BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Geb 0 2005 020 254.1 5 W (pat) 1/07 _______________________ … rauchsmusteranmeldung 2 (hier: Eintragungsantrag) itzenden Richter Müllner sowie die Richter Baumgärtner und Dipl.-Ing. Prasch hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juli 2008 durch den Vors- 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des Deut-schen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 2. Januar 2007 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2005 020 254.1 ist am 23. Dezember 2005 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der Anmeldungen DE 10 2005 003 160 vom 21. Januar 2005 und DE 10 2005 046 635 vom 29. September 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Sie trägt die Bezeichnung "Computersystem". Mit der Anmeldung wurden zwei Schutzansprüche eingereicht. Der Anspruch 1 lautet: "Computersystem, mit einem Internet-Server, auf dem eine wenig-stens einen Text wiedergebende Internet-Seite gehalten wird die auf einem auf den Internet-Server über das Internet zugreifen-den Client anzeigbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein Erfassungs-Server vorgesehen ist, der den auf der Inter-net-Seite wiedergegebenen Text automatisch erfasst, ein Auswertungsserver vorgesehen ist, der dem Text automatisch eine Produktkategorie zuweist, ein Datenbank-Server vorgesehen ist, der eine jeweils einer Pro-duktkategorie zugewiesene Angebote wenigstens eines Online-Händlers und/oder wenigstens einer Online-Auktion aufweisende - 3 - und mit diesen Angeboten automatisch abgeglichene Produktda-tenbank aufweist, und ein Einblendungs-Server vorgesehen ist, der auf der Internet-Seite automatisch wenigstens eine zusätzliche Einblendung ver-anlasst, die auf wenigstens ein in der Produktdatenbank enthalte-nes Angebot des Online-Händlers und/oder der Online-Auktion mit der dem Text der Internet-Seite zugewiesenen Produktkategorie verweist." Hinsichtlich des Wortlauts des untergeordneten Patentanspruchs 2 wird auf die Akte verwiesen. Der Eintragungsantrag wurde von der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Pa-tent- und Markenamts mit Beschluss vom 2. Januar 2007 mit der Begründung zu-rückgewiesen, dass das Schutzbegehren ein Verfahren betreffe, das nach § 2 Nr. 3 GebrMG vom Schutz ausgeschlossen sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Januar 2007 aufzuheben und das Ge-brauchsmuster auf der Grundlage der am 23. Dezember 2005 ein-gereichten Unterlagen einzutragen. Sie vertritt die Auffassung, dass ein Computersystem nichts anderes sei als eine Rechenanlage und damit eine Vorrichtung, bezüglich deren grundsätzlicher Schutzfähigkeit keine Zweifel bestehen sollten. - 4 - Den hilfsweise gestellten Antrag, mündliche Verhandlung anzuberaumen, hat sie mit Schriftsatz vom 14. April 2008 zurückgenommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Dem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters nach § 8 Abs. 1 GebrMG ist nicht zu folgen, da der mit der An-meldung beanspruchte Gegenstand ein Verfahren ist, das nach § 2 Nr. 