5 StR 99/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 2. Dezember 2005 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet mit der Ma337gabe verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt erg344nzt wird: Die von dem Angeklagten in der Tschechischen Republik er-littene Freiheitsentziehung wird im Verh344ltnis 1:1 auf die Mindestverb374337ungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe an-gerechnet. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu le-benslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das mit der Sachr374ge begr374ndete Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die lebenslange Frei-heitsstrafe richtet. 1 Die gebotene Pr374fung des angefochtenen Urteils f374hrt aber zur Nachholung der Festsetzung des Anrechnungsma337stabs f374r die in der Tschechischen Republik im Auslieferungsverfahren erlittene Freiheitsentzie-hung. Solches ist entsprechend 247 51 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StGB auch bei der hier verh344ngten lebenslangen Freiheitsstrafe geboten, weil die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auch auf die durch 247 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB 2 - 3 - festgesetzte Mindestverb374337ungszeit anzurechnen ist (BGHR StGB 247 51 Abs. 4 Anrechnung 4). Der Senat hat den Anrechnungsma337stab entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO selbst im Verh344ltnis 1:1 bestimmt (vgl. BGHR aaO). Daf374r war ausschlaggebend, dass der Angeklagte seit Mai 1997 bis zu seiner Fest-nahme am 4. April 2005 in der Tschechischen Republik gelebt hat und dass Anhaltspunkte f374r eine andere Anrechnung weder ersichtlich noch vorgetra-gen sind (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. August 2001 226 1 StR 322/01). 3 Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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