BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 98/15 vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen vorsätzlicher Körperverletzung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagt en gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 30. Juni 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte K . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten H . die Kosten ih res Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer haben die dem Nebenkläger jeweils durch ihre Revision entsta n- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Revision bei Begründung der H andlungspflicht auf den Verlauf des gesamten Tatzeitraums abgestellt (UA S. 27 i.V.m. 13, 23). Deshalb bestand eine aktualisierte Handlungspflicht des nicht Eingreifenden. Sander Dölp König Berger Bellay
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