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen ist. 1. In der Beschreibung des Gebrauchsmusters ist einleitend ausgeführt, dass im Internet von Clients wie PC's per Browser aufrufbare Seiten im allgemeinen Text- und/oder Bildinformationen aufwiesen. Zur Finanzierung frei zugänglicher Internet-seiten würden Werbeeinblendungen verwendet, die auf ein Produkt oder ein An-gebot hinwiesen. In der Praxis habe sich jedoch gezeigt, dass die Nutzer solche Werbeeinblendungen nur schlecht annähmen. Ein Grund dafür liege darin, dass die Werbeeinblendungen nicht auf die individuellen Wünsche des jeweiligen Nut-zers der Internetseite eingingen. Diesem Problem werde teilweise dadurch begeg-net, dass die Werbeeinblendungen in Abhängigkeit von Suchbegriffen ausgewählt würden, die der Nutzer eingegeben habe. Dieses Verfahren sei jedoch nicht ein-setzbar, wenn der Nutzer keine Suchbegriffe eingeben müsse. Daher sei es Auf-gabe der Anmeldung, ein Computersystem anzugeben, das eine bessere Anpas-sung von auf einer Internetseite zusätzlich eingeblendeten Informationen an die möglichen Interessen des Nutzers gewährleiste (vgl. S. 1 bis S. 2 Abs. 2 der Be-schreibung). 2. Der Schutzanspruch 1 schlägt zur Lösung dieser Aufgabenstellung ein Compu-tersystem vor, das jedenfalls einen Internet-Server und einen mit diesem über das Internet verbundenen Client als gegenständliche Komponenten umfasst. Neben diesen gegenständlichen Komponenten entnimmt der Fachmann, ein Informatiker oder Ingenieur der Datenverarbeitung, dem Anspruch 1, dass weiterhin Erfas- - 5 - sungs-, Auswertungs-, Datenbank- und Einblendungsserver vorgesehen werden sollen. Unter "Server" versteht der Fachmann in diesem Zusammenhang einen Rechner oder ein Programm, das in einem Netzwerk, bspw. dem Internet, anderen Rechnern oder Programmen spezielle Dienstleistungen anbietet. Hinsichtlich einer konkreten technischen Ausgestaltung dieser weiteren Server finden sich im An-spruch 1 keine Angaben. Diese Server, d. h. Rechner oder Programme, werden lediglich über die von ihnen auszuführenden Dienstleistungen spezifiziert. Der Er-fassungs-Server soll den auf der Internet-Seite wiedergegebenen Text erfassen und der Auswertungs-Server dem erfassten Text dann eine Produktkategorie zu-weisen. Ausgehend von der zugewiesenen Produktkategorie soll der Datenbank-Server aus einer Produktdatenbank Angebote bspw. von Online-Händlern abglei-chen, d. h. der Produktkategorie des Textes entsprechende Angebote aussuchen. Anschließend soll der Einblendungs-Server die ausgesuchten Angebote auf der vom Client dargestellten Internet-Seite einblenden. Insgesamt gesehen vermittelt der Schutzanspruch 1 dem Datenverarbeitungsfach-mann die Lehre, den Textteil einer von einem Client abgerufenen Internetseite in-haltlich zu analysieren, ihm eine Produktkategorie zuzuweisen, entsprechende An-gebote aus einer Datenbank auszusuchen und auf der Internet-Seite einzublen-den. Es ist nachvollziehbar, dass dadurch die auf der Internet-Seite zusätzlich ein-geblendeten Informationen an die möglichen Interessen des Nutzers angepasst werden, ohne dass der Nutzer selbst Suchbegriffe eingegeben hat. Hinsichtlich der von den einzelnen Servern zu erbringenden Dienstleitungen vermittelt der Schutzanspruch zwar jeweils nur eine grobe Zielrichtung, aber unter Einbeziehung des Wissens des Fachmanns und den Hinweisen in der Beschreibung, bspw. auf den Gebrauch von "Data Mining"-Techniken für die Zuweisung der Produktkatego-rie (vgl. S. 3, Z. 26 - S. 4, Z. 16), kann davon ausgegangen werden, dass der Fachmann die beanspruchte Lehre nacharbeiten kann. - 6 - Anspruch 2 fügt dem Anspruch 1 lediglich hinzu, dass die zusätzliche Einblendung auch einen Link (Verweis) auf das Angebot des Online-Händlers und/oder der On-line-Auktion aufweisen kann, wodurch der Aufruf des Angebots vereinfacht wird. 3. Das Computersystem nach Anspruch 1 oder Anspruch 2 ist jedoch als Arbeits-verfahren zu bewerten und daher vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. 