ECLI:DE:BGH:2018 :050618B5STR98.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 98/18 vom 5. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Dezember 2017 wird mit der Maß gabe als unbegründet verwo rfen, dass gegen ihn als Gesamt schuldner die Einziehung des Wertes vo n Taterträgen in Höhe von 180.000 Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerisc he Haftung in en t- sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und die Bezeic h- nung der Maßnahme im Urteilstenor klargestellt (vgl. BGH, Urteil vo m 24. Mai 2018 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17). Die vom Landgericht vorgenommene nachträgliche Gesa mtstrafenbildung ist zutreffend. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen das sogenannte Vol l- streckungsmodell für die Vornahme eines Härteausgleichs angewendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 5 StR 478/09, NStZ 2010, 387), hält er daran n icht fest. Mutzbauer Sander König Berger Köhler
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