BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 12/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 297 14 699 (hier: Wiedereinsetzungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richterinnen Hübner und Werner beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß der Ge-brauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Der Antragsgegner war der eingetragene Inhaber des am 16. August 1997 ange-meldeten und am 23. Oktober 1997 mit der Bezeichnung "Scheibenegge" einge-tragenen Gebrauchsmusters 297 14 699. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters wurde auf 6 Jahre verlängert. Mit Schreiben vom 3. März 1999 hatte der anwaltliche Vertreter des Antragsgeg-ners dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt, daß er in Sachen dieses Gebrauchsmusters die Vertretung niedergelegt habe und alle künftige Korrespon-denz direkt mit dem Antragsgegner zu führen sei. Am 6. Mai 2002 hat die Antragsstellerin beim DPMA Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters 297 14 699 gestellt. Diesen Antrag hat die Gebrauchsmuster-abteilung am 15. Juni 2002 per Einschreiben direkt dem Antragsgegner zugestellt. In dem formularmäßigen Begleitschreiben vom 10. Juni 2002 ist der Antragsgeg- - 3 - ner ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß sein Gebrauchsmuster gelöscht werde, falls er dem Löschungsantrag nicht innerhalb eines Monats widerspreche. Für den weiteren Inhalt dieses Anschreibens wird Bezug genommen auf die Ak-ten. Nachdem danach kein Widerspruch eingegangen war, hat die Gebrauchsmu-sterstelle dem Antragsgegner mit Bescheid vom 20. August 2002 mitgeteilt, daß sein Gebrauchsmuster nunmehr gelöscht werde. Mit Eingabe seines sodann erneut bestellten, anwaltlichen Vertreters vom 20. September 2002, eingegangen bei der Gebrauchsmusterabteilung am 21. September 2002, hat der Antragsgegner um Wiedereinsetzung in die am 15. Juli 2002 abgelaufene Widerspruchsfrist gebeten und gleichzeitig dem Lö-schungsantrag vom 6. Mai 2002 widersprochen. Zur Begründung seines Wieder-einsetzungsantrages hat der Antragsgegner wie folgt vorgetragen: Unter dem an-deren Aktenzeichen Lö I 60/02 sei dem anwaltlichen Vertreter des Antragsgegners am 17. Juni 2002 ein weiterer Löschungsantrag der Antragstellerin zugestellt wor-den, der gegen ein anderes Gebrauchsmuster des Antragsgegners mit der Num-mer 200 20 593.5 gerichtet gewesen sei. Auf eine entsprechende Anfrage seines Vertreters hin habe der Antragsgegner diesen damit beauftragt, gegen diesen Lö-schungsantrag Widerspruch einzulegen. Die große zeitliche Nähe zwischen den Zustellungen der beiden verschiedenen Löschungsanträge sowie die Ähnlichkeit zwischen den beiden zugestellten Bescheiden der Gebrauchsmusterabteilung und der Umstand, daß die eine Zustellung an einen anwaltlichen Vertreter und die an-dere an den Antragsgegner selbst erfolgte, hätten bei dem Antragsgegner den Irrtum entstehen lassen, daß es sich um ein und denselben Löschungsantrag handelte. Mit Beschluß vom 30. Oktober 2002 hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag des Antragsgegners auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurückgewiesen mit der Begrün-dung, daß der Antragsgegner die Versäumung der Frist für den Widerspruch ge-gen den Löschungsantrag vom 6. Mai 2002 selbst zu vertreten habe. Der An- - 4 - tragsgegner habe bei der Behandlung der beiden Löschungsanträge nicht die in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt angewandt. Die Zustellung des Be-scheides vom 10. Juni 2002 per Einschreiben und der Inhalt des zugestellten Schreibens hätten für den Antragsgegner ohne weiteres erkenntlich gemacht, daß es sich um ein Schreiben von besonderer Tragweite handelte. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Antragsgegner erkennen können, daß es sich um ein anderes Aktenzeichen handelte, also um ein anderes Verfahren, und unklar war, ob dieses Schreiben auch seinem anwaltlichen Vertreter zugestellt worden war. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Wiedereinsetzungsan-trag weiter. Er trägt vor, in Gebrauchsmusterangelegenheiten unerfahren zu sein. Eine genaue Überprüfung der jeweiligen Aktenzeichen habe ihm in diesem Fall jedenfalls deswegen nicht oblegen, weil ihm und seinem anwaltlichen Vertreter beinah gleichzeitig zwei verschiedene Löschungsanträge zugestellt worden seien und er die anwaltliche Wahrnehmung seiner Interessen in einem dieser beiden Fälle sofort veranlaßt habe. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2002 aufzuheben und dem Antragsgegner Wiedereinsetzung in die Frist für die Einlegung des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag vom 6. Mai 2002 zu bewilligen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 5 - Sie hält die angegriffene Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung II für be-gründet und trägt - insoweit unstreitig - vor, daß sie den Antragsgegner vor Ein-leitung des patentamtlichen Löschungsverfahrens ernsthaft und nachdrücklich zur Löschung beider Gebrauchsmuster aufgefordert habe. Bei Zustellung der beiden Löschungsanträge hätte dem Antragsgegner daher bewußt gewesen sein müs-sen, daß beide Gebrauchsmuster streitig geworden waren. II Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die Gebrauchs-musterabteilung hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-züglich der Frist für die Einlegung des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag der Antragstellerin vom 6. Mai 2002 zu Recht gem § 21 Abs 1 GebrMG iVm § 123 PatG zurückgewiesen. Denn es kann nicht festgestellt werden, daß der Antrags-gegner ohne Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Der Antragsgegner hat den Löschungsantrag vom 6. Mai 2002 nicht mit der übli-chen Sorgfalt eines ordentlichen Verfahrensbeteiligten behandelt. Vergeblich macht er geltend, die Gebrauchsmusterabteilung habe angesichts der konkreten Umstände zu hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht gestellt. Unstreitig hat die Gebrauchsmusterabteilung den gegen das hier in Rede stehende Gebrauchs-muster gerichteten Löschungsantrag dem Antragsgegner ordnungsgemäß zuge-stellt. Schon deswegen hatte der Antragsgegner Anlaß, das ihm zugestellte Schriftstück sorgfältig zu lesen und sich seines konkreten Inhalts genau zu verge-wissern. Daß diese Zustellung mit der Zustellung eines Löschungsantrags desselben Antragstellers an seinen Anwalt zeitlich zusammenfiel, weshalb er nach dem Gespräch mit diesem über den dort einzulegenden Widerspruch irrtümlich auch die vorliegende Sache als abgedeckt angesehen habe, vermag ihn nicht zu entschuldigen. Denn er mußte bedenken, daß er in allen Belangen, die das vorliegend angegriffene Gebrauchsmuster betrafen, ohne anwaltliche Vertretung - 6 - war und daß den Zustellungen bei ihm und bei seinem Anwalt ein Schriftverkehr zwischen beiden Verfahrensbeteiligten vorausgegangen war, in dessen Verlauf die Antragstellerin den Antragsgegner zur Löschung nicht nur von einem, sondern von zwei Gebrauchsmustern aufgefordert hatte. Mit diesem Streit über beide Gebrauchsmuster verstärkten sich die Sorgfaltspflichten des Antragsgegners bei der Zustellung eines Löschungsantrages bei ihm dahingehend, auf Löschungsanträge gegen jedes der beiden Schutzrechte gefaßt zu sein und Bedacht auf die dann gegebenenfalls erforderliche doppelte Verteidigung zu nehmen. Für den Antragsgegner war der Umstand, daß die bei ihm und bei seinem Anwalt zugestellten Löschungsanträge jeweils verschiedene Gebrauchsmuster betrafen, auch dann ohne weiteres in Erfahrung zu bringen, wenn er im übrigen nur über wenig Erfahrung in Gebrauchsmustersachen verfügte. Denn das ihm zugestellte Schreiben der Gebrauchsmusterabteilung vom 10. Juni 2002 enthielt nicht nur oben rechts im Briefkopf das maßgebliche Aktenzeichen. In dem eigentlichen Text des Anschreibens war außerdem die Nummer des angegriffenen Gebrauchsmu-sters in klarer Trennung von den Angaben über das Aktenzeichen mitgeteilt wor-den. Daß diese Nummer ein wesentliches Identifikationsmerkmal des in Rede ste-henden Gebrauchsmusters war, mußte der Antragsgegner als sorgfältiger Ge-brauchsmusterinhaber wissen. Sofern der Antragsgegner in der Vorstellung gehandelt haben sollte, daß seine Kenntnisse für eine angemessen sorgfältige Behandlung des zugestellten Schrift-stückes nicht ausreichten, hätte er für die Beurteilung des bei ihm zugestellten Be-scheides anwaltliche Beratung einholen müssen und können. Wenn sich bei dem mit seinem Anwalt nach Erhalt des Löschungsantrag in der vorliegenden Sache durchgeführten Telefongespräche beide damit zufrieden gegeben haben, daß Wi-derspruch eingelegt werden solle, ohne für den Gesprächspartner unzweideutig zum Ausdruck zu bringen, welches der beiden umstrittenen Gebrauchsmuster nun - 7 - davon betroffen sein solle, so ist dies eine Sachbehandlung, die der üblicherweise zu verlangenden Sorgfalt nicht entspricht. Goebel Hübner Werner Pr
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