BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 12/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In Sachen … - 2 - wegen Umschreibung des Gebrauchsmusters 202 02 554hier: Kostenentscheidung hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Müllner sowie der Richterin Werner und des Richters Müller beschlossen: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerde-führerin auferlegt. G r ü n d e I Die Beschwerdeführerin hat am 25. Februar 2004 gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Januar 2004 Beschwerde eingelegt, mit dem die Umschreibung des Gebrauchsmusters 202 02 554 auf die Beschwerdegegnerin 1) angeordnet und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Umschreibung des Gebrauchsmusters auf sie selbst zurückgewiesen worden war. Die Beschwerdegegnerin 2) war die ur-sprünglich in das Register eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters und in - 3 - dieser Eigenschaft Verfahrensbeteiligte des patentamtlichen Umschreibungsver-fahrens und des sich anschließenden patentgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 hat die Beschwerdeführerin ihre Be-schwerde zurückgenommen. Die Beschwerdegegnerin 1) hat keinen Kostenantrag gestellt. Die Beschwerdegegnerin 2) hat angeregt, das Gericht möge von Amts wegen die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegen. II Nach § 18 Abs 2 Satz 1 GebrMG iVm § 80 Abs 1 Satz 1, Abs 4 PatG kann das Patentgericht von Amts wegen bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens - auch bei Zurücknahme der Beschwerde - einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit geht das Gesetz im Grundsatz da-von aus, dass in Gebrauchsmuster-Beschwerdeverfahren nach § 18 Abs 2 Satz 1 GebrMG (dh mit Ausnahme der Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nach § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG) regelmäßig keine Kostenentscheidung erforderlich ist und damit jeder Beteiligte kraft Gesetzes die ihm entstandenen Kosten selbst zu tra-gen hat. Ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung bedarf stets besonderer Umstände. Dies gilt auch für echte Streitverfahren wie das Aktenein-sichtsverfahren oder das Umschreibungsverfahren. Allerdings entspricht es hier in der Regel der Billigkeit, den Verfahrensausgang zu berücksichtigen, sofern nicht - 4 - andere Gründe ein Abweichen hiervon erfordern (vgl BPatG GRUR 2001, 329). Solche besonderen Gründe sind hier nicht ersichtlich. Müllner Werner Müller Pr
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