3.1 Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass ein Computersystem nichts an-deres sei als eine Rechenanlage mit mehreren Rechnern, deren Schutzfähigkeit entsprechend der BGH-Entscheidung "Signalfolge" anzuerkennen sei. In der von der Antragstellerin aufgegriffenen Entscheidung (vgl. GRUR 2004, 495) nimmt der Bundesgerichtshof lediglich dazu Stellung, ob Ansprüche, die auf eine Datenverarbeitungsanlage, eine auf einem Datenträger mit darauf gespeicherten Daten oder eine für die Übertragung über das Internet geeignete Signalfolge dem Schutzausschluss von Verfahren nach § 2 Nr. 3 GebrMG unterfallen. Er stellt in dieser Entscheidung fest, dass § 2 Nr. 3 GebrMG keine Bestimmung dahingehend treffe, dass nur Erzeugnisse mit einem beständigen körperlichen Substrat ge-brauchsmusterfähig seien, diese Vorschrift ordne ihrem Wortlaut nach vielmehr umgekehrt nur an, dass Verfahren als Gebrauchsmuster nicht geschützt würden. Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Schluss, dass ein Datenträger mit darauf gespeicherten Daten oder eine für die Übertragung über das Internet geeignete, Daten repräsentierende Signalfolge nicht aufgrund des § 2 Nr. 3 GebrMG vom Schutz ausgeschlossen seien. Es sei aber noch zu prüfen, ob mit den Schutzan-sprüchen nicht für ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches Schutz beansprucht werde. Zur Schutzfähigkeit von Computersystemen nimmt der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung (mangels eines entsprechenden An-trags) keine Stellung. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit der vorliegenden, auf ein Computersystem gerichteten Ansprüche vermag diese Entscheidung daher wenig beizutragen. Bekräftigt wird dort allerdings, dass der in § 2 Nr. 3 GebrMG verwen-dete Verfahrensbegriff der herkömmlichen Verfahrensdefinition bei den techni- - 7 - schen Schutzrechten des gewerblichen Rechtsschutzes entspricht und insbeson-dere Arbeitsverfahren und Herstellungsverfahren einschließt (vgl. a. a. O., 497 li. Sp.). 3.2 Der Fachmann auf dem Gebiet der Datenverarbeitung versteht unter dem Be-griff "Computersystem" oder "Datenverarbeitungssystem" die Einheit von Hard-ware- und Softwarekomponenten eines Computers. Gegenstand eines solchen Systems ist i. d. R. eine (Hardware-) Struktur, die (unter Softwaresteuerung) be-stimmte Arbeitsabläufe ausführt (vgl. hierzu BPatG in GRUR 2005, 45 "Systeman-sprüche"). Wie erläutert, umfasst das vorliegend beanspruchte "Computersystem" gegenständliche Komponenten, nämlich jedenfalls einen Internet-Server und ei-nen Client, die über das Internet miteinander kommunizieren. Daneben sind im Anspruch 1 weitere "Server" bzw. Dienstleister genannt, die in einer bestimmten zeitlichen Abfolge Arbeitsschritte ausführen sollen, nämlich die Erfassung und inhaltliche Auswertung des Textes der vom Client abgerufenen In-ternet-Seite auf eine Produktkategorie hin und die Zuweisung und Einblendung ei-nes Angebots entsprechend der zugewiesenen Produktkategorie in die Internet-Seite. Die Angaben zu diesen Servern bzw. Dienstleistern sind ersichtlich nicht da-zu bestimmt, gegenständliche Strukturen oder Signalfolgen zu definieren, sondern umschreiben lediglich die jeweils auszuführenden Arbeitsschritte. Aufgrund dieses Umstands umschließt der Wortlaut des Anspruchs 1 sowohl die Möglichkeit, dass die weiteren Server als gesonderte Rechner realisiert sind, die den jeweils spezifi-zierten Arbeitsschritt ausführen, als auch die Möglichkeit, dass die Dienstleistun-gen von Programmen erbracht werden, die auf dem vorhandenen