5 StR 99/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. April 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 3. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugeh366rigen Feststellungen, soweit der Ange-klagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, und b) im Ausspruch 374ber die wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung verh344ngten 25 Einzelstrafen und 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen versuchter ge-f344hrlicher K366rperverletzung in 25 F344llen und wegen vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie- 1 - 3 - ben Jahren und drei Monaten verurteilt und f374r die Erteilung einer Fahrer-laubnis eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Der Angeklagte hat die Verurteilung wegen vors344tzlichen Fahrens oh-ne Fahrerlaubnis und die verh344ngte Ma337regel von seinem Revisionsangriff ausgenommen. Damit sind die sechs festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von je sechs Monaten und die Ma337regel nach 247 69a StGB rechtskr344ftig. Das Rechtsmittel des Angeklagten f374hrt mit der Sachr374ge zu dem aus dem Be-schlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Das Landgericht hat sich ausschlie337lich aufgrund der Zeugenaus-sage des wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln vorbe-straften und anderweitig verurteilten B. davon 374berzeugt, dass der Angeklagte dem Zeugen B. im April 2005 20 kg Haschisch f374r 23.000 Euro verkaufte. Das Landgericht hat hierzu Folgendes festgestellt: 3 4 Im Rahmen seiner T344tigkeit als T374rsteher von Diskotheken hatte B. den Angeklagten, 204Pr344sident der Motorradgang Gremium in Spremberg223, schon 1999 kennengelernt. Er wusste, dass der Angeklagte in der Bet344u-bungsmittelszene eine f374hrende Position innehatte. B. suchte im Ap-ril 2005 f374r ein mit D. verabredetes Rauschgiftgesch344ft 374ber 20 kg Haschisch einen Lieferanten. Der Angeklagte zeigte sich bei einem zuf344lligen Treffen mit B. zur Lieferung des Rauschgifts f374r 23.000 Euro bereit. Dieser Preis war D. indes zu hoch. Daher wandte sich B. an den Neffen des D. , Do. aus Bautzen, und wurde mit diesem handelseinig, wobei Do. als Belohnung den Erlass einer Darlehensschuld von 3.000 Euro versprach. Do. 374bergab dem B. den Kaufpreis; dieser verabredete mit dem Angeklagten die An-lieferung des Rauschgifts f374r die n344chsten Tage. An einem nicht n344her be-stimmten Tag im Zeitraum vom 23. April bis 2. Mai 2005 fuhr der Angeklagte mit einem Pkw auf den zur Wohnung des B. geh366renden Parkplatz. Auf - 4 - das Hupen des Angeklagten begab sich B. zu ihm und nahm gegen Zahlung des Gesamtpreises eine Teillieferung von 7 kg Haschisch in Emp-fang, die sp344ter von Do. bei B. abgeholt wurde. Der Ange-klagte 374berbrachte B. die restlichen 13 kg Haschisch am Abend des 3. Mai 2005 auf die gleiche Weise. B. wollte das Rauschgift noch am sp344ten Abend mit seinem Pkw Audi A 5 an Do. ausliefern. In-des wurde er um Mitternacht festgenommen, wobei er Widerstand leistete. 2. Das Landgericht hat sich von der Glaubhaftigkeit der Aussage des B. aufgrund des von diesem im Kernbereich stets 374bereinstimmend ge-schilderten Geschehensablaufs und des Vorliegens weiterer Umst344nde 374ber-zeugt. F374r die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spreche insbesondere, dass er eine Teillieferung von 7 kg Haschisch ohne dahingehend belastende Indi-zien einger344umt habe und es nicht nachvollziehbar sei, dass B. gerade den Angeklagten als eine in Szenekreisen f374hrende und gef344hrliche Person zu Unrecht belastet haben k366nnte. Zudem spr344chen Komplikationen im Handlungsverlauf f374r einen Erlebnisbezug der Aussage des B. . 5 Diese Erw344gungen reichen indes nicht aus, um die in der hier gege-benen Situation der konkreten Belastung allein durch einen entdeckten Tat-beteiligten gebotene sorgf344ltige Gesamtw374rdigung aller Indizien zu belegen (vgl. BGH NStZ 2004, 691). 