Ehemann der Nebe n- klägerin die Polizei. Die Eheleute verließen die Praxis und warteten auf der Straße auf die Polizei. Nach deren Eintreffen erfolgte die erste Vernehmun g der Nebenklägerin, bei der ihr Ehemann übersetzte. Nachdem der Angeklagte durch eine Arzthelferin von der Verständigung der Polizei unterrichtet worden war, verließ er fassungslos die Praxis, ohne sich umzuziehen. b) Das Landgericht hat sich nicht von der Richtigkeit der von der Nebe n- klägerin erhobenen Vorwürfe zu überzeugen vermocht. Eine bewusste Falsc h- bezichtigung des Angeklagten hat es dabei ausgeschlossen. Jedoch weise die 6 7 8 - 6 - Aussageentwicklung Inkonstanzen auf, die unter anderem die Frage beträfen, o b die Nebenklägerin das Glied des Angeklagten und die Penetration gesehen habe. Dieser Widersprüche wegen vermittle sich kein zuverlässiges Bild, au f- grund welcher Empfindung die Nebenklägerin zu ihrer Annahme gelangt sei. den Eheleuten, das nicht einmal indizielle Wirkung entfalte, sowie des A b- schließens der Verbindungstür sei keine hinreichende Grundlage für die Fes t- stellung sexueller Handlungen gegeben. 2. Der Freispruch des Angek lagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Revisionsgericht hat es zwar regelmäßig hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sach e des Tatg e- richts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festz u- stellen und zu würdigen. Das Revisionsgericht kann und muss allerdings ei n- greifen, wenn dem Tatgericht wie hier Rechtsfehler unterlaufen sind. a) Das Landgericht hat eine Reihe von Belastungsindizien festgestellt: Das als zutreffend empfundene Vorbringen des Tatvorwurfs durch die Nebe n- vom Angeklagten abgestritten ohne erkennbaren objektiven Anlass unübl icherweise abg e- schlossen war; die anschließende Abgabe eines vom Angeklagten abgestri t- tenen Tatgeständnisses gegenüber der Nebenklägerin und ihrem Ehemann; schließlich das ebenfalls abgestrittene alsbaldige kopflose Verlassen der Praxisräume. Im An schluss daran fehlt dem Urteil eine vollständige Auseina n- dersetzung mit der gesamten Beweislage im Sinne der von der Rechtsprechung verlangten Gesamtwürdigung (vgl. nur BGH, Urteil v om 17. September 1986 2 StR 3 53/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, un zureichende 1). Indes 9 10 - 7 - kann das Urteil jedenfalls allein wegen der unzureichenden Bewertung des b) Diesem gegenüber der Nebenklägerin und ihrem Ehemann abgeg e- reiteten Ang e- bot des Angeklagten spricht das angefochtene Urteil jegliche Beweisbedeutung ab; es erscheine nachvollziehbar, dass dieser die Vorwürfe nur eingeräumt h a- h- me Einschaltun g der Polizei zu verhindern, das Ehepaar zu beruhigen und z u- h- gre i fenden rechtlichen Bedenken. Denn das Landgericht hat damit nicht nahe - liegende Möglichkeiten zugrunde gelegt, ohne für sein Ergebnis tragfähige Gründe anzuführen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 5 StR 253/07 mwN, insoweit in NStZ 2008, 575 nicht abgedruckt). Der Ang e- klagte hatte sich auf die ihm vom Landgericht unterstellten Zielsetzungen nicht beru n- gebot gänzlich in Abrede gestellt. Die Annahmen der Strafkammer sind dabei mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht ohne Weiteres vereinbar. D a- nach liegt es schon nicht nahe, dass ei n Arzt eine bei der Berufsausübung b e- gangene schwere Sexualstraftat in der Hoffnung auf Vermeidung einer Strafa n- zeige sowie zum Zweck des Zeitgewinns wahrheitswidrig auf sich nimmt und damit gravierende straf - und berufsrechtliche Sanktionen riskiert. Hinz u kommt, e- was in den Urteilsgründen übe r- haupt nicht erörtert wird sein Verhalten damit erklärt und entschuldigt, dass er wegen der schönen Haut der Nebenklägerin erregt gewesen sei. Die von der Strafkammer vermuteten Motive des Angeklagten bieten für ein solchermaßen 11 - 8 - Feststellungen tatsächliche Anhaltspunkte für ein e Sachverhaltsvariante oder widerstreiten die konkreten Gegebenheiten dieser danach sogar, so dürfen w e- der im Blick auf den Zweifelssatz noch aus sonstigen Gründen diesbezügliche Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten vorgenommen werden (st. Rspr.; vg l. etwa BGH, Urteile vom 2. September 2009 2 StR 229/09, NStZ 2010, 102, 103; vom 18. September 2008 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402; siehe auch BVerfG Kammer, NStZ - RR 2007, 381, 382). 3. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entschei dung. Für den Fall eines Schuldnachweises ist zu bemerken: Die Anklageschrift bewertet die Vorwürfe als Vergewaltigung in der Var i- ante der Ausnutzung einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Der Tatbestand setzt allerdings voraus, dass das Opfe r gerade aus Furcht vor g e- waltsamen Nötigungshandlungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich mögl i- vollführte sexuelle Handlungen genügen nicht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. A pril 2006 2 StR 445/05, NStZ - RR 2006, 241, 242). Für die Annahme des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB reicht das Absperren einer Tür dann nicht hin, wenn es der Vorsorge vor Störungen, nicht aber der Ermöglichung der sexuellen Han d- lung dienen soll (vgl. BGH, Urte il vom 2. Oktober 2002 2 StR 153/02, NStZ - RR 2003, 42, 43 mwN). Demgemäß würde es für den Vorwurf der Verge - 12 13 - 9 - waltigung darauf ankommen, ob das festgestellte Herunterdrücken der Nebe n- klägerin durch den Angeklagten die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs e r- möglichen sollte. Basdorf Sander Schneider König Bellay
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