5 StR 99/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Mai 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten K und F g e - gen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. Nove m - ber 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Wert der Erbenstellung erschöpft sich nicht allein in Ansprüchen gegen den vermögenslosen Angeklagten F . An die Rechtsposition der Erben waren nämlich Ersatzansprüche gegen die in die Grundstücksgeschäfte ei n - gebundenen Personen und Organe geknüpft. Harms Basdorf Gerhardt Raum Brause
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