6 a) Der Annahme des Landgerichts, der Zeuge B. habe im Kernbe-reich stets 374bereinstimmend den Geschehensablauf geschildert, steht entge-gen, dass B. als gest344ndiger Angeklagter in dem gegen ihn vor dem Sch366ffengericht des Amtsgerichts Bautzen gef374hrten Verfahren den Tatab-lauf und seine zentrale Rolle im Tatgeschehen anders geschildert hat, was das Amtsgericht ersichtlich zur Grundlage der Verurteilung genommen hat. Danach hat der Angeklagte das Haschisch nicht dem Zeugen B. 374ber-bracht; dieser war vielmehr jeweils mit seinem Pkw zum Angeklagten gefah-ren und hat das Haschisch dort 374bernommen. Daneben hat sich B. als 7 - 5 - blo337er Kurierfahrer des Do. geriert, der ihm f374r den Fall einer erfolgreichen Abwicklung einen Schulderlass in H366he von 3.000 Euro zuge-sagt h344tte. B. sei klar gewesen, dass es sich um Bet344ubungsmittel ge-handelt habe und er damit keinen Umgang h344tte haben d374rfen. Aufgrund dieser Er366rterungsl374cke bleiben die Erw344gungen unvollst344n-dig, mit denen das Landgericht weitere Qualit344tsm344ngel der Aussage des Zeugen B. (differierender Zeitpunkt der ersten Haschischlieferung in vier polizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung 226 ersichtlich nach einem dem Angeklagten f374r den zun344chst genannten Liefertag gegl374ckten Alibi, unzutreffende Angaben zum Typ des vom Angeklagten gefahrenen Pkw, ungenaue Angaben bez374glich der Festlegung des Preises f374r das Ha-schisch und widerspr374chliche Darlegungen der Zeugen B. und Do. zum Vorteil des B. ) relativiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 226 5 StR 494/06). Das Landgericht h344tte s344mtliche Quali-t344tsm344ngel der Aussage des Zeugen B. in einer Gesamtschau daraufhin w374rdigen m374ssen, ob sie in ihrer H344ufung zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des Tatvorwurfs Anlass geben konnten (vgl. BGHR StPO 247 261 Zeuge 3; Indizien 1, 7; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 226 5 StR 494/06). 8 b) Soweit das Landgericht der den Angeklagten belastenden Aussage des Zeugen B. eine gr366337ere Zuverl344ssigkeit wegen der Selbstbelastung hinsichtlich der ersten 226 zun344chst unbekannt gewesenen 226 Teillieferung und der dargestellten Komplikationen im Handlungsablauf zugebilligt hat, l344sst solches besorgen, dass einem blo337en schl374ssig geschilderten Tatgeschehen eines Mitt344ters 226 was stets die Aktionen eines anderen Mitt344ters umfasst, aber nicht dessen wahre Identit344t umfassen muss 226 eine zu gro337e Bedeu-tung f374r die Glaubhaftigkeit der Angaben zur Identifizierung des genannten Mitt344ters beigemessen worden sein kann (vgl. BGH StV 2006, 683; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 226 5 StR 494/06). Allein aus dem Umstand 9 - 6 - der Selbstbelastung ist kein Indiz von 374berragender Bedeutung f374r die Belas-tung der Person des Angeklagten zu gewinnen. c) Auch die Erw344gung des Landgerichts, eine Falschbelastung des Angeklagten sei wegen dessen Rachekompetenz nicht nachvollziehbar, be-gegnet Bedenken. Einen bereits stadtbekannten Rauschgifth344ndler 226 wie den Angeklagten 226 wird jemand, der etwa, ohne den wahren Tatbeteiligten zu verraten, einen Vorteil durch weitere Aufkl344rung erreichen will, mit gr366337erer Plausibilit344t belasten k366nnen als einen den Ermittlungsbeh366rden noch g344nz-lich unbekannten T344ter (vgl. BGH StV 2006, 515). Zudem l344sst das Landge-richt in diesem Zusammenhang uner366rtert, dass vorliegend 226 vom Landge-richt ohne jede Erl344uterung festgestellt 226 der Angeklagte von der Polizei be-reits am 4. Mai 2005 verd344chtigt wurde, der Zeuge B. sich indes erst am 30. Mai den Ermittlungsbeh366rden anvertraut hat. 10 11 d) Das dem Angeklagten angelastete Rauschgiftgesch344ft bedarf dem-nach neuer tatrichterlicher Aufkl344rung und Bewertung. 3. Soweit die Revision den Schuldspruch wegen versuchter gef344hrli-cher K366rperverletzung in 25 F344llen angreift, offenbart sie keinen Rechtsfeh-ler. Das Landgericht hat sich nach ausreichender W374rdigung der Tatumst344n-de vor dem Hintergrund des nach 334berzeugung des Angeklagten von ihm ausgehenden Aids-Ansteckungsrisikos von 1:1.000 in allen 25 F344llen des von ihm praktizierten ungesch374tzten oralen und vaginalen Geschlechtsver-kehrs rechtsfehlerfrei von einem bedingten K366rperverletzungsvorsatz 374ber-zeugt (vgl. BGH NJW 1992, 2644, 2645 f., insoweit in BGHSt 38, 300 nicht abgedruckt). Indes k366nnen die dem gem344337 247247 23, 49 Abs. 1 StGB gemilder-ten Regelstrafrahmen des 247 224 StGB entnommenen Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten schon deshalb nicht aufrecht er-halten bleiben, weil der Senat nicht ausschlie337en kann, dass sie von der H366-he der Einsatzstrafe beeinflusst worden sind. 12 - 7 - Das neue Tatgericht wird insoweit bei der Strafrahmenfindung und Einzelstrafbemessung zu ber374cksichtigen haben, dass das vom Angeklagten objektiv ausgehende Ansteckungsrisiko (1:1 Mio.) durch die erfolgreiche Me-dikation des Angeklagten nachhaltig geringer als vom Angeklagten ange-nommen und dar374ber hinaus in 24 F344llen durch den vom Angeklagten prakti-zierten coitus interruptus noch weiter verringert war (vgl. BGHSt 36, 1, 8). 13 Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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