BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 1/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 299 15 408.4 hier: Unwirksamkeit der Anmeldung hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dr. Schade und Gutermuth beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deut-schen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 20. Januar 2000 aufgehoben. Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung 299 15 408.4 ist der 27. Januar 2000. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Am 25. August 1999 hat die Anmelderin beim Deutschen Patent und Markenamt auf Formblatt G 6003 beantragt, ein Gebrauchsmuster mit der Bezeichnung "Antriebsmaschine" einzutragen und die Gebühr nach dem Tarif von 50,- DM am 10. September 1999 bezahlt. Mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 hat die Gebrauchsmusterstelle der Anmelderin mitgeteilt, dass ein Anmeldetag nach § 4a GebrMG nur dann vergeben werden könne, wenn eine Beschreibung des Gebrauchsmustergegenstands eingereicht worden sei. Die eingereichten Unterlagen enthielten jedoch keine Beschreibung. Es müsse deshalb festgestellt werden, dass eine gültige Gebrauchsmusteranmel-dung nicht vorliege. Nachdem sich die Anmelderin zu diesem Bescheid nicht geäußert hatte, hat die Gebrauchsmusterstelle durch Beschluss vom 20. Januar 2000 festgestellt, dass die am 25. August 1999 eingegangene Eingabe keine rechtswirksame Ge-brauchsmusteranmeldung ist. Hiergegen hat die Anmelderin am 27. Januar 2000 Beschwerde eingelegt. Sie führt aus, dass sie eine am 2. März 1999 eingereichte Patentanmel-dung 199 09 670.8 mit der Bezeichnung "Antriebsmaschine", in der sie eine Be-schreibung in dreifacher Fertigung eingereicht habe, nunmehr zurückgenommen habe. Dafür habe sie ihre Erfindung "Antriebsmaschine" zum Gebrauchsmuster angemeldet. Daher habe sie bereits vollständige Unterlagen eingereicht. Sie hat dem Beschwerdeschriftsatz diese Unterlagen, nämlich sechs Seiten Beschrei-bung, eine Seite Zusammenfassung, drei Seiten Schutzansprüche 1 bis 13 sowie eine Seite Zeichnung Figur 1 beigefügt. - 3 - Die Anmelderin beantragt sinngemäss, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass eine wirksame Gebrauchsmusteranmeldung vorliegt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die Anmelderin am 27. Januar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Beschreibung zu ihrem Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung "Antriebsmaschine" nach § 4a Abs 2 Nr 1 GebrMG eingereicht hat. Zwar hatte die Gebrauchsmusterstelle in dem angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2000 zutreffend festgestellt, dass keine wirksame Gebrauchsmus-teranmeldung vorliegt, weil die Anmelderin bis zu diesem Tag keine Beschreibung gem § 4a Abs 2 Nr 1 iVm § 4 Abs 3 Nr 4 GebrMG eingereicht hatte. Die mit der Patentanmeldung vom 2. März 1999 eingereichte Beschreibung konnte die für eine Gebrauchsmusteranmeldung erforderliche Beschreibung auch nicht ersetzen, zumal die Anmelderin mit ihrem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters nicht auf die zur Patentanmeldung eingereichte Beschreibung verwiesen hat. Diesen Mangel hat die Anmelderin jedoch dadurch beseitigt, dass sie mit dem Beschwerdeschriftsatz eine Beschreibung eingereicht hat, die dem Deutschen Patent- und Markenamt am 27. Januar 2000 zuging. Nach § 4a Abs 2 Satz 1 GebrMG ist der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmel-dung der Tag, an dem neben dem Namen des Anmelders und einem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters (§ 4 Abs 3 Nr 1 und 2 GebrMG) Unterlagen mit Angaben vorliegen, die dem Anschein nach als Beschreibung nach § 4 Abs 3 Nr 4 GebrMG anzusehen sind. Nachdem eine derartige Beschreibung dem Deutschen Patent- und Markenamt am 27. Januar 2000 zuging, ist dieser Tag der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung. - 4 - Die Gebrauchsmusterstelle kann somit das Eintragungsverfahren für die Ge-brauchsmusteranmeldung 299 15 408.4 mit dem Anmeldetag vom 27. Janu-ar 2000 fortführen. Goebel Dr. Schade Gutermuth prö
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