Internet-Server ablaufen. Beide Realisierungsmöglichkeiten wird der Fachmann unter den Wort-laut des Anspruchs 1 subsumieren und als Mittel der Wahl ansehen. Letztendlich teilt diese Auffassung auch die Antragstellerin, wenn sie im Schriftsatz vom 28. Februar 2006 ausführt, dass die Server ihre Ausbildung "letztlich als Hard-ware" finden, die Ausgestaltung der Server im Allgemeinen "in Form von Software" - 8 - realisiert wird, die letztlich zu den in Rede stehenden Verfahrensabläufen führt (vgl. a. a. O., S. 2, Abs. 1). Der Anspruch 1 in der vorliegenden Fassung umfasst seinem Wortlaut nach die Erbringung der weiteren Dienstleistungen im Computersystem sowohl durch Hard-ware, d. h. in Form von zusätzlichen Rechnern, als auch per Software, d. h. ohne Änderung der Hardwarestruktur durch zusätzliche Programme, die auf dem vor-handenen Internet-Server ablaufen. Da eine Auslegung von Ansprüchen unterhalb des Wortlauts generell nicht zulässig ist (vgl. BGH in GRUR 2007, 305 "Schussfä-dentransport"), hält es der Senat im vorliegenden Fall für nicht geboten, die von den Servern erbrachten Dienstleistungen eindeutig als Programme zu klassifizie-ren und auf die vom Bundesgerichtshof in Hinsicht auf den Ausschluss von Pro-grammen für Datenverarbeitungsanlagen "als solche" im Patent- und Gebrauchs-musterrecht entwickelte Rechtsprechung zurück zu greifen. 3.3 In der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" hat der Bundesge-richtshof festgestellt, dass die Frage, ob ein angemeldeter Patentanspruch die er-forderliche Patentfähigkeit aufweist, nicht allein nach der Kategorie des Anspruchs und unabhängig davon beantwortet werden dürfe, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund stehe (vgl. GRUR 2002, 143, 145). Für die Bewertung der vorliegenden Schutzansprüche ergibt sich hieraus, dass die Frage, ob das Com-putersystem nach Anspruch 1 als Vorrichtung oder Verfahren zu werten ist, nicht formal nach der Anspruchskategorie zu bewerten ist, sondern nach ihrem sachli-chen Gehalt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen, mit denen die gewünschte Problemlösung, nämlich eine bessere Anpassung von einer auf einer Internet-Seite zusätzlich eingeblendeten Information an die möglichen Interessen des Nutzers bewirkt wird, nicht durch das Vorsehen einer bestimmten Hardware- oder Schaltungskonfiguration bewirkt wird, sondern durch Arbeitsschritte, die in ei-ner bestimmten zeitlichen Abfolge erbracht werden. - 9 - Eine zeitliche Abfolge von Arbeitsschritten aber entspricht der herkömmlichen De-finition von Arbeitsverfahren (vgl. hierzu Busse PatG 6. Aufl. § 1 PatG Rdn. 144, GebrMG § 2 Rdn. 6; Schulte PatG § 1 Rdn. 230, Benkhard PatG 10. Aufl § 1 PatG Rdn. 35 und GebrMG § 2 Rdn. 10 m. w. H.). Die Bewertung des Computersystems nach Anspruch 1 als Verfahren steht im Übrigen nicht im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschreibung des zum Schutz angemeldeten Gebrauchsmusters. In S. 4, Z. 18 - S. 5, Z. 25 wird dort ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel des Anmeldungsgegenstandes mit den vier Schritten erläutert. In S. 4, Z. 21 wird dieses Ausführungsbeispiel als "Verfahren" bezeichnet. 3.4 Zu einer anderen Bewertung des beanspruchten Computersystems gibt auch die mit dem Schutzanspruch 2 hinzugefügte Einblendung eines Links auf das An-gebot des Online-Händlers oder/und der Online-Auktion keinen Anlass. Auch hierin kann nur ein weiterer Verfahrensschritt erkannt werden. Müllner Baumgärtner Prasch Pü
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